Kein Alkohol für Fische unter 16
Die skurrilsten Gesetze, Klagen & Urteile
Die spektakulärsten Rechtsfälle, Klagen, Urteile und kuriosesten Geschichten aus der Welt der Rechtspflege. Gnadenlos komisch!
Amüsieren Sie sich über die haarsträubendsten und verrücktesten Fälle,...
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Produktdetails
Produktinformationen zu „Kein Alkohol für Fische unter 16 “
Die spektakulärsten Rechtsfälle, Klagen, Urteile und kuriosesten Geschichten aus der Welt der Rechtspflege. Gnadenlos komisch!
Amüsieren Sie sich über die haarsträubendsten und verrücktesten Fälle, Urteile, Gesetze u.v.m. So stellte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in einem Urteil über einen Tritt in den Allerwertesten fest: ''Der Tritt ins Gesäß einer unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur betrieblichen Tätigkeit eines Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung geschieht.''
Mit großem juristischen Quiz (das nicht zum Staatsexamen verhilft, aber zu viel Gelächter).
Klappentext zu „Kein Alkohol für Fische unter 16 “
Groteske Highlights der RechtsprechungEin Buch zwischen Schmerzensgeld und Schadenfreude, zwischen BGB und Bayerischer Verfassung, zwischen Gesetz und Richter, Kläger und Ankläger. Mit großem juristischen Quiz (das wohl nicht zum Staatsexamen verhilft, aber zu viel Gelächter). Ein Buch das Spaß macht.
Lese-Probe zu „Kein Alkohol für Fische unter 16 “
Kein Alkohol für Fische unter 16 von Rainer Dresen und Anne Nina Schmid Vorwort
Jeder glaubt zu wissen, was einen typischen Juristen ausmacht. Sei es, weil man schon einmal die Dienste eines Anwalts in Anspruch nehmen musste, sei es, weil man als Zeuge vor Gericht stand, sei es vielleicht auch nur, weil man Rechtsanwälte und Richter aus dem Fernsehen kennt oder weil man selber zu dieser Berufsgruppe gehört. Juristen, so meint man, sind penibel, korrekt und kleinlich. Vor allem aber scheinen sie absolut spaßfrei zu sein.
Das aber ist nur die halbe Wahrheit. Juristen können auch anders. Da die Normalfälle des Lebens sich meist abseits der Gerichte auch ohne Zutun der Juristen erledigen, sind es oft die ungewöhnlichen und nicht selten komischen Begebenheiten, mit denen sie sich von Berufs wegen beschäftigen.
Mit Rücksicht auf Mandanten, Kollegen oder Vorgesetzte, die Seriosität bei der Fallbearbeitung und Problemlösung erwarten, sollte bei der Ausübung des juristischen Berufs aber nur selten gelacht werden. Deshalb benötigen Juristen andere Kanäle für ihren Humor, nicht wenige betätigen sich in der Freizeit als Kabarettist oder Schriftsteller*. Oder sammeln kuriose Klagen, Urteile, Gesetze und Rechtsbegriffe aus dem In-und Ausland und veröffentlichen sie als Buch**.
So ging es auch uns beiden. Als angestellte Rechtsanwälte in einem Medienunternehmen haben wir im Laufe unseres Berufslebens von vielen kuriosen Begebenheiten gehört und manche sogar selbst erlebt. Davon, von ungewöhnlichen Klagen, Urteilen, Gesetzen und Begriffen, soll dieses Buch handeln.
Die Autoren
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Anne Nina Schmid ist Rechtsanwältin und Verlagsjustitiarin, auf- gewachsen als Landarzttochter in Reit im Winkl, der Heimat von Maria und Margot Hellwig und Rosi Mittermaier. Damit sind auch schon drei der Gründe genannt, weshalb Frau Schmid weder singt noch Ski fährt. Frau Schmid absolvierte stattdessen diverse Praktika in Medienunternehmen, unter anderem beim „Playboy", wobei Frau Schmid Wert auf die Feststellung legt, dass sie nur im redaktionellen Bereich eingesetzt war. Ihren aktuellen Job als Verlagsjustitiarin verdankt sie Dieter Bohlen. In diesem Zusammenhang legt Frau Schmid Wert auf den Hinweis, dass die beiden sich nicht persönlich kennen. Frau Schmid hatte allerdings als Verlagsanwältin mit den zahlreichen Gerichtsverfahren zu tun, die der Verlag um Bohlens Skandalbiographie „Hinter den Kulissen" führen musste.
Rainer Dresen ist ebenfalls Verlagsjustitiar. Als solcher kümmerte er sich um die rechtliche Unbedenklichkeit der Autobiographien prominenter Zeitgenossen wie Udo Jürgens, Boris Becker, Peter Maffay, Gloria von Thurn und Taxis, aber auch der Klitschko-Brüder oder Daniel Küblböck. Er streitet sich gerne und mitunter auch erfolgreich mit Leuten wie Günter Grass oder Gerhard Schröder, sofern sie mit Erwähnungen in Büchern des Verlags nicht einverstanden sind. Als Anwalt vertrat er den Kabarettisten Dieter Hildebrandt im Titelstreit um die Nutzung des Titels „Scheibenwischer"; sein dort gepflegter juristischer Schreibstil wurde von Benjamin von Stuckrad- Barre als „schönste Anwaltsprosa" bezeichnet. Dresen veröffentlicht im Südwest Verlag unter dem Titel „Beim nächsten Om wird alles anders", ein Buch über seine Erlebnisse als ein Mann, der jüngst seine Yogabegeisterung entdeckt hat.
Kuriose Fälle aus der ganzen Welt
Der alltägliche Wahnsinn
Das große Rechtsquiz
1. Was bezeichnet die Aufstoßgeschwindigkeit?
a) die schnelle Abfolge von Nebengeräuschen des Verdauungsvorgangs
b) das Tempo des Aufpralls von Unfallfahrzeugen
c) die Mindest-Atemstärke für das ordnungsgemäße Funktionieren eines Alkotest-Gerätes
2.Was ist ein Akteneinlauf?
a) eine vor allem in Beamtenkreisen bekannte S/M-Praktik
b) Beamtenjargon für „Maßregelung durch den Vorgesetzten"
c) der Erhalt des täglichen Akteneingangs in deutschen Behördenstuben
3.Was bezeichnet eine Amtslöschung?
a) das gesellige Beisammensein anlässlich des Ausscheidens eines Beamten aus dem Dienst
b) einen Feuerwehreinsatz in Behörden
c) das Entfernen von Angaben in behördlichen Registern
4.Was ist ein Summeninteresse?
a) Berechnungsmethode eines Schadensersatzanspruchs
b) Rechtfertigung eines Verstoßes gegen die Lärmschutzverordnung
c) mengenmäßiger Rabatt bei der Strafzumessung
5.Was sind Akzidentalien?
a) verbotene Zusatzstoffe in getreidehaltigen Nahrungsmitteln
b) beliebte südeuropäische Ferienregion
c) Nebenabreden bei einem Rechtsgeschäft
6.Was ist ein Anwaltsvergleich?
a) Methode der einvernehmlichen Beendigung eines Rechtsstreits
b) beliebtes Gesprächsthema unter Juristengattinnen
c) mittlerweile verbotene Internet-Plattform zur Bewertung von Anwälten (vergleichbar mit spick-mich.de)
Auflösung:1 b),2 c),3 c),4 a),5 c),6 a)
Störungen im Arbeitsverhältnis
Die Vielfalt menschlicher Beziehungen im Arbeitsverhältnis spiegelt sich nicht zuletzt in den Entscheidungen der Arbeitsgerichte wider:
Tritt in den Hintern, wörtlich genommen
Aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf: „Der Tritt ins Gesäß einer unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur betrieblichen Tätigkeit eines Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung geschieht."
