Masterarbeit / Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) in Krise und Insolvenz
Das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) ist eine Neuschöpfung des sozialrechtlichen Gesetzgebers. Seit dem Jahre 2004 ist neben dem Vertragsarzt auch das MVZ zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung gesetzlich Versicherter berechtigt. Nun mag es...
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Klappentext zu „Masterarbeit / Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) in Krise und Insolvenz “
Das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) ist eine Neuschöpfung des sozialrechtlichen Gesetzgebers. Seit dem Jahre 2004 ist neben dem Vertragsarzt auch das MVZ zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung gesetzlich Versicherter berechtigt. Nun mag es übereilt wirken, bereits zu einem Zeitpunkt über Krise und Insolvenz Medizinischer Versorgungszentren nachzudenken, an dem dieses rechtliche Konstrukt noch in den Kinderschuhen steckt. Aber alles, was entsteht, ist wert, dass es zugrunde geht lässt GOETHE seinen Mephisto erklären. In diesem Sinne dürfte es nur eine Frage der Zeit sein, bis zahlungsunfähige oder überschuldete Medizinische Versorgungszentren die insolvenzrechtliche Literatur und die Gerichte beschäftigen, wobei die chronische Mittelknappheit im öffentlichen Gesundheitswesen und daraus fließende Reformbestrebungen zur Beschleunigung dieser Entwicklung beitragen könnten. Sieht man sich das Zahlenwerk publizitätspflichtiger MVZ etwas genauer an, so deutet einiges darauf hin, dass dieser Tag nicht in allzu ferner Zukunft liegt.Die vorliegende Arbeit befasst sich mit den Besonderheiten der MVZ-Insolvenz. Im Vordergrund steht die Frage nach der Massezugehörigkeit von Vermögensteilen eines Medizinischen Versorgungszentrums. So wird untersucht, ob Honorarforderungen des MVZ, die Behandlungs- und Abrechnungserlaubnis und die Praxis (ausstattung) zulasten der gesetzlichen Krankenkassen in Form der Vertragsarztzulassung im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des MVZ in die Insolvenzmasseund somit in die Verfügungsgewalt des Insolvenzverwalters fallen. Dabei soll das Zusammenspiel insolvenzrechtlicher Normen (einerseits) und sozial- und berufsrechtlicher Anforderungen (andererseits) aufgezeigt werden, die im Rahmen des Insolvenz-
verfahrens über das Vermögen eines medizinischen Versorgungszentrums auftreten können.
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Textprobe:Kapitel C, Ablauf eines Insolvenzverfahrens:
Nachfolgend wird der Ablauf eines Insolvenzverfahrens in seinen Grundzügen dargestellt.
I, Eröffnungsvoraussetzungen:
Das Insolvenzverfahren wird nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eröffnet.
1, Insolvenzfähigkeit:
Formelle Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners ist zunächst dessen Insolvenzfähigkeit. In den
11 und 12 InsO werden abschließend diejenigen Rechtsträger aufgeführt, über deren Vermögensmassen nach der deutschen Rechtsordnung überhaupt Insolvenzverfahren stattfinden können. Hierbei ist der Begriff der Insolvenzfähigkeit vermögensbezogen zu verstehen. Erst in zweiter Linie geht es darum, wer Subjekt des Insolvenzverfahrens sein kann. Es ist möglich, dass ein Rechtsträger Schuldner in mehreren Insolvenzverfahren ist.
Ist der MVZ-Träger eine natürliche Person, so ist diese insolvenzrechtsfähig,
11 I InsO. Ebenso kann über das Vermögen eines MVZ, dessen Rechtsträgerin eine juristische Person des Privatrechts ist, ein Insolvenzverfahren durchgeführt werden.
