Inkassodienstleistung und Inkassokosten
Ein Praxisleitfaden für Rechtsanwälte, Inkassodienstleister und die Justiz
Inkassokosten richtig geltend machen - so geht's! Seit dem 1.10.2021 bestimmt sich die Vergütung von Inkassodienstleistungen für Rechtsanwälte und Inkassodienstleister nicht mehr danach, wer diese erbringt, sondern danach, welche Leistung erbracht wird....
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Klappentext zu „Inkassodienstleistung und Inkassokosten “
Inkassokosten richtig geltend machen - so geht's! Seit dem 1.10.2021 bestimmt sich die Vergütung von Inkassodienstleistungen für Rechtsanwälte und Inkassodienstleister nicht mehr danach, wer diese erbringt, sondern danach, welche Leistung erbracht wird. 2008 hat der Gesetzgeber die Inkassodienstleister mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) vom reinen Kaufmann zum Rechtsdienstleister gemacht und 2021 wurde die Gleichstellung von Rechtsanwälten und Rechtsdienstleistern mit dem Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht vollzogen. Umso wichtiger wird für die Zukunft die Abgrenzung der Rechtsdienstleistung von der Inkassodienstleistung. Dies gilt umso mehr als die Abgrenzung unmittelbare Auswirkungen auf die Vergütung hat. Die Rechtsdienstleistung wird höher vergütet als die Inkassodienstleistung. Daneben hat der Bundesgerichtshof seit 2019 in vier Leitentscheidungen den Inkassodienstleistern einen breiteren Tätigkeitsraum gegeben, während der Gesetzgeber den Rechtsanwälten mit dem Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt einen größeren Verhandlungsspielraum im Wettbewerb gegeben hat. Die dritte Auflage des Praxisleitfadens Inkassodienstleistung & Inkassokosten zeichnet all dies nach. Der Praxisleitfaden erläutert in der Neuauflage: die spezifische Arbeitsweise des Inkassodienstleisters und des Rechtsanwaltes bei der Erbringung von Inkassodienstleistungen; die Abgrenzung von Inkasso- zu Rechtsdienstleistungen; der Aktionsradius von Inkassodienstleistern; die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten dem Grunde (materiell-rechtliche und prozessuale Kostenerstattungsansprüche) und der Höhe nach auf der Grundlage der aktuellen Gesetzeslage und Rechtsprechung, besondere Fallkonstellationen in der Praxis wie beispielsweise die Zusammenarbeit mit dem Rechtsanwalt, das Konzerninkasso und den Forderungskauf. Gläubiger und Schuldner sollen mit dem Werk ebenso wie deren Rechts- und Inkassodienstleister und die
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Gerichte eine an der Praxis orientierte Arbeitshilfe erhalten.
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Autoren-Porträt von Frank-Michael Goebel
Frank-Michael Goebel ist Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht in Koblenz, nachdem er zuvor viele Jahre einer Zivilkammer des Landgerichts Koblenz, u.a. einer Spezialkammer für Beschwerdeverfahren, angehört hat und schon zuvor am Amtsgericht mit Vollstreckungsverfahren befasst war. Seit über zehn Jahren ist er als Arbeitsgemeinschaftsleiter und Ausbilder für Rechtsreferendare tätig und als Referent für praxisorientierte Anwaltseminare sowie die Unternehmen der Inkassowirtschaft im Vollstreckungsrecht bekannt. Daneben leitet er den Sachkundelehrgang für Inkassounternehmen nach dem RBerG bzw. dem RDG. Er ist Autor und Herausgeber vieler Werke zum Zivilprozess- und Vollstreckungsrecht, u.a. der "AnwaltFormulare Zivilprozessrecht", der "AnwaltFomulare Zwangsvollstreckung", "Die Reform der Sachaufklärung" und "Kontopfändung unter veränderten Rahmenbedingungen", alle aus dem Deutschen Anwaltverlag. Des Weiteren ist Herr Goebel Mitautor praxisorientierter Informationsdienste zum Forderungsmanagement.
Bibliographische Angaben
- Autor: Frank-Michael Goebel
- 2022, 3. Auflage, 456 Seiten, Maße: 15,7 x 21,6 cm, Gebunden, Deutsch
- Verlag: Deutscher Anwaltverlag
- ISBN-10: 3824016869
- ISBN-13: 9783824016860
- Erscheinungsdatum: 05.01.2022
Pressezitat
(...) Das Werk von Goebel ist ein umfassender, fundierter und praxisorientierter Ratgeber sowie eine wertvolle Informationsquelle für Inkassounternehmen, mit lnkassotätigkeiten befasste Rechtsanwälte und alle Juristen, die mit dem lnkassorecht befasst sind." RA und FA IT-Recht Dr. Harald Schneider, Siegburg, in AG spezial 3/2022, III
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