§ 137l UrhG - gelungene Regelung oder übereilter Kompromiss?
Eine Analyse der Neuregelung über die Einräumung von Nutzungsrechten an unbekannten Nutzungsarten für Altverträge anlässlich des "Zweiten Korbes
Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des
137l UrhG eine Norm geschaffen, bei der sich es sich um eine von Kompromissen zwischen den verschiedenen Interessengruppen getragene Regelung handelt. Diese Arbeit zeigt, dass eine durchdachtere Regelung des Normenkomplexes erforderlich erscheint.
137l UrhG eine Norm geschaffen, bei der sich es sich um eine von Kompromissen zwischen den verschiedenen Interessengruppen getragene Regelung handelt. Diese Arbeit zeigt, dass eine durchdachtere Regelung des Normenkomplexes erforderlich erscheint.
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Produktinformationen zu „§ 137l UrhG - gelungene Regelung oder übereilter Kompromiss? “
Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des
137l UrhG eine Norm geschaffen, bei der sich es sich um eine von Kompromissen zwischen den verschiedenen Interessengruppen getragene Regelung handelt. Diese Arbeit zeigt, dass eine durchdachtere Regelung des Normenkomplexes erforderlich erscheint.
137l UrhG eine Norm geschaffen, bei der sich es sich um eine von Kompromissen zwischen den verschiedenen Interessengruppen getragene Regelung handelt. Diese Arbeit zeigt, dass eine durchdachtere Regelung des Normenkomplexes erforderlich erscheint.
Klappentext zu „§ 137l UrhG - gelungene Regelung oder übereilter Kompromiss? “
Der am 1.1.2008 in Kraft getretene Zweite Korb hat einige Änderungen in der urheberrechtlichen Gesetzeslandschaft mit sich gebracht. Insbesondere das Verbot der Einräumung von Nutzungsrechten an unbekannten Nutzungsarten, 31 IV UrhG a.F., wurde im Rahmen der Reform aufgehoben und durch ein kompliziertes System von Normen ersetzt. Mit 137l UrhG wurde eine besonders problematische Regelung für solche Verträge getroffen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen wurden. Diese Arbeit konzentriert sich auf eine Analyse des 137l UrhG, wobei aufgrund der in vielen Bereichen bestehenden Vergleichbarkeit mit den Regelungen der 31a, 32c UrhG diese inzident mitbehandelt werden. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des 137l UrhG eine Norm geschaffen, bei der es sich um eine von Kompromissen zwischen den verschiedenen Interessengruppen getragene Regelung handelt. Die Arbeit zeigt, dass eine durchdachtere Regelung des Normenkomplexes erforderlich erscheint.
Inhaltsverzeichnis zu „§ 137l UrhG - gelungene Regelung oder übereilter Kompromiss? “
Inhalt: Unwirksamkeit Rechtseinräumung unbekannte Nutzungsarten gemäß31 IV UrhG a.F. - Unbekannte Nutzungsart nach Reform durch 2. Korb - Regelung
137 l UrhG - Rechtsnatur
137l UrhG - Wesentliche Nutzungsrechte - Einräumung ausschließlich, zeitlich und räumlich unbegrenzt - Übertragungsfiktion - Widerspruchsrecht - Mehrheit von Urhebern - Gesonderte angemessene Verwertung - Unverzichtbarkeit - Verfassungsrechtliche Bedenken - Verwertungsgesellschaftspflicht - Zweckübertragungslehre - Einfaches Nutzungsrecht - Ausschließliches Nutzungsrecht.
Autoren-Porträt von Jan So-Ang Park
Jan So-Ang Park ist promovierter Volljurist. Er studierte Rechtswissenschaften an den Universitäten Bonn und Köln sowie an der Columbia University in New York. Zwischenzeitlich absolvierte er einen Forschungsaufenthalt an der Sungkyunkwan University in Seoul.
Bibliographische Angaben
- Autor: Jan So-Ang Park
- 2014, XXXIX, 198 Seiten, Maße: 14,8 x 21 cm, Kartoniert (TB), Deutsch
- Verlag: Peter Lang Ltd. International Academic Publishers
- ISBN-10: 3631648154
- ISBN-13: 9783631648155
- Erscheinungsdatum: 13.06.2014
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