Frauen als Wegbereiter des Rechts: Die ersten deutschen Juristinnen und ihre Reformforderungen in der Weimarer Republik
Zu den ersten deutschen Frauen, die Rechtswissenschaften studieren und die juristischen Staatsexamina ablegen konnten, gehörten: Marie Munk, Margarete Berent und Margarete Meseritz. Gemeinsam mit Marie Raschke gründeten sie den Deutschen... mehr
2012, 1., Aufl., 119 Seiten, Maße: 15,9 x 22,8 cm, Kartoniert (TB), Deutsch
Diplomica ISBN-10: 3836692406
ISBN-13: 9783836692403
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Zu den ersten deutschen Frauen, die Rechtswissenschaften studieren und die juristischen Staatsexamina ablegen konnten, gehörten: Marie Munk, Margarete Berent und Margarete Meseritz. Gemeinsam mit Marie Raschke gründeten sie den Deutschen Juristinnen-Verein im Jahre 1914: den Vorläufer des heutigen Deutschen Juristinnen Bundes.
Als Verbandsmitglied im Bund Deutscher Frauenvereine beteiligte sich der Deutsche Juristinnen-Verein in der Weimarer Reform zum Familien-, Ehegüter-, Nichtehelichen- und Scheidungsrecht. Das damals neue Postulat der Gleichberechtigung der Geschlechter in Art. 119 Abs. 2 der Weimarer Reichsverfassung sollte den Frauen zu einem neuen Recht verhelfen. Ein neues Recht war erforderlich, weil die Haus- und Arbeitsgemeinschaft des 19. Jahrhunderts aufgelöst und die industrielle Revolution die Frau zur Erwerbsfrau gemacht hatte. Zudem hatten die Frauen mit der Weimarer Reichsverfassung das aktive und passive Wahlrecht erhalten. Zwischen dieser weiblichen Teilhabe im öffentlichen Leben und im Erwerbsleben klaffte eine Divergenz zur Stellung der Frau im Bürgerlichen Gesetzbuch von 1900. Nach dem dort geregelten Rechtsverhältnis zwischen Frau und Mann hatte der Ehemann das Alleinentscheidungsrecht in allen Angelegenheiten der ehelichen Lebensgemeinschaft: Der Ehemann konnte die Arbeitsverträge seiner Ehefrau ohne ihr Mitspracherecht kündigen, ihm oblag die alleinige Verwaltung des ehelichen Vermögens und er besaß die elterliche Gewalt über die Kinder, selbst wenn er schuldig geschieden wurde. Allerdings war eine Scheidung vom Gesetzgeber nahezu unmöglich gemacht und sie barg für die Frau die Gefahr, dass sie das Sorgerecht verlor und ihr kein Unterhalt zustand.
Noch schlechter erging es den ledigen Müttern, die nicht nur sozial geächtet, sondern auch rechtlich diskriminiert wurden. Für ihre nichtehelichen Kinder erhielten sie keinen Unterhalt und diese besaßen auch kein Erbrecht, da eine Verwandtschaft mit dem Vater aberkannt wurde. In diese veralteten Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches wollten Marie Munk und Margarete Berent eine Bresche für die Rechtsstellung der Frau schlagen. Auf dem 33.Deutschen Juristentag überzeugte Marie Munk führende Juristen von der Notwendigkeit einer Reform des Güterrechts im Interesse der Frau.
Auf dem 36. Deutschen Juristentag plädierte Emmy Rebstein-Metzger, ein weiteres Mitglied des Deutschen Juristinnen-Vereins, für das Erfordernis einer familienrechtlichen Reform. Darüber hinaus beteiligte sich der Deutsche Juristinnen-Verein als Verbandsmitglied des Bundes der Deutschen Frauenbewegung auch in den Printmedien an der Reformdiskussion. Obgleich die parlamentarischen Bestrebungen im Reichstag und Reichsrat bis zur Machtergreifung Hitlers nicht erfolgreich waren, hatten die Reformforderungen der Mitglieder des Deutschen Juristinnen-Vereins großen rechtspolitischen Einfluss.
Als Verbandsmitglied im Bund Deutscher Frauenvereine beteiligte sich der Deutsche Juristinnen-Verein in der Weimarer Reform zum Familien-, Ehegüter-, Nichtehelichen- und Scheidungsrecht. Das damals neue Postulat der Gleichberechtigung der Geschlechter in Art. 119 Abs. 2 der Weimarer Reichsverfassung sollte den Frauen zu einem neuen Recht verhelfen. Ein neues Recht war erforderlich, weil die Haus- und Arbeitsgemeinschaft des 19. Jahrhunderts aufgelöst und die industrielle Revolution die Frau zur Erwerbsfrau gemacht hatte. Zudem hatten die Frauen mit der Weimarer Reichsverfassung das aktive und passive Wahlrecht erhalten. Zwischen dieser weiblichen Teilhabe im öffentlichen Leben und im Erwerbsleben klaffte eine Divergenz zur Stellung der Frau im Bürgerlichen Gesetzbuch von 1900. Nach dem dort geregelten Rechtsverhältnis zwischen Frau und Mann hatte der Ehemann das Alleinentscheidungsrecht in allen Angelegenheiten der ehelichen Lebensgemeinschaft: Der Ehemann konnte die Arbeitsverträge seiner Ehefrau ohne ihr Mitspracherecht kündigen, ihm oblag die alleinige Verwaltung des ehelichen Vermögens und er besaß die elterliche Gewalt über die Kinder, selbst wenn er schuldig geschieden wurde. Allerdings war eine Scheidung vom Gesetzgeber nahezu unmöglich gemacht und sie barg für die Frau die Gefahr, dass sie das Sorgerecht verlor und ihr kein Unterhalt zustand.
Noch schlechter erging es den ledigen Müttern, die nicht nur sozial geächtet, sondern auch rechtlich diskriminiert wurden. Für ihre nichtehelichen Kinder erhielten sie keinen Unterhalt und diese besaßen auch kein Erbrecht, da eine Verwandtschaft mit dem Vater aberkannt wurde. In diese veralteten Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches wollten Marie Munk und Margarete Berent eine Bresche für die Rechtsstellung der Frau schlagen. Auf dem 33.Deutschen Juristentag überzeugte Marie Munk führende Juristen von der Notwendigkeit einer Reform des Güterrechts im Interesse der Frau.
Auf dem 36. Deutschen Juristentag plädierte Emmy Rebstein-Metzger, ein weiteres Mitglied des Deutschen Juristinnen-Vereins, für das Erfordernis einer familienrechtlichen Reform. Darüber hinaus beteiligte sich der Deutsche Juristinnen-Verein als Verbandsmitglied des Bundes der Deutschen Frauenbewegung auch in den Printmedien an der Reformdiskussion. Obgleich die parlamentarischen Bestrebungen im Reichstag und Reichsrat bis zur Machtergreifung Hitlers nicht erfolgreich waren, hatten die Reformforderungen der Mitglieder des Deutschen Juristinnen-Vereins großen rechtspolitischen Einfluss.
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