Heilen oder Einsargen?
Der Kläger war als Krankenpfleger in einem Krankenhaus angestellt. Er wollte zusätzlich eine Nebentätigkeit als Leichenbestatter und damit einhergehende Bestattertätigkeiten (z. B. Trauergespräche, Einsargungen, Überführungen, Bürotätigkeit) im Umfang von mindestens fünf Stunden in der Woche ausüben. Sein Arbeitgeber hatte ihm die erbetene Gestattung mit dem Argument verweigert, dass dadurch berechtigte Interessen des Dienstgebers erheblich beeinträchtigt würden. Die Nebentätigkeit sei mit der Tätigkeit des Klägers als Krankenpfleger nicht zu vereinbaren. Das Bundesarbeitsgericht lehnte die erbetene Nebentätigkeitsgenehmigung ebenfalls ab. Die Tätigkeit als Krankenpfleger diene der Rettung und Erhaltung von Leben und Gesundheit der ihm anvertrauten Patienten. Damit sei eine Nebentätigkeit als Bestatter, die das Ableben der Menschen voraussetze, nicht zu vereinbaren. Eine solche Nebentätigkeit könnte Irritationen bei Patienten zur Folge haben. Dieser Gefahr müsse sich das Krankenhaus als Arbeitgeber in seiner Verantwortung für die Genesung ihrer Patienten nicht aussetzen.
Sado-Maso-Pfleger fesselt nur privat zum Spaß
Das war der evangelischen Kirche dann doch zu viel: Ein Angestellter einer vom Diakonischen Werk betriebenen Klinik war in einer Fernsehtalkshow zum Thema „Ich liebe zwei Männer" aufgetreten und hatte sich dort auch zu von ihm bevorzugten sadomasochistischen Sexualpraktiken geäußert. Daraufhin erhielt er eine Kündigung. Er war als Pfleger auf einer geschlossenen psychiatrischen Station beschäftigt. Argument seines Arbeitgebers: Es sei zu befürchten, dass er medizinisch gebotene Fesselungen von Patienten nicht mit der gebotenen Sachlichkeit betreibe. Der Krankenpfleger selbst argumentierte, sowohl sein Sexualverhalten als auch der Fernsehauftritt seien schließlich seine Privatsache. Vor Gericht bekam er recht. Es sei nicht zu befürchten, dass ein Mitarbeiter, der gewisse sexuelle Praktiken ausübe, die von den „gesellschaftlich allgemein akzeptierten sexuellen Betätigungen abweichen", eher zu Distanzverletzungen gegenüber den Patienten neigen solle als solche Mitarbeiter/innen, die „sich im Rahmen des gesellschaftlichen Akzeptierens sexuell betätigen". Da der Krankenpfleger bis dahin seine Arbeit stets ohne Beanstandung ausgeführt hatte, erklärte das Gericht die Kündigung für unwirksam. (Arbeitsgericht Berlin)
Nach Dienstschluss kann der Chef ungestraft ignoriert werden
Ist es ein Kündigungsgrund, wenn man in der Freizeit den Chef nicht grüßt? Das kann doch nicht sein, dachte sich ein Außendienstmitarbeiter und ließ die Frage vor Gericht entscheiden. Was war passiert? In einem Unternehmen hatte es zwischen dem Geschäftsführer und einem seiner Außendienstmitarbeiter offenbar einige Bemerkungen gegeben, die dem Mitarbeiter nicht ganz gepasst hatten. Als die beiden sich in der Folge privat und in Anwesenheit weiterer Personen bei einem Waldspaziergang begegneten, grüßte der Mitarbeiter seinen Chef demonstrativ nicht. Kurz darauf kam die Kündigung. Diese wurde hauptsächlich mit der Neuorganisation des Betriebes begründet, wodurch der Posten des Angestellten in Zukunft wegfalle, aber auch damit, dass das Nicht-Grüßen des Geschäftsführers missachtend und beleidigend gewesen sei. Das Landesarbeitsgericht Köln aber wollte die Verweigerung des Grußes hier nicht als Kündigungsgrund anerkennen und sprach fast ein „Recht auf Schmollen" zu: „Durch das Verweigern des Grußes nach einem Personalgespräch können Arbeitnehmer ihre Verärgerung oder Verstimmung anzeigen, ohne damit eine Ehrverletzung zu bezwecken." Und wenn den Arbeitgeber dies störe, dann könne er ihn ja „zu einem weiteren Personalgespräch bitten und ihn daran erinnern, dass bei allem Verständnis für die aktuellen Gefühle des Arbeitnehmers doch die üblichen Umgangsformen gewahrt werden sollten".
Polizist oder Rapunzel?
Uniformierten Polizisten darf nicht vorgeschrieben werden, ihre Haare in Hemdkragenlänge zu tragen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2006 in Leipzig entschieden. Vorausgegangen war dem Urteil folgende Geschichte: Nachdem das Innenministerium des beklagten Landes bestimmt hatte, dass eine deutlich über den Hemdkragen reichende Haarlänge bei männlichen uniformierten Polizisten mit dem korrekten Erscheinungsbild der Polizei nicht vereinbar sei, wurde einem Polizeibeamten von seinem Vorgesetzten aufgegeben, seine Haarlänge entsprechend anzupassen. Dagegen klagte er - und bekam nach mehreren Instanzen schließlich vom Bundesverwaltungsgericht recht. Dort war man nämlich der Meinung, dass zwecks angemessener Repräsentation des Staates und der Aufrechterhaltung von Ansehen und Akzeptanz des öffentlichen Dienstes zwar durchaus Vorgaben für das äußere Erscheinungsbild von Beamten denkbar seien. Allerdings müsse man dabei offen bleiben für einen „erkennbaren Wandel der Anschauungen". Und genau ein solcher Wandel habe sich mittlerweile bei der „Gestaltung" von Männerhaaren ergeben. Lange, deutlich über den Hemdkragen reichende Haare könnten nicht mehr generell „als unseriös oder extravagant" angesehen werden.
