Der Bauvertrag im reformierten Werkvertragsrecht: Auswirkungen auf die zusätzliche Vergütung von Bauleistungen ( 650b, c BGB)
Das Werkvertragsrecht wurde reformiert und gilt seit dem 1. Januar 2018. Es sind explizit Regelungen für den Bauvertrag integriert worden. Um eine Einordung der neuen Normen
650b, c BGB in das neue Werkvertragsrecht zu ermöglichen, wird in der vorliegenden...
650b, c BGB in das neue Werkvertragsrecht zu ermöglichen, wird in der vorliegenden...
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Klappentext zu „Der Bauvertrag im reformierten Werkvertragsrecht: Auswirkungen auf die zusätzliche Vergütung von Bauleistungen ( 650b, c BGB) “
Das Werkvertragsrecht wurde reformiert und gilt seit dem 1. Januar 2018. Es sind explizit Regelungen für den Bauvertrag integriert worden. Um eine Einordung der neuen Normen650b, c BGB in das neue Werkvertragsrecht zu ermöglichen, wird in der vorliegenden Studie zunächst ein Überblick über die wesentlichen Änderungen der Reform gegeben und die wichtigsten Regelungen werden kurz vorgestellt.
Die Studie untersucht ausschließlich den Bauvertrag nach
650a ff. BGB und die Auswirkungen des neuen Anordnungsrechts (
650b BGB) auf die Vergütung von Nachtragsleistungen (
650c BGB). Eine der wesentlichen Neuerungen ist das Anordnungsrecht des Auftraggebers, den Werkerfolg ohne Zustimmung des Auftragnehmers einseitig zu verändern. Der Gesetzgeber sieht für Änderungen im Vertrag und deren Auswirkung auf die Vergütung ein definiertes Prozedere vor, dessen Ziel ein frühes Einvernehmen der Parteien. Die vorliegende Untersuchung stellt die enge Verknüpfung der geänderten Leistungen und die korrespondierenden gesetzlichen Regelungen der Vergütung dar.
In der Praxis von Bedeutung sind die Änderungsbefugnisse des Auftraggebers und die Möglichkeiten des Unternehmers auf ein Änderungsbegehren zu reagieren, sowie die Fragestellung nach einem einvernehmlichen Einigungsbestreben vor der einseitigen Anordnung durch den Auftraggeber.
Der aus dem Anordnungsrecht des Auftraggebers resultierende Vergütungsanspruch des Unternehmers und seine Möglichkeiten der zeitnahen Durchsetzung sowie die Preisbildung werden untersucht. Der Unternehmer hat die Möglichkeit seine Preisforderung auf Grundlage der tatsächlich erforderlichen Kosten oder auf Basis einer hinterlegten Urkalkulation durchzusetzen. In der Praxis noch nicht einheitlich beantwortete Fragen sind in diesem Zusammenhang die Definition und Ermittlung der "tatsächlichen erforderlichen Kosten", die Beurteilung der "Angemessenheit der Zuschläge", und Voraussetzungen einer "ausreichenden Aufschlüsselung der Urkalkulation".
Ergänzend
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werden anhand eines vereinfachten Beispiels die verschiedenen Methoden zur Preisermittlung des geänderten Mehraufwandes im zeitlichen Ablauf des gesetzlich vorgegebenen Prozederes - also vor (
650b BGB) und nach (
650c BGB) einer Anordnung durch den Auftraggeber - dargestellt. Abschließend erfolgt eine Zusammenfassung der in der Praxis auftretenden Problemstellungen bei der Anwendung der neuen Regelungen sowie ein Ausblick auf gegebenenfalls notwendige Anpassungen der gesetzlichen Regelungen in der Zukunft.
650b BGB) und nach (
650c BGB) einer Anordnung durch den Auftraggeber - dargestellt. Abschließend erfolgt eine Zusammenfassung der in der Praxis auftretenden Problemstellungen bei der Anwendung der neuen Regelungen sowie ein Ausblick auf gegebenenfalls notwendige Anpassungen der gesetzlichen Regelungen in der Zukunft.
