Präventivhaft zur Terrorismusbekämpfung
Diss. Humboldt-Univ. Berlin
"Präventivhaft zur Terrorismusbekämpfung" ist spätestens seit "Guantánamo" ein zentrales völker- und verfassungsrechtliches Thema. Das Beispiel "Guantánamo"zeigt aber auch, dass es sich dabei um ein rechtlich vielschichtiges Feld handelt. Zum einen gibt es...
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Produktinformationen zu „Präventivhaft zur Terrorismusbekämpfung “
"Präventivhaft zur Terrorismusbekämpfung" ist spätestens seit "Guantánamo" ein zentrales völker- und verfassungsrechtliches Thema. Das Beispiel "Guantánamo"zeigt aber auch, dass es sich dabei um ein rechtlich vielschichtiges Feld handelt. Zum einen gibt es unterschiedliche Rechtsregime, je nachdem ob es um Haft im Rahmen eines bewaffneten Konflikts geht oder in einer Friedenssituation. Zum anderen gibt es unterschiedliche nationale Regelungsansätze, die jeweils anhand der menschenrechtlichen Vorgaben überprüft werden müssen.
Die vorliegende Arbeit stellt rechtsvergleichend die wichtigsten nationalen Präventivhaftregime, also diejenigen der Vereinigten Staaten, des Vereinigten Königreichs, Israels und Indiens dar. Anschließend wird das normative Umfeld präventiven Freiheitsentzugs zum Zwecke der Abwehr terroristischer Gefahren auf der Ebene des Völkerrechts erarbeitet.
Da präventiver Freiheitsentzug zur Abwehr terroristischer Gefahren ein Krisenphänomen ist, wird dabei besonderes Augenmerk auf die Frage gelegt, wieweit von dem im Normalfall Zulässigen ausnahmsweise abgewichen werden darf.
Im Ergebnis zieht die Arbeit den Schluss, dass die Präventivhaft als Instrument der Terrorismusbekämpfung im Völkerrecht auch de lege lata auf einen grundsätzlich sinnvollen normativen Rahmen trifft.
Die vorliegende Arbeit stellt rechtsvergleichend die wichtigsten nationalen Präventivhaftregime, also diejenigen der Vereinigten Staaten, des Vereinigten Königreichs, Israels und Indiens dar. Anschließend wird das normative Umfeld präventiven Freiheitsentzugs zum Zwecke der Abwehr terroristischer Gefahren auf der Ebene des Völkerrechts erarbeitet.
Da präventiver Freiheitsentzug zur Abwehr terroristischer Gefahren ein Krisenphänomen ist, wird dabei besonderes Augenmerk auf die Frage gelegt, wieweit von dem im Normalfall Zulässigen ausnahmsweise abgewichen werden darf.
Im Ergebnis zieht die Arbeit den Schluss, dass die Präventivhaft als Instrument der Terrorismusbekämpfung im Völkerrecht auch de lege lata auf einen grundsätzlich sinnvollen normativen Rahmen trifft.
Klappentext zu „Präventivhaft zur Terrorismusbekämpfung “
"Präventivhaft zur Terrorismusbekämpfung" ist spätestens seit "Guantánamo" ein zentrales völker- und verfassungsrechtliches Thema. Das Beispiel "Guantánamo"zeigt aber auch, dass es sich dabei um ein rechtlich vielschichtiges Feld handelt. Zum einen gibt es unterschiedliche Rechtsregime, je nachdem ob es um Haft im Rahmen eines bewaffneten Konflikts geht oder in einer Friedenssituation. Zum anderen gibt es unterschiedliche nationale Regelungsansätze, die jeweils anhand der menschenrechtlichen Vorgaben überprüft werden müssen.Die vorliegende Arbeit stellt rechtsvergleichend die wichtigsten nationalen Präventivhaftregime, also diejenigen der Vereinigten Staaten, des Vereinigten Königreichs, Israels und Indiens dar. Anschließend wird das normative Umfeld präventiven Freiheitsentzugs zum Zwecke der Abwehr terroristischer Gefahren auf der Ebene des Völkerrechts erarbeitet.Da präventiver Freiheitsentzug zur Abwehr terroristischer Gefahren ein Krisenphänomen ist, wird dabei besonderes Augenmerk auf die Frage gelegt, wieweit von dem im Normalfall Zulässigen ausnahmsweise abgewichen werden darf.Im Ergebnis zieht die Arbeit den Schluss, dass die Präventivhaft als Instrument der Terrorismusbekämpfung im Völkerrecht auch de lege lata auf einen grundsätzlich sinnvollen normativen Rahmen trifft.
Lese-Probe zu „Präventivhaft zur Terrorismusbekämpfung “
4. Kapitel: Schlussbetrachtung (S. 369-370)Aus der Betrachtung des humanitären corpus juris des Völkerrechts (Menschenrechte und humanitäres Völkerrecht) lassen sich folgende Kernpunkte abstrahieren, die unbedingt beachtet werden müssen, soll ein völkerrechtskonformes Ergebnis bei der Schaffung nationaler Rechtsgrundlagen der antiterroristischen Präventivhaft erzielt werden: Zunächst gilt ein Legalitätsprinzip, d.h., die Freiheitsentziehung muss auf einer gesetzlichen Grundlage erfolgen, wobei die Verantwortlichkeit der betroffenen Person für die abzuwehrende Gefahr mit Tatsachen in jedem Einzelfall belegbar sein muss.
