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Die Beitreibung von Rückständen in der Sozialversicherung

Vollstreckungsverfahren, Insolvenzrecht
 
 
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Zunehmende Beitragsausfälle zwingen die Sozialversicherungsträger, ihren Beitragseinzug unter Anwendung aller zur Verfügung stehenden gesetzlichen Mittel durchzuführen. Damit wirksam vollstreckt werden kann, ist viel Fachwissen nötig. Das Buch ist eine Rat...
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Kommentare zu "Die Beitreibung von Rückständen in der Sozialversicherung"
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  • 4 Sterne

    HSL, 30.07.2021

    Mein Eindruck
    Das Werk von Professor Gerd Bigge mit 440 Seiten, welches vom Asgard Verlag aus dem Bereich Fortbildung und Praxis veröffentlicht wurde, beinhaltet im wesentlichen das Insolvenzverfahren und das Insolvenzrecht.
    So erscheint Heft 6 nun mittlerweile in der 16 Auflage, im Jahr 2020, was darauf schließen lässt, dass hier immer regelmäßig Änderungen statt finden und somit ein Buch wie dieses immer wieder aktualisiert werden muss.
    Zunehmende Beitragsausfälle zwingen die Sozialversicherungsträger, ihre Beiträge unter Anwendung aller ihrer zur Verfügung stehenden gesetzlichen Mittel durchzuführen. So das Vorwort. Es lässt sich aus diesen Worten unschwer erahnen, in welchem Dilemma die Sozialversicherungsträger heute stecken. Die Komplexität lässt sich auch aufgrund des fast 10 seitigen Inhaltsverzeichnis leicht erkennen und macht eine entsprechende Einarbeitung notwendig, die sehr anspruchsvoll ist.
    26 Kapitel mit zahlreichen Unterkapiteln versuchen Licht ins Dunkel dieser schwierigen Thematik zu bringen. So beginnt das umfangreiche Werk mit dem „ Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach Bundes- und Länderrecht.“ „ Entstehung / Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen.“ Es geht weiter über „Gerichtliches Mahnverfahren“ und endet 23 Kapitel später schließlich in der „Vollstreckung im Ausland“.
    Die Zwangsvollstreckung ist die im Achten Buch der ZPO (Zivilprozessordnung) geregelte Befriedigung eines Anspruchs mit staatlichem Zwang. Somit hat der Staat ein Machtmittel für die vollstreckbaren privatrechtlichen Ansprüche. Hier wird allerdings zwischen Bundes- und Länderrecht unterschieden. So gibt es bei der staatlichen Vollstreckung die öffentlich-rechtliche Verwaltungsvollstreckung und die private gerichtliche Vollstreckung. Im Länderrecht gilt § 66 Abs. 1 SGB X des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. Nach § 66 Abs. 3 SGB X gelten für die Länder die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften für die Vollstreckung. Zu deren Anwendung führen auch teilweise nach Artikeln 70ff GG erlassenen Landes-Vollstreckungsgesetze.
    Bei der Vollstreckung von Sozialversicherungsbeiträgen werden im Gegensatz zu den privatrechtlichen Ansprüchen entweder über das Verwaltungsvollstreckungsverfahren(§ 66 Abs. 1 SGB X) oder über den Gerichtsvollzieher (§66 Abs. 4 SGB 10) eingezogen.
    Für die Durchführung der Pfändung von körperlichen Sachen findet § 808 Abs. 1 ZPO ( § 281 Abgabenordnung) Anwendung. Nach der Abgabenordnung gibt es bewegliches Vermögen( Sachen, Forderungen, andere Vermögensrechte) und unbewegliches Vermögen ( Grundstücke, eingetr. Schiffe, Luftfahrzeuge und grundstücksgleiche Rechte). So sind nach § 90 BGB Sachen, nur körperliche Gegenstände. Tiere sind keine Sachen.
    Pfändbaren Forderungen gegen Geldinstitute beinhalten meistens Giroverträge, Kontokorrentverträge oder Sparguthaben. Hier erfolgt eine Pfändung nach §§ 829, 835 unter Beachtung von § 850 k der ZPO.
    Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen oder der Ansprüche mit Lohnersatzfunktionen erfasst das Pfandrecht auch das künftig fällig werdende Arbeitseinkommen der ZPO §§ 832,833.
    Kapitel 15 beschreibt die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen. Diese unterliegen nach § 322 AO und §§ 864, 865 ebenfalls der ZPO.
    Bei der Insolvenzmasse wird nach § 35 InsO (Insolvenzordnung) das gesamte Vermögen im Insolvenzverfahren erfasst, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erwirbt.
    So finden sich im Anhang noch eine Zusammenstellung der landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsvollstreckungsverfahren, einen Vordruck „Auftrag an den Gerichtsvollzieher“, ebenso einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und schließlich die aktuelle Lohnpfändungstabelle bis 30.06.2021.

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