Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht (ePub)
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Produktinformationen zu „Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht (ePub)“
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Wie wirksam ist die Patientenverfügung?Zum Bereich Patientenverfügung und (mögliche) Sterbehilfe bedarf es einiger Erläuterungen.
Patientenverfügung für jeden möglich
Jeder kann eine Patientenverfügung verfassen, der in der Lage ist, die Tragweite der inhaltlichen Festlegungen zu verstehen. Dies gilt selbst für teilweise in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkte Personen. Außerdem gilt dies eventuell sogar dann, wenn bereits eine Amtsbetreuung (vgl. Kap. zur Betreuungsverfügung in diesem TaschenGuide, S. 113) für einzelne Bereiche vorliegt, z. B. für Vermögensangelegenheiten. In einem solchen Fall ist die Einschaltung eines Arztes jedoch auf jeden Fall zu empfehlen.
Sonderfall Minderjährige
Auch Minderjährige können Patientenverfügungen verfassen. Wenn der Ernstfall bei Personen unter 18 Jahren eintritt, muss allerdings davon ausgegangen werden, dass die behandelnden Ärzte dann auf jeden Fall die Zustimmung der Eltern oder anderer sorgeberechtigter Personen zu den Festlegungen verlangen.
Machen sich Arzt oder Pflegepersonal strafbar?
Seit Jahren werden in rechtlicher Hinsicht die Grundlagen und Grenzen (noch) zulässiger Sterbehilfe diskutiert. Vorrangig geht es darum, inwieweit sich ein Arzt oder das Pflegepersonal strafbar macht. Nach der seit 2009 geltenden Gesetzesfassung sind behandelnde Ärzte von Strafsanktionen freigestellt, solange sie dem erklärten Willen des Patienten mit Festlegungen durch Vorausverfügungen zur Abstandnahme von lebenserhaltenden Maßnahmen folgen. Strafbar machen sie sich demnach nur noch mit Handlungen, die dem Wunsch des Patienten widersprechen. Wobei nach der Berufsordnung jede Beihilfe zum vom Patienten gewünschten Freitod strikt verboten ist, da sie dem derzeitigen ärztlichen Ethos widerspricht. Auch
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bei später bewusstlosen Patienten ist allein deren mutmaßlicher oder erklärter Wille zum Behandlungsabbruch entscheidend.
Die Diskussion, ob Ärzte bei todkranken Patienten Sterbehilfe leisten dürfen, beschäftigt derzeit die Standesorganisationen unabhängig von allen strafrechtlichen Aspekten. Die Empfehlung der Bundesärztekammer und der Zentralen Ethikkommission zum Umgang mit Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung in der ärztlichen Praxis (Dt. Ärzteblatt 2010, S. 877 ff.) sieht vor, dass behandelnde Ärzte auch bei vorgelegter Muster-Patientenverfügung die angegebenen schriftlich festgelegten Maßnahmen und Situationen mit den eigenen aktuellen Wertvorstellungen und Behandlungswünschen des Patienten vergleichen.
Auch in Situationen, die in einer Patientenverfügung möglicherweise nicht hinreichend erfasst sind, soll der mutmaßliche Patientenwille anhand früherer, in gesunden Tagen geäußerter Festlegungen ermittelt werden. Zudem besteht für behandelnde Ärzte auch weiterhin die ärztliche Dokumentationspflicht. Damit wird die Wirkung einer vorliegenden Patientenverfügung auch berufsrechtlich respektiert, wobei die höchstpersönliche ethische und moralische Wertung des behandelnden Arztes hiervon unberührt bleiben dürfte. Wohl Mitte 2011 sind angepasste Standesrichtlinien für Ärzte und ggf. eine modifizierte Berufsordnung zu erwarten.
Sind Patientenverfügungen bindend?
Die Verbindlichkeit einer Patientenverfügung wurde zwischenzeitlich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits anerkannt (so u. a. BGH, Urteil v. 17.3.2003, BGH Z 154,217). Auch die Bundesärztekammer betont dies in ihren Stellungnahmen zur ärztlichen Sterbebegleitung (u. a. DÄBl. v. 7.6.2004, DÄBl v. 7.5.2010).
Die vorliegende Patientenverfügung ist eine vorweggenommene Willenserklärung des erklärungsfähigen Patienten für den Fall seiner möglichen späteren Einwilligungsunfähigkeit. Hiervon geht auch die nun geltende Gesetzesfassung als Ausdruck des fortwirkenden Selbstbestimmungsrechts in § 1901a BGB aus.