Dem Präventivhäftling muss jedenfalls eine Möglichkeit eingeräumt werden, die Einhaltung des Legalitätsgrundsatzes und die Einstufung als Gefahren-verantwortlicher effektiv durch einen unabhängigen und an gerichtlichen Konstitutionsprinzipien orientierten Spruchkörper überprüfen zu lassen. Die Dauer der Präventivhaft ist durch ihre Notwendigkeit zur Abwehr der Gefahr begrenzt; je länger sie andauert, desto größer wird die Rechtfertigungslast im Angesicht der Unschuldsvermutung: Unbefristete Präventivhaft ist nicht möglich.
Die dem humanitären Völkerrecht zugrunde liegenden Rechtsgedanken über die Kriegsgefangenschaft als Präventivhaft wegen vermuteter Gefährlichkeit, die grundsätzlich bis zum materiellen Ende des Konflikts andauern darf, sowie die Sicherheitsinternierung geschützter Zivilpersonen als einer Form der Präventivhaft aufgrund einer individuellen Gefahrenprognose sind nicht im Normalfall, d.h. in Abwesenheit einer Situation, die den Anwendungsbereich des humanitären Völkerrechts begründet (vgl. gemeinsamer Art. 2 GK I-IV), heranzuziehen.
Dies wäre insbesondere dann rechtsmissbräuchlich, wenn nur die belastenden Aspekte, nicht aber die individualschützenden Mechanismen herangezogen werden sollen. Nur wenn die Anwendbarkeit des humanitären Völkerrechts durch einen konkreten bewaffneten Konflikt gegeben ist, können dessen
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Rechtsgrundlagen zur ansatzweise unbegrenzten Präventivhaft zur Terrorismusbekämpfung instrumentalisiert werden, freilich unter strikter Beachtung der ebenfalls vorhandenen Schutzmechanismen.
Die Existenz eines metaphorischen "Kriegs gegen den Terror" begründet jedoch keineswegs das Recht, Angehörige der "feindlichen" nichtstaatlichen Terrororganisation bis zum unabsehbaren Ende dieses "Kriegs" festzuhalten. Für Polizeiaktionen im Frieden sind im Wesentlichen die Menschenrechtskonventionen der verbindliche Maßstab. Diese erlauben den Staaten genügenden Spielraum zur Anpassung ihrer Gesetzeslage und des Vollzugs an die besondere Situation der Terrorismusbekämpfung.
Eine Aufweichung der Garantien würde, dieser Topos ist ebenso abgenutzt wie richtig, langfristig dem Rechtsstaat mehr Schaden zufügen, als Terroristen es wahrscheinlich jemals durch gewaltsame Aktionen könnten: Eine Aushöhlung der aufgezeigten Eingriffskautelen und Rechtsschutzmechanismen, die nach geltendem Völkerrecht zum Schutz der persönlichen Freiheit ganz eindeutig auch zugunsten mutmaßlicher Terroristen wirken, wäre langfristig kontraproduktiv."
Die Existenz eines metaphorischen "Kriegs gegen den Terror" begründet jedoch keineswegs das Recht, Angehörige der "feindlichen" nichtstaatlichen Terrororganisation bis zum unabsehbaren Ende dieses "Kriegs" festzuhalten. Für Polizeiaktionen im Frieden sind im Wesentlichen die Menschenrechtskonventionen der verbindliche Maßstab. Diese erlauben den Staaten genügenden Spielraum zur Anpassung ihrer Gesetzeslage und des Vollzugs an die besondere Situation der Terrorismusbekämpfung.
Eine Aufweichung der Garantien würde, dieser Topos ist ebenso abgenutzt wie richtig, langfristig dem Rechtsstaat mehr Schaden zufügen, als Terroristen es wahrscheinlich jemals durch gewaltsame Aktionen könnten: Eine Aushöhlung der aufgezeigten Eingriffskautelen und Rechtsschutzmechanismen, die nach geltendem Völkerrecht zum Schutz der persönlichen Freiheit ganz eindeutig auch zugunsten mutmaßlicher Terroristen wirken, wäre langfristig kontraproduktiv."
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Inhaltsverzeichnis zu „Präventivhaft zur Terrorismusbekämpfung “
1;Inhaltsübersicht;82;Inhaltsverzeichnis;11
3;1. Kapitel: Einleitung;26
4;2. Kapitel: Rechtsvergleich;52
5;3. Kapitel: Normativer Rahmen im Völkerrecht;129
6;4. Kapitel: Schlussbetrachtung;394
7;Literaturverzeichnis;397
Autoren-Porträt von Florian Prill
Der Autor studierte Rechtswissenschaften an der Georg-August-Universität in Göttingen und der University of Wolverhampton (England). Danach war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Völkerrecht und Europarecht der Universität Göttingen tätig. Den juristischen Vorbereitungsdienst absolvierte er als Referendar beim Landgericht Düsseldorf. Während des Referendariates promovierte er mit der vorliegenden Arbeit bei Prof. Dr. Georg Nolte an der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin.
Bibliographische Angaben
- Autor: Florian Prill
- 2010, 414 Seiten, Maße: 14,4 x 20,5 cm, Kartoniert (TB), Deutsch
- Verlag: Utz Verlag
- ISBN-10: 3831609403
- ISBN-13: 9783831609406
- Erscheinungsdatum: 08.09.2010
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