MVZ-Träger, die sich der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft oder einer Partnerschaftsgesellschaft bedienen, sind als Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit insolvenzrechtsfähig,
11 II Nr. 1 InsO.
2, Insolvenzgrund:
Weitere Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Gericht ist nach
16 InsO das Vorliegen eines Insolvenzgrundes. Die deutsche Insolvenzordnung normiert drei Insolvenzauslöser. Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit,
17 I InsO, die nach der Legaldefinition in
17 II InsO vorliegt, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.
Eine lediglich vorübergehende Zahlungsstockung begründet keine Zahlungsunfähigkeit. Insolvenzgrund kann ferner die in
18 InsO geregelte drohende Zahlungsunfähigkeit sein. Danach droht ein Schuldner zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich
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nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Die Konkursordnung kannte diesen Insolvenzgrund nicht. Der insolvenzrechtliche Gesetzgeber wollte mit der Neueinführung dieses Grundes für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens dem Schuldner die Möglichkeit schaffen, bei einer sich deutlich abzeichnenden Insolvenz bereits vor ihrem Eintritt verfahrensrechtliche Gegenmaßnahmen einzuleiten. In Abgrenzung zur (eingetretenen) Zahlungsunfähigkeit nach
17 InsO werden bei der Ermittlung der (lediglich) bevorstehenden Zahlungsunfähigkeit auch diejenigen Zahlungspflichten des Schuldners in die Betrachtung einbezogen, die schon bestehen, aber noch nicht fällig sind. Schließlich ist bei einer juristischen Person auch die Überschuldung ein Insolvenzgrund,
19 InsO. Diese liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Bei einer positiven Fortführungsprognose des Unternehmens soll gemäß
19 II InsO in der Fassung von Art. 5 FMStG die Überschuldung als Insolvenzauslöser entfallen, wobei der Gesetzgeber die Frage unbeantwortet ließ., wie die positive Fortführungsprognose erstellt werden soll. Der Ansatz, in der Bewertung generell auf eine positive Fortführungsprognose abzustellen und damit von Fortführungswerten auszugehen, ist daher abzulehnen, weil damit die Überschuldung als Insolvenzgrund insgesamt entfiele.
3, Insolvenzantrag:
Dem Insolvenzverfahren geht ein Eröffnungsverfahren voraus, das mit Eingang eines Antrags beginnt. Antragsberechtigt sind sowohl Gläubiger als auch Schuldner,
13 I 2 InsO. Solange das Gericht über den Antrag nicht entschieden hat, kann der Antragsteller darüber verfügen und ihn gegebenenfalls ohne Begründung wieder zurücknehmen,
13 II InsO. Um eine Einflussnahme auf das Insolve
17 InsO werden bei der Ermittlung der (lediglich) bevorstehenden Zahlungsunfähigkeit auch diejenigen Zahlungspflichten des Schuldners in die Betrachtung einbezogen, die schon bestehen, aber noch nicht fällig sind. Schließlich ist bei einer juristischen Person auch die Überschuldung ein Insolvenzgrund,
19 InsO. Diese liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Bei einer positiven Fortführungsprognose des Unternehmens soll gemäß
19 II InsO in der Fassung von Art. 5 FMStG die Überschuldung als Insolvenzauslöser entfallen, wobei der Gesetzgeber die Frage unbeantwortet ließ., wie die positive Fortführungsprognose erstellt werden soll. Der Ansatz, in der Bewertung generell auf eine positive Fortführungsprognose abzustellen und damit von Fortführungswerten auszugehen, ist daher abzulehnen, weil damit die Überschuldung als Insolvenzgrund insgesamt entfiele.
3, Insolvenzantrag:
Dem Insolvenzverfahren geht ein Eröffnungsverfahren voraus, das mit Eingang eines Antrags beginnt. Antragsberechtigt sind sowohl Gläubiger als auch Schuldner,
13 I 2 InsO. Solange das Gericht über den Antrag nicht entschieden hat, kann der Antragsteller darüber verfügen und ihn gegebenenfalls ohne Begründung wieder zurücknehmen,
13 II InsO. Um eine Einflussnahme auf das Insolve
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Bibliographische Angaben
- Autor: Steffen Salutzki
- 2015, Erstauflage, 128 Seiten, Maße: 15,6 x 22 cm, Kartoniert (TB), Deutsch
- Verlag: Bachelor + Master Publishing
- ISBN-10: 3958203450
- ISBN-13: 9783958203457
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