Der falsche Pfaffe
Zu Höherem berufen fühlte sich wohl ein Herr gesetzteren Alters (78) während eines Kuraufenthalts. So stellte er sich dem ortsansässigen katholischen Pfarrer als „Pater Michael" vor und erzählte von seiner früheren Missionarstätigkeit im heutigen Simbabwe. Im Glauben, einen Ordensgeistlichen vor sich zu haben, lieh der Pfarrer dem Angeklagten Messgewand und Stola und ließ ihn aktiv an Messfeiern teilnehmen. Ein Hinweis im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg enttarnte den falschen Pater dann allerdings: Er verfügte nämlich gar nicht über das „Celebret" (eine bischöfliche Bescheinigung, die es Priestern erlaubt, auch in fremden Diözesen die Heilige Messe zu feiern) und hatte sich schon früher zu Unrecht als katholischer Priester ausgegeben. Zwar hatte er eine Priester- weihe erhalten, dies aber vom „Metropoliten einer Freikatholischen Kirche" - nicht aber wie erforderlich durch einen geweihten Bischof. Der Verstoß gegen das Gebot „Du sollst nicht lügen" kam „Pater Michael" nicht ganz billig zu stehen, er wurde wegen unbefugten Tragens kirchlicher Amtskleidungen zu insgesamt 600 € Strafe verurteilt. (Oberlandesgericht Karlsruhe)
Himmlisches Läuten und andere Lärmbelästigungen
Mit Pauken und Trompeten abgewiesen
Eine Nachbarin des örtlichen Doms in Verden hat gegen die dort erklingende und zu ihrem Leidwesen auch nach außen dringende Orgel-und Chormusik mit dem Argument geklagt, dass sie die Klänge als penetrant, traurig, dröhnend und deprimierend empfinde. Ob im Garten oder beim Lesen, die Musik „reißt mich einfach runter, da kann ich nicht fröhlich empfinden", sagte sie vor Gericht. Orgel und Posaunen würden ihr selbst dann zusetzen, wenn sie zu Ohropax greife. Instrumente sollten nur noch so laut gespielt, Chorstücke nur noch so verhalten geprobt werden, dass kein Ton nach außen dringt. Das Landgericht Verden hat die Klage abgewiesen. Die Musik bleibe in ihrer Lautstärke unter den Grenzwerten und falle überdies unter die verfassungsrechtlich zugesicherte Religionsfreiheit, begründete der Vorsitzende Richter das Urteil. Sie könne deshalb schon objektiv nicht unterbunden werden. Bei ihrer Entscheidung berücksichtigte die Zivilkammer überdies, dass die Klägerin bereits 1972 in die direkte Nachbarschaft des Doms gezogen war und davon ausgehen musste, dass Kirchenmusik dort ortsüblich ist. (Landgericht Verden)
Heilig oder profan?
Um Kirchenglocken schwingen immer wieder Rechtsstreitigkeiten. Gegen das „liturgische Glockengeläut" scheint kein Kraut gewachsen: Ruft die Gemeinde mit Glocken zum Gottesdienst, dann darf sie das in der Regel fast ohne Einschränkung tun, denn das ist Teil der verfassungsrechtlich geschützten freien Religionsausübung. Liturgisches Glockenläuten ist danach keine schädliche Lärmimmission, sondern eine zumutbare, sozialadäquate und allgemein akzeptierte Äußerung kirchlichen Lebens. Anders sieht es aus, wenn die Glocken die Zeit schlagen. Dann handelt es sich um profane Immissionen, für die Bundesverwaltungsrichter oft wenig Verständnis zeigen und verlangen, dass die Grenzwerte der technischen Anleitung Lärm eingehalten werden. In der Nacht dürfen demnach maximal 60 Dezibel erreicht werden. Alles Darüberhinausgehende sind schädliche Umwelteinwirkungen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, erhebliche Belästigungen herbeizuführen.
Bimmeln gehörte zum Handwerk
Jahrzehntelang gehörte Bimmeln für ihn zum Handwerk, doch als er die Soutane ablegte, konnte ein französischer Priester den Lärm nicht mehr ertragen und verlangte ewige Ruhe. Vor zwei Jahrzehnten zog er für den Ruhestand fort aus Paris und kaufte im 800-Seelen-Dorf Clessé bei Mâcon das Pfarrhaus - unmittelbar neben der romanischen Kirche aus dem elften Jahrhundert. Vergeblich verlangte der Priester zunächst vom Bürgermeister, das Geläut zwischen 22.00 Uhr und sieben Uhr morgens, das stündliche Läuten und den Angelus um 11.30 Uhr zu untersagen. Schließlich forderte er 60.000 € Schadensersatz. Doch er scheiterte vor dem Verwaltungsgericht Dijon: Das Geläut sei nicht so laut und erfolge auch nicht derart häufig, dass es die öffentliche Ruhe stören könne, urteilte das Gericht. Zudem hingen die Dorfbewohner sehr am Klang der Glocken, und die Gemeinde stufte ihn als wichtig fürs Dorfleben ein.
Hells Bells
Glocken etwas anderer Art hörte ein Mann während des Besuchs eines Heavy-Metal-Konzerts und erlitt infolgedessen einen Hörsturz. Das Gericht verurteilte den Konzertveranstalter hier wegen der zu extremen Lautstärke zwar zu einer Schadensersatzzahlung von 800 €, sprach aber auch aus, dass den Musikfreund eine 20%ige Mitschuld treffe: Der Gute hatte sich immerhin auf die Bühne und dort mit seinem Kopf zwischen die Verstärkerboxen begeben. (Landgericht Trier)
Flughafenlärm beendet Anwaltsehe: Gattin flüchtet samt Drillingen
Ein 60-Jähriger aus Hillsborough, einer kleinen Stadt in der Nähe des Flughafens von San Francisco, hat den Flughafen, Dutzende Fluggesellschaften, darunter auch Lufthansa und Air France, Flugzeughersteller und Immobilienmakler verklagt. Er will mit 15 Millionen Dollar entschädigt werden. Als Begründung verweist er darauf, dass seine Frau ihn im vorigen Jahr nach dreizehn Jahren Ehe mit ihren Drillingen wegen des Flughafenlärms verlassen habe. „Wenn die Flugzeuge starten, hört es sich an, als wenn Bomben einschlagen", äußert er sich in der Klageschrift. Im Frühjahr 2003 hatte er mit seiner Familie ein Haus für knapp 1,5 Millionen Dollar in Flughafennähe erworben. „Mit der Ehe ging es gleich nach dem Einzug in das Haus abwärts", so der Kläger, der Anwalt von Beruf ist.
