Gläubigerschutz und Anlegerschutz vor Private-Equity- und Hedgefonds, Matthias Söhner, Rechtskunde
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Gläubigerschutz und Anlegerschutz vor Private-Equity- und Hedgefonds

Gläubigerschutz und Anlegerschutz vor Private-Equity- und Hedgefonds
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Die Aufweichung des Kapitalschutzrechts mit dem MoMiG zeigt sich vor allem bei den Finanzierungsmaßnahmen eines Leveraged-Buy-out (LBO). Bei Bestehen eines Unternehmensvertrags ist mit § 71a AktG selbst die LBO-Vorschrift schlechthin... mehr

2012, 1. Auflage, 362 Seiten, Maße: 15,7 x 23,3 cm, Kartoniert (TB), Deutsch Duncker & Humblot ISBN-10: 3428137817
ISBN-13: 9783428137817
 

Produkt-Beschreibung zu: Gläubigerschutz und Anlegerschutz vor Private-Equity- und Hedgefonds

Die Aufweichung des Kapitalschutzrechts mit dem MoMiG zeigt sich vor allem bei den Finanzierungsmaßnahmen eines Leveraged-Buy-out (LBO). Bei Bestehen eines Unternehmensvertrags ist mit § 71a AktG selbst die LBO-Vorschrift schlechthin suspendiert. Existenzgefährdende Weisungen sind zulässig. Nichts anderes gilt für die Stellung von Sicherheiten gegenüber der die Übernahme finanzierenden Bank. Auch im Kapitalmarktrecht schuf das Risikobegrenzungsgesetz nur geringfügig mehr Anlegerschutz. Ein reiner, abgestimmter Parallelerwerb wird von den Zurechnungsvorschriften des WpHG und des WpÜG weiterhin nicht erfasst. Die Einzelfallausnahme des § 22 Abs. 2 Satz 1 WpHG und § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ist materiell zu verstehen. § 22 Abs. 2 WpHG ist insoweit richtlinienkonform auszulegen. § 30 Abs. 2 WpÜG verstößt gegen die Übernahmerichtlinie. Das Schutzniveau im angelsächsischen Recht ist höher.
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Klappentext zu: Gläubigerschutz und Anlegerschutz vor Private-Equity- und Hedgefonds

Die Aufweichung des Kapitalschutzrechts mit dem MoMiG zeigt sich vor allem bei den Finanzierungsmaßnahmen eines Leveraged-Buy-out (LBO). Bei Bestehen eines Unternehmensvertrags ist mit
71a AktG selbst die LBO-Vorschrift schlechthin suspendiert. Existenzgefährdende Weisungen sind zulässig. Nichts anderes gilt für die Stellung von Sicherheiten gegenüber der die Übernahme finanzierenden Bank.
Auch im Kapitalmarktrecht schuf das Risikobegrenzungsgesetz nur geringfügig mehr Anlegerschutz. Ein reiner, abgestimmter Parallelerwerb wird von den Zurechnungsvorschriften des WpHG und des WpÜG weiterhin nicht erfasst. Die Einzelfallausnahme des
22 Abs. 2 Satz 1 WpHG und
30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ist materiell zu verstehen.
22 Abs. 2 WpHG ist insoweit richtlinienkonform auszulegen.
30 Abs. 2 WpÜG verstößt gegen die Übernahmerichtlinie. Das Schutzniveau im angelsächsischen Recht ist höher.

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