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Lese-Probe zu „Der Bauvertrag im reformierten Werkvertragsrecht: Auswirkungen auf die zusätzliche Vergütung von Bauleistungen ( 650b, c BGB) “
Textprobe:Kapitel 2.3: Regelungen für den Bauvertrag (
650a -
650o BGB):
Zunächst definiert der Gesetzgeber in
650a BGB den Bauvertrag und damit den Anwendungsbereich der nachfolgenden Regelungen. Ein Bauvertrag ist demnach ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon. Ein Vertrag über die Instandhaltung eines Bauwerkes ist ebenfalls ein Bauvertrag, wenn das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist.
Das Bauvertragsrecht teilt sich in ein Bauvertragsrecht für den unternehmerischen Rechtsverkehr (
650b - 650h BGB) und in ein Verbraucherbauvertragsrecht (
650i - 650o BGB). Demnach hängen die anzuwendenden Normen zukünftig davon ab, ob beide Vertragspartner Unternehmer sind oder ob Verbraucher am Vertrag beteiligt sind. Im Folgenden werden lediglich die Änderungen bezogen auf den unternehmerischen Rechtsverkehr kurz vorgestellt.
In
650b BGB wird das im Einzelnen noch näher zu untersuchende Anordnungsrecht des Bestellers und in
650c BGB die daraus resultierende Anpassung der Vergütung geregelt. Die Regelungen des
650b BGB erlauben es dem Besteller, den Werkerfolg einseitig zu verändern und stellt somit eine der wesentlichen Ergänzungen gegenüber der bisherigen Gesetzeslage dar. Die Regelungen des
650c Abs. 1 und 2 BGB definieren zukünftig die Vorgehensweise zur Preisermittlung geänderter Leistungen. Der
650c Abs. 3 BGB ermöglicht es dem Auftragnehmer bei streitigen Nachträgen 80% des Nachtrages geltend zu machen, so dass der weiterhin vorleistungspflichtige Unternehmer seine Forderungen zeitnah in Liquidität umsetzen kann.
Nach
650d BGB ist es für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Streitigkeiten über das Anordnungsrecht nach
650b BGB oder die Vergütungsanpassung nach
650c BGB nach Beginn der Bauarbeiten nicht erforderlich, dass der Verfügungsgrund glaubhaft gemacht
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wird. Durch diese Regelung kann jetzt schnell einstweiliger Rechtsschutz zur Abwehr oder Durchsetzung einer Anordnung sowie eines Vergütungsanspruches erlangt werden, was in der Vergangenheit selten erfolgte.
In
650e BGB wird der Anwendungsbereich der bisher in
648 BGB geregelten Sicherungshypothek des Unternehmers um die Errichtung einer Außenanlage erweitert.
In
650g BGB räumt der Gesetzgeber dem Unternehmer das Recht ein, nach Abnahmeverweigerung des Bestellers eine Zustandsfeststellung zu verlangen. Die Zustandsfeststellung führt in Bezug auf offenkundige Mängel zu einer Vermutung dahingehend, dass diese, wenn das Werk dem Besteller verschafft und die offenkundigen Mängel nicht in der Zustandsfeststellung erfasst wurden, als später entstanden und vom Besteller zu vertreten anzusehen sind. Die Vermutungsregelung soll lediglich nicht gelten, wenn der Mangel nach seiner Art nicht vom Besteller verursacht worden sein kann.
Zusätzlich zu der Abnahme nach
650g Abs. 4 BGB gilt nun die Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung als Voraussetzung der Fälligkeit.
In
650h BGB ist geregelt, dass die Kündigung des Bauvertrages grundsätzlich der Schriftform bedarf.