Böse Diskriminierungen
„Altweibersommer" vor Gericht Oder: Beleidigt vom deutschen Wetterdienst
Eine 1911 geborene Frau wollte per Klage erreichen, dass der Begriff „Altweibersommer" künftig in keinem vom Deutschen Wetterdienst gefertigten Wetterbericht mehr verwendet werden darf. Sie sah sich durch diese Bezeichnung persönlich sowohl im Hinblick auf ihr Geschlecht als auch ihr Alter diskriminiert: Das Wort „Weib" werde schon immer in einem abfälligen Sinne gebraucht, und zudem bringe der Begriff „altes Weib" zum Ausdruck, dass man gar keine richtige Frau mehr sei. Die Bundesrepublik Deutschland als Betreiberin des Dienstes und deshalb Beklagte sah das etwas anders. Der Begriff „Altweibersommer" sei bereits seit Jahrhunderten fest im deutschen Sprachgebrauch verankert. Ursprünglich noch eine Bezeichnung für die im Herbst bei schönem Wetter umherfliegenden Spinnweben, wurde er dann später übertragen auf die Benennung einer Schönwetterphase. Gerade weil man damit mittlerweile eine trockene und heitere Wetterlage im Herbst verbinde, sei der Ausdruck mittlerweile sogar durchwegs positiv besetzt. Die Klage wurde unter anderem auch deshalb abgewiesen, weil eine Beleidigung einen Angriff auf die Ehre des Beleidigten voraussetzt, und zwar durch Äußerung der Beleidigung gegenüber der betroffenen Person selbst. Dies sei durch das Vortragen der Nachrichten des Deutschen Wetterdienstes aber gar nicht möglich. Und so schreibt das Gericht dann am Ende des Sachverhalts augenzwinkernd: „Mit am 02.02.1989, also an „Altweiberfastnacht", verkündetem Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen." (Landgericht Darmstadt)
„Heiße Doktor, heiße Doktora gar"?
Die Bezeichnung „Doktor" im akademischen Titel einer Frau ist nicht diskriminierend. Dies urteilte ein Gericht in folgendem Fall: Eine promovierte Tiermedizinerin beantragte bei ihrer Universität, dass der ihr dort verliehene Grad eines „Doctor medicinae veterinariae" in die weibliche Form „Doctora medicinae veterinariae" gewandelt werde. Diese Anpassung wäre würdig und angemessen und solle Frauen vor sprachlicher Verunglimpfung und Zurücksetzung schützen. Die Universität erwiderte, dass die lateinische Sprache die gewünschte weibliche Endungsform auf „a" bei dem Wort „doctor" doch gar nicht kenne. Das Fehlen einer entsprechenden lateinischen Bezeichnung für Frauen erkläre sich aus dem Umstand, dass Frauen als Lehrende erst seit 1850 in Erscheinung getreten seien. Das Gericht jedenfalls lehnte nach ausführlicher Auseinandersetzung mit der lateinischen Sprache im Wandel der Zeiten die Klage ab, da sich aus dem Hochschulrecht kein Anspruch darauf ableiten lasse, einen Doktorgrad abweichend von den Regeln der lateinischen Sprache zu verleihen. Übrigens: Die korrekte Wortbildung im Falle einer Anpassung des Lateinischen an Gegenwartsbedürfnisse wäre wohl „Doctrix" gewesen. Diese Bezeichnung lehnte die Klägerin jedoch ab, da sie sie im Hinblick auf Namen wie Asterix und Obelix der Lächerlichkeit preisgeben würde. (Verwaltungsgericht Hannover)
Augen auf im Straßenverkehr
Radl-Verbot für 30 Semester
„Laufen kann ich nicht mehr, da nehme ich doch das Fahrrad", denkt sich so mancher Betrunkene. Dass Alkohol an der Lenkstange kein Kavaliersdelikt ist, zeigt folgende Entscheidung einer Führerschein-Behörde: Ein Student radelte von einer Party heim. Um vier Uhr morgens wurde er von einer Polizeistreife angehalten. 1,71 Promille ergab der Blutalkoholtest. Er musste eine Geldstrafe von 500 € bezahlen und wurde zur Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) aufgefordert, dem sogenannten Idiotentest. Als er die Teilnahme daran verweigerte, wurde er dazu verdonnert, für 15 Jahre keine fahrerlaubnisfreien Fahrzeuge mehr auf öffentlichen Straßen zu führen. Immerhin: Zu Fuß gehen und U-Bahn fahren darf er noch.
Zu weit aus dem Fenster gelehnt
Wer sich zu weit aus dem Fenster lehnt, ist offensichtlich nicht immer selbst daran schuld, wenn er dann aus selbigem hinausfällt. So entschied zumindest das Oberlandesgericht Karlsruhe in folgendem Fall: Der Mitfahrer eines Pkws, der hinter dem Fahrer saß, verspürte offensichtlich eine Übelkeit, öffnete bei einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h sein Fenster und hielt sowohl seinen Kopf als auch gleich den ganzen Oberkörper hinaus. Dies ging aber nur so lange gut, bis das „brustwärtige Hinauslehnen und ein weiteres Herausarbeiten des Körpers durch die Fensteröffnung bis zum Abkippen des Körperschwerpunkts" zu „einer relativ niedrigen Sturzhöhe" führten (Zitat Sachverständiger). Nun schrieb sich der Gestürzte jedoch keineswegs selbst die Schuld an diesem Unfall zu, sondern verklagte den Fahrer, da dieser auf sein Herauslehnen hätte reagieren und anhalten müssen. Da er dies nicht tat, habe er gegen die Pflicht eines jeden Verkehrsteilnehmers verstoßen, sich so zu verhalten, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt werde. Ein solcher „anderer Verkehrsteilnehmer" sei schlicht auch jeder Insasse des eigenen Fahrzeugs. Das Gericht gab dem Kläger Recht, unter anderem auch mit Verweis auf andere Urteile, wonach z. B. die Mitnahme eines erkennbar stark Betrunkenen auf dem Beifahrersitz als verkehrsgefährdend eingestuft worden war oder es als unzulässig erachtet wurde, dass der Fahrer einen jugendlichen Beifahrer im Auto Feuerwerkskörper entzünden (!) ließ. Immerhin aber wurde auch dem Hinauslehner eine Schuld zugesprochen, sodass die Parteien sich den Schaden letztlich zu teilen hatten. Er nämlich hatte „in grober Weise gegen seine eigenen Interessen verstoßen und der Obliegenheit, sich nicht Selbstgefährdungen auszusetzen, zuwidergehandelt".
Geistige (Verkehrs-)Störung
Eine Verkehrsbegegnung eher unheimlicherer Art hatte ein Autofahrer, als ihm eine Mittfünfzigerin zunächst zweimal durch einen Kreisverkehr folgte, ihn dann überholte, um schließlich grundlos vor ihm so stark abzubremsen, dass er ebenfalls anhalten musste. Anschließend sprach die Frau ihn in seinem Wagen an und sagte sinngemäß, dass sie ihn entlarvt habe, er gehöre zur Organisation! Der Mann erstattete Anzeige, woraufhin die Frau von der Fahrerlaubnisbehörde aufgefordert wurde, ein ärztliches Gutachten eines Neurologen oder Psychiaters vorzulegen oder sich auf ihre Fahreignung untersuchen zu lassen. Möglicherweise sei sie aus gesundheitlichen Gründen nicht dazu fähig, ein Fahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen. Dem kam die Frau jedoch nicht nach, und die Behörde entzog ihr den Führerschein. Ihre empörte Klage gegen diese Ungeheuerlichkeit wies das Verwaltungsgericht Mainz jedoch ab. Vielleicht gehörten die Richter dort ja ebenfalls „zur Organisation"...
