Der Schutz des Lieferanten als Marktgegenseite im Kartellrecht
Eine Pflichtlektüre für alle, die die Edeka-Tengelmann Fusion verfolgen. Und für alle Kartellrechtler, die mit vorgelagerten Märkten und Nachfragemacht zu tun haben. Neben dem Einzelhandel und Zuliefermärkten ist auch die öffentliche Hand eine typische...
Leider schon ausverkauft
Buch (Kartoniert)
- Lastschrift, Kreditkarte, Paypal, Rechnung
- Kostenlose Rücksendung
Produktdetails
Produktinformationen zu „Der Schutz des Lieferanten als Marktgegenseite im Kartellrecht “
Klappentext zu „Der Schutz des Lieferanten als Marktgegenseite im Kartellrecht “
Eine Pflichtlektüre für alle, die die Edeka-Tengelmann Fusion verfolgen. Und für alle Kartellrechtler, die mit vorgelagerten Märkten und Nachfragemacht zu tun haben. Neben dem Einzelhandel und Zuliefermärkten ist auch die öffentliche Hand eine typische Fallgruppe von Nachfragemacht. Der Autor beleuchtet den Schutz des Lieferanten im deutschen, europäischen und US-amerikanischen Kartellrecht. Ergänzend zeigt er auf, dass auch ökonomische Untersuchungen keine positiven Auswirkungen von Nachfragemacht nachweisen können. Qualität, Quantität und dynamische Parameter leiden. Auch spricht der normative kartellrechtliche Zweck für einen gleichberechtigten Schutz von Anbietern und Verbrauchern. Mit seiner Argumentation auf hohem wissenschaftlichen Niveau kommt der Autor zu dem Ergebnis, dass das Kartellrecht einen Schutz der Marktgegenseite bezweckt - unabhängig davon ob es sich um Anbieter oder Nachfrager handelt.
Bibliographische Angaben
- Autor: Markus Raeder
- 2017, 361 Seiten, Maße: 15,4 x 22,7 cm, Kartoniert (TB), Deutsch
- Verlag: Nomos
- ISBN-10: 3848736810
- ISBN-13: 9783848736812
- Erscheinungsdatum: 30.05.2017
Kommentar zu "Der Schutz des Lieferanten als Marktgegenseite im Kartellrecht"
0 Gebrauchte Artikel zu „Der Schutz des Lieferanten als Marktgegenseite im Kartellrecht“
Zustand | Preis | Porto | Zahlung | Verkäufer | Rating |
---|
Schreiben Sie einen Kommentar zu "Der Schutz des Lieferanten als Marktgegenseite im Kartellrecht".
Kommentar verfassen