2.4, Regelungen für den Architekten- und Ingenieurvertrag (
650p -
650t BGB):
Die Architekten - und Ingenieurverträge beinhalten typischerweise verschiedene Aufgaben, so dass eine eindeutige Einordnung in das Vertragsrecht schwierig ist. Einige Aufgaben des Architekten und des Ingenieurs, bei denen die Herbeiführung eines Erfolges nicht geschuldet ist, lassen sich eher dem Dienstvertragsrecht zuordnen. Dennoch hat sich der Gesetzgeber entschieden, den Architekten- und Ingenieurvertrag im Werkvertragsrecht zu verorten, da die Tätigkeit des Architekten und Ingenieurs auf die Herstellung eines Bauwerkes gerichtet ist und somit der Herbeiführung eines Erfolges dient. Das Werkvertragsrecht soll jedoch nicht uneingeschränkt Anwendung auf Architekten- und Ingenieu
In
650e BGB wird der Anwendungsbereich der bisher in
648 BGB geregelten Sicherungshypothek des Unternehmers um die Errichtung einer Außenanlage erweitert.
In
650g BGB räumt der Gesetzgeber dem Unternehmer das Recht ein, nach Abnahmeverweigerung des Bestellers eine Zustandsfeststellung zu verlangen. Die Zustandsfeststellung führt in Bezug auf offenkundige Mängel zu einer Vermutung dahingehend, dass diese, wenn das Werk dem Besteller verschafft und die offenkundigen Mängel nicht in der Zustandsfeststellung erfasst wurden, als später entstanden und vom Besteller zu vertreten anzusehen sind. Die Vermutungsregelung soll lediglich nicht gelten, wenn der Mangel nach seiner Art nicht vom Besteller verursacht worden sein kann.
Zusätzlich zu der Abnahme nach
650g Abs. 4 BGB gilt nun die Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung als Voraussetzung der Fälligkeit.
In
650h BGB ist geregelt, dass die Kündigung des Bauvertrages grundsätzlich der Schriftform bedarf.
2.4, Regelungen für den Architekten- und Ingenieurvertrag (
650p -
650t BGB):
Die Architekten - und Ingenieurverträge beinhalten typischerweise verschiedene Aufgaben, so dass eine eindeutige Einordnung in das Vertragsrecht schwierig ist. Einige Aufgaben des Architekten und des Ingenieurs, bei denen die Herbeiführung eines Erfolges nicht geschuldet ist, lassen sich eher dem Dienstvertragsrecht zuordnen. Dennoch hat sich der Gesetzgeber entschieden, den Architekten- und Ingenieurvertrag im Werkvertragsrecht zu verorten, da die Tätigkeit des Architekten und Ingenieurs auf die Herstellung eines Bauwerkes gerichtet ist und somit der Herbeiführung eines Erfolges dient. Das Werkvertragsrecht soll jedoch nicht uneingeschränkt Anwendung auf Architekten- und Ingenieu
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Autoren-Porträt von Frank Krüger
Frank Krüger, Jahrgang 1973, schloss das Studium des Bauingenieurwesens an der TU Braunschweig im Jahr 1998 ab und erweiterte seine betriebswirtschaftlichen Kenntnisse durch den berufsbegleitenden Abschluss zum Diplom Wirtschaftsingenieur im Jahr 2002. Durch seine langjährige Tätigkeit in verantwortungsvollen Positionen der Bauwirtschaft auf Auftragnehmerseite ist er mit den juristischen Besonderheiten des Vergaberechts und Projektmanagements vertraut. Im Jahr 2020 schloss der Autor ein berufsbegleitendes Studium zum LL.M ab.
Bibliographische Angaben
- Autor: Frank Krüger
- 2020, 64 Seiten, Maße: 15,5 x 22 cm, Kartoniert (TB), Deutsch
- Verlag: Diplomica
- ISBN-10: 3961467749
- ISBN-13: 9783961467747
- Erscheinungsdatum: 27.07.2020
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