Unangeschnallt durch den Schneesturm rasen
- 100 Millionen Dollar? Ein 33-jähriger Amerikaner fuhr mit seinem großen Geländewagen unangeschnallt und mit überhöhter Geschwindigkeit durch einen Schneesturm in Kansas. Dabei verlor er die Kontrolle über sein Fahrzeug, überschlug sich, wurde aus dem Wagen, dessen Dach einknickte, geschleudert und verletzte sich dabei tödlich. Seine Mutter verklagte den Automobilhersteller auf 100 Millionen Dollar Schadensersatz mit der Begründung, das Autodach sei zu dünn gewesen und deshalb gebrochen. Das Geschworenengericht wies die Klage mit der naheliegenden Begründung ab, dass niemand außer dem Fahrer Schuld am Unfall habe, da das Dach allen Vorschriften entsprochen habe und der Kläger aus dem Wagen geschleudert worden war, bevor das Dach durch übergroße Beanspruchung einknickte. Zu dem Zeitpunkt war der Kläger bereits heraus- geschleudert worden. Außergerichtlich hatte sich allerdings das ursprünglich ebenfalls mit dem pauschalen Vorwurf der „Fahrlässigkeit" konfrontierte Unfallambulanz-Unternehmen zu einer Zahlung von 100.000 Dollar bereit erklärt, um einen ungewissen Prozessausgang zu vermeiden.
© 2010 by Bassermann Verlag,einem Unternehmen derVerlagsgruppe Random House GmbH, 81673 München
Anne Nina Schmid ist Rechtsanwältin und Verlagsjustitiarin, auf- gewachsen als Landarzttochter in Reit im Winkl, der Heimat von Maria und Margot Hellwig und Rosi Mittermaier. Damit sind auch schon drei der Gründe genannt, weshalb Frau Schmid weder singt noch Ski fährt. Frau Schmid absolvierte stattdessen diverse Praktika in Medienunternehmen, unter anderem beim „Playboy", wobei Frau Schmid Wert auf die Feststellung legt, dass sie nur im redaktionellen Bereich eingesetzt war. Ihren aktuellen Job als Verlagsjustitiarin verdankt sie Dieter Bohlen. In diesem Zusammenhang legt Frau Schmid Wert auf den Hinweis, dass die beiden sich nicht persönlich kennen. Frau Schmid hatte allerdings als Verlagsanwältin mit den zahlreichen Gerichtsverfahren zu tun, die der Verlag um Bohlens Skandalbiographie „Hinter den Kulissen" führen musste.
Rainer Dresen ist ebenfalls Verlagsjustitiar. Als solcher kümmerte er sich um die rechtliche Unbedenklichkeit der Autobiographien prominenter Zeitgenossen wie Udo Jürgens, Boris Becker, Peter Maffay, Gloria von Thurn und Taxis, aber auch der Klitschko-Brüder oder Daniel Küblböck. Er streitet sich gerne und mitunter auch erfolgreich mit Leuten wie Günter Grass oder Gerhard Schröder, sofern sie mit Erwähnungen in Büchern des Verlags nicht einverstanden sind. Als Anwalt vertrat er den Kabarettisten Dieter Hildebrandt im Titelstreit um die Nutzung des Titels „Scheibenwischer"; sein dort gepflegter juristischer Schreibstil wurde von Benjamin von Stuckrad- Barre als „schönste Anwaltsprosa" bezeichnet. Dresen veröffentlicht im Südwest Verlag unter dem Titel „Beim nächsten Om wird alles anders", ein Buch über seine Erlebnisse als ein Mann, der jüngst seine Yogabegeisterung entdeckt hat.
Kuriose Fälle aus der ganzen Welt
Der alltägliche Wahnsinn
Das große Rechtsquiz
1. Was bezeichnet die Aufstoßgeschwindigkeit?
a) die schnelle Abfolge von Nebengeräuschen des Verdauungsvorgangs
b) das Tempo des Aufpralls von Unfallfahrzeugen
c) die Mindest-Atemstärke für das ordnungsgemäße Funktionieren eines Alkotest-Gerätes
2.Was ist ein Akteneinlauf?
a) eine vor allem in Beamtenkreisen bekannte S/M-Praktik
b) Beamtenjargon für „Maßregelung durch den Vorgesetzten"
c) der Erhalt des täglichen Akteneingangs in deutschen Behördenstuben
3.Was bezeichnet eine Amtslöschung?
a) das gesellige Beisammensein anlässlich des Ausscheidens eines Beamten aus dem Dienst
b) einen Feuerwehreinsatz in Behörden
c) das Entfernen von Angaben in behördlichen Registern
4.Was ist ein Summeninteresse?
a) Berechnungsmethode eines Schadensersatzanspruchs
b) Rechtfertigung eines Verstoßes gegen die Lärmschutzverordnung
c) mengenmäßiger Rabatt bei der Strafzumessung
5.Was sind Akzidentalien?
a) verbotene Zusatzstoffe in getreidehaltigen Nahrungsmitteln
b) beliebte südeuropäische Ferienregion
c) Nebenabreden bei einem Rechtsgeschäft
6.Was ist ein Anwaltsvergleich?
a) Methode der einvernehmlichen Beendigung eines Rechtsstreits
b) beliebtes Gesprächsthema unter Juristengattinnen
c) mittlerweile verbotene Internet-Plattform zur Bewertung von Anwälten (vergleichbar mit spick-mich.de)
Auflösung:1 b),2 c),3 c),4 a),5 c),6 a)
Störungen im Arbeitsverhältnis
Die Vielfalt menschlicher Beziehungen im Arbeitsverhältnis spiegelt sich nicht zuletzt in den Entscheidungen der Arbeitsgerichte wider:
Tritt in den Hintern, wörtlich genommen
Aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf: „Der Tritt ins Gesäß einer unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur betrieblichen Tätigkeit eines Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung geschieht."
Heilen oder Einsargen?
Der Kläger war als Krankenpfleger in einem Krankenhaus angestellt. Er wollte zusätzlich eine Nebentätigkeit als Leichenbestatter und damit einhergehende Bestattertätigkeiten (z. B. Trauergespräche, Einsargungen, Überführungen, Bürotätigkeit) im Umfang von mindestens fünf Stunden in der Woche ausüben. Sein Arbeitgeber hatte ihm die erbetene Gestattung mit dem Argument verweigert, dass dadurch berechtigte Interessen des Dienstgebers erheblich beeinträchtigt würden. Die Nebentätigkeit sei mit der Tätigkeit des Klägers als Krankenpfleger nicht zu vereinbaren. Das Bundesarbeitsgericht lehnte die erbetene Nebentätigkeitsgenehmigung ebenfalls ab. Die Tätigkeit als Krankenpfleger diene der Rettung und Erhaltung von Leben und Gesundheit der ihm anvertrauten Patienten. Damit sei eine Nebentätigkeit als Bestatter, die das Ableben der Menschen voraussetze, nicht zu vereinbaren. Eine solche Nebentätigkeit könnte Irritationen bei Patienten zur Folge haben. Dieser Gefahr müsse sich das Krankenhaus als Arbeitgeber in seiner Verantwortung für die Genesung ihrer Patienten nicht aussetzen.
