Beteiligung und Rechtswidrigkeit bei 830 I 2 BGB.
Zugleich ein Beitrag zur Behandlung der Fälle von Anteilszweifeln und Opfermehrheiten.. Dissertationsschrift
Haftet auf Ersatz eines Schadens derjenige, von dem anzunehmen ist, er habe einen Verursachungsbeitrag geleistet, dessen Quote jedoch nicht zu ermitteln ist? Die Frage gestaltet sich dann besonders schwierig, wenn feststeht, dass der (mögliche)...
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Klappentext zu „Beteiligung und Rechtswidrigkeit bei 830 I 2 BGB. “
Haftet auf Ersatz eines Schadens derjenige, von dem anzunehmen ist, er habe einen Verursachungsbeitrag geleistet, dessen Quote jedoch nicht zu ermitteln ist? Die Frage gestaltet sich dann besonders schwierig, wenn feststeht, dass der (mögliche) Schadensstifter jedenfalls nicht den gesamten Schaden verursacht hat.Der Verfasser zeigt auf, dass sich diese Frage aus der Vorschrift des 830 I 2 BGB beantwortet. Dabei wird kein gesondertes Haftungsregime für Massenschäden gegenüber Individualschäden statuiert. Dies gilt auch für solche Fälle, in welchen sich der eingetretene Gesamtschaden auf eine Vielzahl von Geschädigten verteilt. Der Schlüssel liegt dem Autor zufolge nicht in Besonderheiten dieser Konstellationen gegenüber dem Fall des Urheberzweifels. Maßgeblich ist stattdessen die Bestimmung der Rechtswidrigkeit einer Handlung im Bezug auf eine später eingetretene Rechtsgutsverletzung, wenn die Kausalität der Handlung ungeklärt bleibt. Die Untersuchung ist damit grundlegend für sämtliche Anwendungsfälle des
830 I 2 BGB.Thomas Mehring legt hierbei auch dar, dass diese Vorschrift nicht als Verankerung eines beweglichen Systems der Haftungselemente angesehen werden kann. Vielmehr kann diese Lehre keine handhabbaren Haftungskriterien anbieten.
Inhaltsverzeichnis zu „Beteiligung und Rechtswidrigkeit bei 830 I 2 BGB. “
Inhaltsübersicht: Themenstellung - 1. Struktur und Rechtfertigung der Haftung nach 830 I 2 BGB: Skizzierung der hier vertretenen These - Zur Entstehungsgeschichte - Zur Struktur der Haftung von Mittätern, Anstiftern und Gehilfen - Nicht überzeugende Ansichten zur Struktur der Beteiligtenhaftung - Eigene Ansicht: Die individuelle Gefährdung des verletzten Rechtsguts als Rechtfertigung einer Beweislastumkehr - 2. Fälle des Anteilszweifels: Einleitung - Eine Handlung darf nicht auf mehrere Schadensposten bezogen werden - Haftung auf einen Teil des Schadens als mögliche Rechtsfolge - Ergebnis / Exkurs: Die Lösung von Anteilszweifel-Fällen über den Begriff der Eignung - ein Irrweg / Die Entscheidungen des BGH / Kritik - 3. Anforderungen an die dem Inanspruchgenommenen nachzuweisende Handlung: Einleitung - Der reduzierte Rechtswidrigkeitsmaßstab des
830 I 2 BGB - Schaffen eines nicht kontrollierten Zustands als maßgebliches Kriterium der Ermittlung von Widerrechtlichkeit und Eignung - 4. Besonderheiten bei Opfermehrheit: Haftung in der Summe über den möglichen Verursachungsanteil hinaus - Ungleiche Behandlung ähnlicher Fälle bei möglicher »natürlicher« Ursache - Anhang: Abgehen vom Alles-oder-Nichts-Prinzip in erweiternder Auslegung des
830 I 2 BGB? - Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse - Literaturverzeichnis - Sachregister
Bibliographische Angaben
- Autor: Thomas Mehring
- 2002, 119 Seiten, Maße: 15,9 x 23,4 cm, Kartoniert (TB), Deutsch
- Verlag: Duncker & Humblot
- ISBN-10: 3428108574
- ISBN-13: 9783428108572
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