Rechtliches Fundament der Patientenverfügung
Der Bundestag hat 2009 dem Entwurf eines Dritten Gesetztes zur Änderung des Betreuungsrechts zugestimmt (BT-Drucksache 16/8442). Auch der Bundesrat hat sich diesem Lösungsvorschlag angeschlossen (BR-Drucksache 593/06). Damit sind mit Wirkung ab dem 1.9.2009 die neuen wichtigen BGB-Regelungen (§§ 1901a BGB ff.) als gesetzgeberische Grundlage in Kraft getreten
Die Diskussion, ob Ärzte bei todkranken Patienten Sterbehilfe leisten dürfen, beschäftigt derzeit die Standesorganisationen unabhängig von allen strafrechtlichen Aspekten. Die Empfehlung der Bundesärztekammer und der Zentralen Ethikkommission zum Umgang mit Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung in der ärztlichen Praxis (Dt. Ärzteblatt 2010, S. 877 ff.) sieht vor, dass behandelnde Ärzte auch bei vorgelegter Muster-Patientenverfügung die angegebenen schriftlich festgelegten Maßnahmen und Situationen mit den eigenen aktuellen Wertvorstellungen und Behandlungswünschen des Patienten vergleichen.
Auch in Situationen, die in einer Patientenverfügung möglicherweise nicht hinreichend erfasst sind, soll der mutmaßliche Patientenwille anhand früherer, in gesunden Tagen geäußerter Festlegungen ermittelt werden. Zudem besteht für behandelnde Ärzte auch weiterhin die ärztliche Dokumentationspflicht. Damit wird die Wirkung einer vorliegenden Patientenverfügung auch berufsrechtlich respektiert, wobei die höchstpersönliche ethische und moralische Wertung des behandelnden Arztes hiervon unberührt bleiben dürfte. Wohl Mitte 2011 sind angepasste Standesrichtlinien für Ärzte und ggf. eine modifizierte Berufsordnung zu erwarten.
Sind Patientenverfügungen bindend?
Die Verbindlichkeit einer Patientenverfügung wurde zwischenzeitlich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits anerkannt (so u. a. BGH, Urteil v. 17.3.2003, BGH Z 154,217). Auch die Bundesärztekammer betont dies in ihren Stellungnahmen zur ärztlichen Sterbebegleitung (u. a. DÄBl. v. 7.6.2004, DÄBl v. 7.5.2010).
Die vorliegende Patientenverfügung ist eine vorweggenommene Willenserklärung des erklärungsfähigen Patienten für den Fall seiner möglichen späteren Einwilligungsunfähigkeit. Hiervon geht auch die nun geltende Gesetzesfassung als Ausdruck des fortwirkenden Selbstbestimmungsrechts in § 1901a BGB aus.
Rechtliches Fundament der Patientenverfügung
Der Bundestag hat 2009 dem Entwurf eines Dritten Gesetztes zur Änderung des Betreuungsrechts zugestimmt (BT-Drucksache 16/8442). Auch der Bundesrat hat sich diesem Lösungsvorschlag angeschlossen (BR-Drucksache 593/06). Damit sind mit Wirkung ab dem 1.9.2009 die neuen wichtigen BGB-Regelungen (§§ 1901a BGB ff.) als gesetzgeberische Grundlage in Kraft getreten
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Autoren-Porträt von Michael Bonefeld, Gerhard Geckle
Prof. Gerhard Geckle, Fachanwalt für Steuerrecht, Justiziar der Haufe Gruppe und selbstständiger Rechtsanwalt in der Kanzlei Dr. Stilz, Behrens & Partner mit Sitz in Freiburg. Herr Geckle ist u. a. Referent des BSB, DOSB und weiteren Verbänden, Lehrbeauftragter zum Bereich Steuer- und Vereinsrecht/Vereinsmanagement/Sportökonomie an den Universitäten Heidelberg und Münster, an den Hochschulen Heidelberg und Erding sowie an der Kath. Hochschule Freiburg. Er ist Herausgeber von "der verein" und weiterer Praxisratgeber. Ständige Medien-Mitarbeit im Radio- und Fernsehbereich. Vorsitzender der Kommission für Steuern und Abgaben des DFB.Dr. Michael Bonefeld ist bundesweit anerkannter Spezialist im Bereich Erbrecht, der häufig von Zeitschriften, Rundfunk und TV als Experte befragt wird. Er ist Verfasser zahlreicher Aufsätze sowie Mitautor von juristischen Standardwerken und Kommentaren zum Erb- und Familienrecht. Außerdem ist er Herausgeber und Chefredakteur der "Zeitschrift für Steuer- und Erbrechtspraxis" (Zerb) sowie Vorsitzender des Deutschen Nachlassgerichtstags e.V.
Bibliographische Angaben
- Autoren: Michael Bonefeld , Gerhard Geckle
- 2011, 125 Seiten, Deutsch
- Verlag: Haufe-Lexware
- ISBN-10: 3648020579
- ISBN-13: 9783648020579
- Erscheinungsdatum: 20.10.2011
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eBook Informationen
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