Sado-Maso-Pfleger fesselt nur privat zum Spaß
Das war der evangelischen Kirche dann doch zu viel: Ein Angestellter einer vom Diakonischen Werk betriebenen Klinik war in einer Fernsehtalkshow zum Thema „Ich liebe zwei Männer" aufgetreten und hatte sich dort auch zu von ihm bevorzugten sadomasochistischen Sexualpraktiken geäußert. Daraufhin erhielt er eine Kündigung. Er war als Pfleger auf einer geschlossenen psychiatrischen Station beschäftigt. Argument seines Arbeitgebers: Es sei zu befürchten, dass er medizinisch gebotene Fesselungen von Patienten nicht mit der gebotenen Sachlichkeit betreibe. Der Krankenpfleger selbst argumentierte, sowohl sein Sexualverhalten als auch der Fernsehauftritt seien schließlich seine Privatsache. Vor Gericht bekam er recht. Es sei nicht zu befürchten, dass ein Mitarbeiter, der gewisse sexuelle Praktiken ausübe, die von den „gesellschaftlich allgemein akzeptierten sexuellen Betätigungen abweichen", eher zu Distanzverletzungen gegenüber den Patienten neigen solle als solche Mitarbeiter/innen, die „sich im Rahmen des gesellschaftlichen Akzeptierens sexuell betätigen". Da der Krankenpfleger bis dahin seine Arbeit stets ohne Beanstandung ausgeführt hatte, erklärte das Gericht die Kündigung für unwirksam. (Arbeitsgericht Berlin)
Nach Dienstschluss kann der Chef ungestraft ignoriert werden
Ist es ein Kündigungsgrund, wenn man in der Freizeit den Chef nicht grüßt? Das kann doch nicht sein, dachte sich ein Außendienstmitarbeiter und ließ die Frage vor Gericht entscheiden. Was war passiert? In einem Unternehmen hatte es zwischen dem Geschäftsführer und einem seiner Außendienstmitarbeiter offenbar einige Bemerkungen gegeben, die dem Mitarbeiter nicht ganz gepasst hatten. Als die beiden sich in der Folge privat und in Anwesenheit weiterer Personen bei einem Waldspaziergang begegneten, grüßte der Mitarbeiter seinen Chef demonstrativ nicht. Kurz darauf kam die Kündigung. Diese wurde hauptsächlich mit der Neuorganisation des Betriebes begründet, wodurch der Posten des Angestellten in Zukunft wegfalle, aber auch damit, dass das Nicht-Grüßen des Geschäftsführers missachtend und beleidigend gewesen sei. Das Landesarbeitsgericht Köln aber wollte die Verweigerung des Grußes hier nicht als Kündigungsgrund anerkennen und sprach fast ein „Recht auf Schmollen" zu: „Durch das Verweigern des Grußes nach einem Personalgespräch können Arbeitnehmer ihre Verärgerung oder Verstimmung anzeigen, ohne damit eine Ehrverletzung zu bezwecken." Und wenn den Arbeitgeber dies störe, dann könne er ihn ja „zu einem weiteren Personalgespräch bitten und ihn daran erinnern, dass bei allem Verständnis für die aktuellen Gefühle des Arbeitnehmers doch die üblichen Umgangsformen gewahrt werden sollten".
Polizist oder Rapunzel?
Uniformierten Polizisten darf nicht vorgeschrieben werden, ihre Haare in Hemdkragenlänge zu tragen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2006 in Leipzig entschieden. Vorausgegangen war dem Urteil folgende Geschichte: Nachdem das Innenministerium des beklagten Landes bestimmt hatte, dass eine deutlich über den Hemdkragen reichende Haarlänge bei männlichen uniformierten Polizisten mit dem korrekten Erscheinungsbild der Polizei nicht vereinbar sei, wurde einem Polizeibeamten von seinem Vorgesetzten aufgegeben, seine Haarlänge entsprechend anzupassen. Dagegen klagte er - und bekam nach mehreren Instanzen schließlich vom Bundesverwaltungsgericht recht. Dort war man nämlich der Meinung, dass zwecks angemessener Repräsentation des Staates und der Aufrechterhaltung von Ansehen und Akzeptanz des öffentlichen Dienstes zwar durchaus Vorgaben für das äußere Erscheinungsbild von Beamten denkbar seien. Allerdings müsse man dabei offen bleiben für einen „erkennbaren Wandel der Anschauungen". Und genau ein solcher Wandel habe sich mittlerweile bei der „Gestaltung" von Männerhaaren ergeben. Lange, deutlich über den Hemdkragen reichende Haare könnten nicht mehr generell „als unseriös oder extravagant" angesehen werden.
Der falsche Pfaffe
Zu Höherem berufen fühlte sich wohl ein Herr gesetzteren Alters (78) während eines Kuraufenthalts. So stellte er sich dem ortsansässigen katholischen Pfarrer als „Pater Michael" vor und erzählte von seiner früheren Missionarstätigkeit im heutigen Simbabwe. Im Glauben, einen Ordensgeistlichen vor sich zu haben, lieh der Pfarrer dem Angeklagten Messgewand und Stola und ließ ihn aktiv an Messfeiern teilnehmen. Ein Hinweis im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg enttarnte den falschen Pater dann allerdings: Er verfügte nämlich gar nicht über das „Celebret" (eine bischöfliche Bescheinigung, die es Priestern erlaubt, auch in fremden Diözesen die Heilige Messe zu feiern) und hatte sich schon früher zu Unrecht als katholischer Priester ausgegeben. Zwar hatte er eine Priester- weihe erhalten, dies aber vom „Metropoliten einer Freikatholischen Kirche" - nicht aber wie erforderlich durch einen geweihten Bischof. Der Verstoß gegen das Gebot „Du sollst nicht lügen" kam „Pater Michael" nicht ganz billig zu stehen, er wurde wegen unbefugten Tragens kirchlicher Amtskleidungen zu insgesamt 600 € Strafe verurteilt. (Oberlandesgericht Karlsruhe)
Himmlisches Läuten und andere Lärmbelästigungen
Mit Pauken und Trompeten abgewiesen
Eine Nachbarin des örtlichen Doms in Verden hat gegen die dort erklingende und zu ihrem Leidwesen auch nach außen dringende Orgel-und Chormusik mit dem Argument geklagt, dass sie die Klänge als penetrant, traurig, dröhnend und deprimierend empfinde. Ob im Garten oder beim Lesen, die Musik „reißt mich einfach runter, da kann ich nicht fröhlich empfinden", sagte sie vor Gericht. Orgel und Posaunen würden ihr selbst dann zusetzen, wenn sie zu Ohropax greife. Instrumente sollten nur noch so laut gespielt, Chorstücke nur noch so verhalten geprobt werden, dass kein Ton nach außen dringt. Das Landgericht Verden hat die Klage abgewiesen. Die Musik bleibe in ihrer Lautstärke unter den Grenzwerten und falle überdies unter die verfassungsrechtlich zugesicherte Religionsfreiheit, begründete der Vorsitzende Richter das Urteil. Sie könne deshalb schon objektiv nicht unterbunden werden. Bei ihrer Entscheidung berücksichtigte die Zivilkammer überdies, dass die Klägerin bereits 1972 in die direkte Nachbarschaft des Doms gezogen war und davon ausgehen musste, dass Kirchenmusik dort ortsüblich ist. (Landgericht Verden)
Heilig oder profan?
