Pflicht zur Sicherheit.
Öffentlich-rechtliche Anforderungen an private Großveranstalter und die Legalisierungswirkung von Genehmigungen.
Ein Gesetz für Veranstaltungssicherheit, das Pflichten und Verantwortlichkeiten regelt, existiert nicht. Allein im Bauordnungsrecht findet sich eine bereichsspezifische Regelung. Für die Verantwortlichkeit des Veranstalters auf Grundlage des allgemeinen...
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Produktinformationen zu „Pflicht zur Sicherheit. “
Ein Gesetz für Veranstaltungssicherheit, das Pflichten und Verantwortlichkeiten regelt, existiert nicht. Allein im Bauordnungsrecht findet sich eine bereichsspezifische Regelung. Für die Verantwortlichkeit des Veranstalters auf Grundlage des allgemeinen Polizeirechts ist die bislang in diesem Rahmen nicht diskutierte Legalisierungswirkung von Genehmigungen in den Fokus zu rücken. Genehmigungskonformes Verhalten des Veranstalters kann dessen Verantwortlichkeit, etwa für Fanausschreitungen, ausschließen.
Klappentext zu „Pflicht zur Sicherheit. “
»Public Safety Obligation. Requirements of Public Law for Private Organisers of Major Events and the Effect of Legalisation through Permissions«There is no law for event security in Germany regarding public safety obligations for organisers of major events. Only building regulations on a state level provide corresponding provisions, which, however, are only sector-specific. In that regard, the legal discussion has to turn towards the effect of legalisation through permissions for the public safety obligation of private organisers. If organisers act compliant with the framework of their permission, their obligation under public safety law, e.g. for riots of fans, may be suspended.
Inhaltsverzeichnis zu „Pflicht zur Sicherheit. “
1 EinführungEinleitung - Problemaufriss und Gang der Untersuchung
2 Begriffliche Vorfragen und Konkretisierung des Untersuchungsgegenstands
Veranstaltung und Großveranstaltung - Gefahrenquellen bei Großveranstaltungen - Begriff des privaten Veranstalters
3 Zivilrechtliche Pflichtenbegründung
Einleitung - Vertragliche Nebenpflichten und deliktsrechtliche Verkehrspflichten - Verbandsrechtliche Vorgaben am Beispiel des Deutschen Fußballbundes (DFB) - Ergebnis zu den zivilrechtlichen Pflichten
4 Gesetzesunmittelbare öffentlich-rechtliche Pflicht zur Sicherheitsgewährleistung - Das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht als bloße »Befugnisordnung«
Die allgemeine materielle Polizeipflicht - Versuch der Herleitung einer gesetzesunmittelbaren Polizeipflicht - Einwände gegen eine allgemeine materielle Polizeipflicht - Gesetzesunmittelbare materielle Polizeipflicht aus Verfassungsrecht? - Ergebnis
5 Pflichtenbegründung durch individuelle behördliche Inanspruchnahme - Der Veranstalter als Verhaltensverantwortlicher
Die von der allgemeinen polizeirechtlichen Verantwortlichkeit erfasste Konstellation - Die »klassische« Verhaltensverantwortlichkeit des Veranstalters - Der Veranstalter als verhaltensverantwortlicher Zweckveranlasser - Insbesondere: Die Legalisierungswirkung von Genehmigungen. Ursprung, dogmatische Grundlage und grundsätzlicher Umfang - Insbesondere: Die Legalisierungswirkung veranstaltungsrelevanter Genehmigungen
6 Pflichtenbegründung durch individuelle behördliche Inanspruchnahme - Der Veranstalter als Zustandsverantwortlicher
Einschlägigkeit der Zustandsverantwortlichkeit bei Großveranstaltungen - Gefahrenverursachung durch die Veranstaltungsörtlichkeit - Zustandsverantwortlichkeit nach erfolgter Einwirkung - Keine Legalisierungswirkung veranstaltungsrelevanter Genehmigungen im Rahmen der Zustandsverantwortlichkeit - Ergebnis
7 Pflichtenbegründung durch individuelle behördliche Inanspruchnahme - Der Veranstalter als
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Nichtstörer
