"Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam". 43 Abs. 2 VwVfG und das Rechtsstaatsprinzip
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"Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam". § 43 Abs. 2 VwVfG und das Rechtsstaatsprinzip
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43 Abs. 2 des VwVfG). Wirksam ist somit jeder Verwaltungsakt, dernicht aufgehoben oder erledigt ist. Die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts stellt im Umkehrschluss also keine notwendige Voraussetzung für seine Wirksamkeit dar. Unwirksam ist ein Verwaltungsakt gemäß
43 Abs. 3 VwVfG insbesondere bei Nichtigkeit desselben. Die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes hat demnach nicht zwangsläufig seine Nichtigkeit zur Folge, zumal diese nach
44 VwVfG wiederum an eigene Voraussetzungen geknüpft ist. Entscheidend ist daher nicht wie bei Gesetzen oder Verträgen die Rechtswidrigkeit, sondern allein die Bekanntgabe als Beginn der Wirksamkeit (vgl.
43 Abs. 1 S. 1 VwVfG) und das Fehlen schwerwiegender undoffenkundiger Fehler, die unmittelbar zur Nichtigkeit führen (vgl.
43 Abs. 3, 44 VwVfG). Abgesehen davon, dass ein rechtswidriger Verwaltungsakt dennoch rechtswirksam bleibt, kann dieser ebenfalls rechtmäßig werden und über den Regelfall der Rechtmäßigkeit Rechtswirkungen entfalten. Ist ein Verwaltungsakt formell rechtswidrig,besteht nämlich noch die Möglichkeit der Heilung durch Nachholung nach
45 VwVfG, um die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts doch noch herzustellen. Absatz 1 bietet dazu einen abschließenden Katalog an Fehlern, bei denen dies möglich ist. So kann zum Beispiel gemäß
45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG die Anhörung nach
28 I VwVfG später im Verfahren noch vorgenommen werden. Der zuvor formell rechtswidrige Verwaltungsakt wird somit formell rechtmäßig. [...]
45 ff. VvVfG3. Die Vereinbarkeit mit dem Rechtstaatsprinzip a) Rechtssicherheit b) Rechtsfrieden c) Abwägung zwischen Rechtssicherheit und materieller Rechtmäßigkeit d) Die Nichtigkeitsfolge als Ausnahme4. Das Verhältnis zwischen Verwaltung und Verfassung5. Fazit
- Autor: Sinem Bahadir
- 2018, Maße: 21 cm, Kartoniert (TB), Deutsch
- Verlag: GRIN Verlag
- ISBN-10: 3668604371
- ISBN-13: 9783668604377
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