Um Kirchenglocken schwingen immer wieder Rechtsstreitigkeiten. Gegen das „liturgische Glockengeläut" scheint kein Kraut gewachsen: Ruft die Gemeinde mit Glocken zum Gottesdienst, dann darf sie das in der Regel fast ohne Einschränkung tun, denn das ist Teil der verfassungsrechtlich geschützten freien Religionsausübung. Liturgisches Glockenläuten ist danach keine schädliche Lärmimmission, sondern eine zumutbare, sozialadäquate und allgemein akzeptierte Äußerung kirchlichen Lebens. Anders sieht es aus, wenn die Glocken die Zeit schlagen. Dann handelt es sich um profane Immissionen, für die Bundesverwaltungsrichter oft wenig Verständnis zeigen und verlangen, dass die Grenzwerte der technischen Anleitung Lärm eingehalten werden. In der Nacht dürfen demnach maximal 60 Dezibel erreicht werden. Alles Darüberhinausgehende sind schädliche Umwelteinwirkungen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, erhebliche Belästigungen herbeizuführen.
Bimmeln gehörte zum Handwerk
Jahrzehntelang gehörte Bimmeln für ihn zum Handwerk, doch als er die Soutane ablegte, konnte ein französischer Priester den Lärm nicht mehr ertragen und verlangte ewige Ruhe. Vor zwei Jahrzehnten zog er für den Ruhestand fort aus Paris und kaufte im 800-Seelen-Dorf Clessé bei Mâcon das Pfarrhaus - unmittelbar neben der romanischen Kirche aus dem elften Jahrhundert. Vergeblich verlangte der Priester zunächst vom Bürgermeister, das Geläut zwischen 22.00 Uhr und sieben Uhr morgens, das stündliche Läuten und den Angelus um 11.30 Uhr zu untersagen. Schließlich forderte er 60.000 € Schadensersatz. Doch er scheiterte vor dem Verwaltungsgericht Dijon: Das Geläut sei nicht so laut und erfolge auch nicht derart häufig, dass es die öffentliche Ruhe stören könne, urteilte das Gericht. Zudem hingen die Dorfbewohner sehr am Klang der Glocken, und die Gemeinde stufte ihn als wichtig fürs Dorfleben ein.
Hells Bells
Glocken etwas anderer Art hörte ein Mann während des Besuchs eines Heavy-Metal-Konzerts und erlitt infolgedessen einen Hörsturz. Das Gericht verurteilte den Konzertveranstalter hier wegen der zu extremen Lautstärke zwar zu einer Schadensersatzzahlung von 800 €, sprach aber auch aus, dass den Musikfreund eine 20%ige Mitschuld treffe: Der Gute hatte sich immerhin auf die Bühne und dort mit seinem Kopf zwischen die Verstärkerboxen begeben. (Landgericht Trier)
Flughafenlärm beendet Anwaltsehe: Gattin flüchtet samt Drillingen
Ein 60-Jähriger aus Hillsborough, einer kleinen Stadt in der Nähe des Flughafens von San Francisco, hat den Flughafen, Dutzende Fluggesellschaften, darunter auch Lufthansa und Air France, Flugzeughersteller und Immobilienmakler verklagt. Er will mit 15 Millionen Dollar entschädigt werden. Als Begründung verweist er darauf, dass seine Frau ihn im vorigen Jahr nach dreizehn Jahren Ehe mit ihren Drillingen wegen des Flughafenlärms verlassen habe. „Wenn die Flugzeuge starten, hört es sich an, als wenn Bomben einschlagen", äußert er sich in der Klageschrift. Im Frühjahr 2003 hatte er mit seiner Familie ein Haus für knapp 1,5 Millionen Dollar in Flughafennähe erworben. „Mit der Ehe ging es gleich nach dem Einzug in das Haus abwärts", so der Kläger, der Anwalt von Beruf ist.
Böse Diskriminierungen
„Altweibersommer" vor Gericht Oder: Beleidigt vom deutschen Wetterdienst
Eine 1911 geborene Frau wollte per Klage erreichen, dass der Begriff „Altweibersommer" künftig in keinem vom Deutschen Wetterdienst gefertigten Wetterbericht mehr verwendet werden darf. Sie sah sich durch diese Bezeichnung persönlich sowohl im Hinblick auf ihr Geschlecht als auch ihr Alter diskriminiert: Das Wort „Weib" werde schon immer in einem abfälligen Sinne gebraucht, und zudem bringe der Begriff „altes Weib" zum Ausdruck, dass man gar keine richtige Frau mehr sei. Die Bundesrepublik Deutschland als Betreiberin des Dienstes und deshalb Beklagte sah das etwas anders. Der Begriff „Altweibersommer" sei bereits seit Jahrhunderten fest im deutschen Sprachgebrauch verankert. Ursprünglich noch eine Bezeichnung für die im Herbst bei schönem Wetter umherfliegenden Spinnweben, wurde er dann später übertragen auf die Benennung einer Schönwetterphase. Gerade weil man damit mittlerweile eine trockene und heitere Wetterlage im Herbst verbinde, sei der Ausdruck mittlerweile sogar durchwegs positiv besetzt. Die Klage wurde unter anderem auch deshalb abgewiesen, weil eine Beleidigung einen Angriff auf die Ehre des Beleidigten voraussetzt, und zwar durch Äußerung der Beleidigung gegenüber der betroffenen Person selbst. Dies sei durch das Vortragen der Nachrichten des Deutschen Wetterdienstes aber gar nicht möglich. Und so schreibt das Gericht dann am Ende des Sachverhalts augenzwinkernd: „Mit am 02.02.1989, also an „Altweiberfastnacht", verkündetem Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen." (Landgericht Darmstadt)
„Heiße Doktor, heiße Doktora gar"?
Die Bezeichnung „Doktor" im akademischen Titel einer Frau ist nicht diskriminierend. Dies urteilte ein Gericht in folgendem Fall: Eine promovierte Tiermedizinerin beantragte bei ihrer Universität, dass der ihr dort verliehene Grad eines „Doctor medicinae veterinariae" in die weibliche Form „Doctora medicinae veterinariae" gewandelt werde. Diese Anpassung wäre würdig und angemessen und solle Frauen vor sprachlicher Verunglimpfung und Zurücksetzung schützen. Die Universität erwiderte, dass die lateinische Sprache die gewünschte weibliche Endungsform auf „a" bei dem Wort „doctor" doch gar nicht kenne. Das Fehlen einer entsprechenden lateinischen Bezeichnung für Frauen erkläre sich aus dem Umstand, dass Frauen als Lehrende erst seit 1850 in Erscheinung getreten seien. Das Gericht jedenfalls lehnte nach ausführlicher Auseinandersetzung mit der lateinischen Sprache im Wandel der Zeiten die Klage ab, da sich aus dem Hochschulrecht kein Anspruch darauf ableiten lasse, einen Doktorgrad abweichend von den Regeln der lateinischen Sprache zu verleihen. Übrigens: Die korrekte Wortbildung im Falle einer Anpassung des Lateinischen an Gegenwartsbedürfnisse wäre wohl „Doctrix" gewesen. Diese Bezeichnung lehnte die Klägerin jedoch ab, da sie sie im Hinblick auf Namen wie Asterix und Obelix der Lächerlichkeit preisgeben würde. (Verwaltungsgericht Hannover)
Augen auf im Straßenverkehr
Radl-Verbot für 30 Semester
„Laufen kann ich nicht mehr, da nehme ich doch das Fahrrad", denkt sich so mancher Betrunkene. Dass Alkohol an der Lenkstange kein Kavaliersdelikt ist, zeigt folgende Entscheidung einer Führerschein-Behörde: Ein Student radelte von einer Party heim. Um vier Uhr morgens wurde er von einer Polizeistreife angehalten. 1,71 Promille ergab der Blutalkoholtest. Er musste eine Geldstrafe von 500 € bezahlen und wurde zur Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) aufgefordert, dem sogenannten Idiotentest. Als er die Teilnahme daran verweigerte, wurde er dazu verdonnert, für 15 Jahre keine fahrerlaubnisfreien Fahrzeuge mehr auf öffentlichen Straßen zu führen. Immerhin: Zu Fuß gehen und U-Bahn fahren darf er noch.
Zu weit aus dem Fenster gelehnt
Wer sich zu weit aus dem Fenster lehnt, ist offensichtlich nicht immer selbst daran schuld, wenn er dann aus selbigem hinausfällt. So entschied zumindest das Oberlandesgericht Karlsruhe in folgendem Fall: Der Mitfahrer eines Pkws, der hinter dem Fahrer saß, verspürte offensichtlich eine Übelkeit, öffnete bei einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h sein Fenster und hielt sowohl seinen Kopf als auch gleich den ganzen Oberkörper hinaus. Dies ging aber nur so lange gut, bis das „brustwärtige Hinauslehnen und ein weiteres Herausarbeiten des Körpers durch die Fensteröffnung bis zum Abkippen des Körperschwerpunkts" zu „einer relativ niedrigen Sturzhöhe" führten (Zitat Sachverständiger). Nun schrieb sich der Gestürzte jedoch keineswegs selbst die Schuld an diesem Unfall zu, sondern verklagte den Fahrer, da dieser auf sein Herauslehnen hätte reagieren und anhalten müssen. Da er dies nicht tat, habe er gegen die Pflicht eines jeden Verkehrsteilnehmers verstoßen, sich so zu verhalten, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt werde. Ein solcher „anderer Verkehrsteilnehmer" sei schlicht auch jeder Insasse des eigenen Fahrzeugs. Das Gericht gab dem Kläger Recht, unter anderem auch mit Verweis auf andere Urteile, wonach z. B. die Mitnahme eines erkennbar stark Betrunkenen auf dem Beifahrersitz als verkehrsgefährdend eingestuft worden war oder es als unzulässig erachtet wurde, dass der Fahrer einen jugendlichen Beifahrer im Auto Feuerwerkskörper entzünden (!) ließ. Immerhin aber wurde auch dem Hinauslehner eine Schuld zugesprochen, sodass die Parteien sich den Schaden letztlich zu teilen hatten. Er nämlich hatte „in grober Weise gegen seine eigenen Interessen verstoßen und der Obliegenheit, sich nicht Selbstgefährdungen auszusetzen, zuwidergehandelt".
Geistige (Verkehrs-)Störung
Eine Verkehrsbegegnung eher unheimlicherer Art hatte ein Autofahrer, als ihm eine Mittfünfzigerin zunächst zweimal durch einen Kreisverkehr folgte, ihn dann überholte, um schließlich grundlos vor ihm so stark abzubremsen, dass er ebenfalls anhalten musste. Anschließend sprach die Frau ihn in seinem Wagen an und sagte sinngemäß, dass sie ihn entlarvt habe, er gehöre zur Organisation! Der Mann erstattete Anzeige, woraufhin die Frau von der Fahrerlaubnisbehörde aufgefordert wurde, ein ärztliches Gutachten eines Neurologen oder Psychiaters vorzulegen oder sich auf ihre Fahreignung untersuchen zu lassen. Möglicherweise sei sie aus gesundheitlichen Gründen nicht dazu fähig, ein Fahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen. Dem kam die Frau jedoch nicht nach, und die Behörde entzog ihr den Führerschein. Ihre empörte Klage gegen diese Ungeheuerlichkeit wies das Verwaltungsgericht Mainz jedoch ab. Vielleicht gehörten die Richter dort ja ebenfalls „zur Organisation"...
Unangeschnallt durch den Schneesturm rasen
- 100 Millionen Dollar? Ein 33-jähriger Amerikaner fuhr mit seinem großen Geländewagen unangeschnallt und mit überhöhter Geschwindigkeit durch einen Schneesturm in Kansas. Dabei verlor er die Kontrolle über sein Fahrzeug, überschlug sich, wurde aus dem Wagen, dessen Dach einknickte, geschleudert und verletzte sich dabei tödlich. Seine Mutter verklagte den Automobilhersteller auf 100 Millionen Dollar Schadensersatz mit der Begründung, das Autodach sei zu dünn gewesen und deshalb gebrochen. Das Geschworenengericht wies die Klage mit der naheliegenden Begründung ab, dass niemand außer dem Fahrer Schuld am Unfall habe, da das Dach allen Vorschriften entsprochen habe und der Kläger aus dem Wagen geschleudert worden war, bevor das Dach durch übergroße Beanspruchung einknickte. Zu dem Zeitpunkt war der Kläger bereits heraus- geschleudert worden. Außergerichtlich hatte sich allerdings das ursprünglich ebenfalls mit dem pauschalen Vorwurf der „Fahrlässigkeit" konfrontierte Unfallambulanz-Unternehmen zu einer Zahlung von 100.000 Dollar bereit erklärt, um einen ungewissen Prozessausgang zu vermeiden.
© 2010 by Bassermann Verlag,einem Unternehmen derVerlagsgruppe Random House GmbH, 81673 München
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Autoren-Porträt von Rainer Dresen, Anne N. Schmid
Rainer Dresen ist Rechtsanwalt, Verlagsjustitiar, Fachautor und Dozent für viele Themen rund ums Buch. Als Kolumnist eines Branchenmagazins schreibt er über Interessantes und Kurioses aus der Verlagsszene.Anne Nina Schmid ist Rechtsanwältin und Verlagsjustiziarin. Sie absolvierte diverse Praktika in Medienunternehmen, unter anderem beim Playboy. Im Laufe ihres Berufslebens hat sie von vielen kuriosen juristischen Begebenheiten gehört und einige sogar selbst erlebt.
Bibliographische Angaben
- Autoren: Rainer Dresen , Anne N. Schmid
- 2010, 144 Seiten, Maße: 12 x 19,5 cm, Gebunden, Deutsch
- Verlag: Bassermann
- ISBN-10: 3809426997
- ISBN-13: 9783809426998
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