Gegenwärtige erhebliche Gefahr ( 19 Abs. 1 Nr. 1 OBG NRW) - Maßnahmen gegen die Störer sind nicht bzw. nicht rechtzeitig möglich oder versprechen keinen Erfolg ( 19 Abs. 1 Nr. 2 OBG NRW) - Unmöglichkeit der Gefahrenabwehr durch Ordnungsbehörde oder durch Beauftragte ( 19 Abs. 1 Nr. 3 OBG NRW) - Inanspruchnahme des Adressaten ist ohne erhebliche Gefahr für diesen und ohne Verletzung höherer Pflichten möglich ( 19 Abs. 1 Nr. 4 OBG NRW) - Kein Sonderfall der großzügigeren Auslegung der Voraussetzungen des 19 Abs. 1 Nr. 1-4 OBG NRW im Veranstaltungskontext aufgrund einer besonderen staatlichen Schutzpflicht - Ergebnis
8 Pflichtenbegründender Sonderfall im besonderen Gefahrenabwehrrecht? - 38 Abs. 1 und 5 SBauVO NRW
Einleitung - Persönlicher Anwendungsbereich von 38 Abs. 1 SBauVO NRW - Sachlicher Anwendungsbereich von 38 Abs. 1 SBauVO NRW - Örtlicher Anwendungsbereich von 38 Abs. 1 SBauVO NRW - Funktion von 38 Abs. 1 SBauVO NRW - Übertragung der Pflichten auf den Veranstalter, 38 Abs. 5 SBauVO NRW - Anwendung auf die veranstaltungsspezifischen Gefahrenkonstellationen
9 Zusammenfassung
Addendum
Literatur- und Sachwortverzeichnis
Gegenwärtige erhebliche Gefahr ( 19 Abs. 1 Nr. 1 OBG NRW) - Maßnahmen gegen die Störer sind nicht bzw. nicht rechtzeitig möglich oder versprechen keinen Erfolg ( 19 Abs. 1 Nr. 2 OBG NRW) - Unmöglichkeit der Gefahrenabwehr durch Ordnungsbehörde oder durch Beauftragte ( 19 Abs. 1 Nr. 3 OBG NRW) - Inanspruchnahme des Adressaten ist ohne erhebliche Gefahr für diesen und ohne Verletzung höherer Pflichten möglich ( 19 Abs. 1 Nr. 4 OBG NRW) - Kein Sonderfall der großzügigeren Auslegung der Voraussetzungen des 19 Abs. 1 Nr. 1-4 OBG NRW im Veranstaltungskontext aufgrund einer besonderen staatlichen Schutzpflicht - Ergebnis
8 Pflichtenbegründender Sonderfall im besonderen Gefahrenabwehrrecht? - 38 Abs. 1 und 5 SBauVO NRW
Einleitung - Persönlicher Anwendungsbereich von 38 Abs. 1 SBauVO NRW - Sachlicher Anwendungsbereich von 38 Abs. 1 SBauVO NRW - Örtlicher Anwendungsbereich von 38 Abs. 1 SBauVO NRW - Funktion von 38 Abs. 1 SBauVO NRW - Übertragung der Pflichten auf den Veranstalter, 38 Abs. 5 SBauVO NRW - Anwendung auf die veranstaltungsspezifischen Gefahrenkonstellationen
9 Zusammenfassung
Addendum
Literatur- und Sachwortverzeichnis
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Autoren-Porträt von Daniel Weidemann
Daniel Weidemann studierte Rechtswissenschaften an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. Anschließend war er dort bis 2017 als wissenschaftlicher Mitarbeiter und Doktorand am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insb. Verwaltungswissenschaften, Kultur- und Religionsverfassungsrecht tätig. 2018 wurde er in Münster zum Dr. jur. promoviert. Derzeit ist er Rechtsreferendar im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf.
Bibliographische Angaben
- Autor: Daniel Weidemann
- 2019, 678 Seiten, Maße: 16,2 x 23,8 cm, Gebunden, Deutsch
- Verlag: Duncker & Humblot
- ISBN-10: 3428156773
- ISBN-13: 9783428156771
- Erscheinungsdatum: 10.05.2019
Pressezitat
»Weidemann hat sich mit viel Hingabe der Untersuchung der öffentlich-rechtlichen Pflichten von privaten Veranstaltern von Großveranstaltungen gewidmet und ein umfangreiches und facettenreiches Werk vorgelegt. Die rechtlichen Diskussionen der verschiedenen Rechtsgrundlagen sind differenziert und eingehend.[...]« Dr. Immo Graf, in: Zeitschrift für das Gesamte Sicherheitsrecht, Heft 5/2020»Fazit: Wer als Veranstalter Großveranstaltungen organisiert und durchführt oder aber, wer auf Behördenebene Gefahrenprognosen erstellt und erforderliche Genehmigungen erteilt, findet in dem umfangreichen Werk Lösungen auf zahlreiche Einzelfragen, weiterführende Literatur und umfangreiche Rechtsprechung.« Dr. Dr. Frank Ebert, in: Thüringer Verwaltungsblätter, Heft 11/2019
»Das Werk ist für alle Verantwortlichen auf dem Veranstaltungssektor eine Pflichtlektüre. Das Buch sollte auch Eingang in die themenbezogene Aus- und Fortbildung finden, da die rechtlichen Problemstellungen auf einem hohen wissenschaftlichen Niveau diskutiert und behandelt werden. Meine Empfehlung ist: Erwerben, lesen und in der Praxis umsetzen.« Prof. Marcel Kuhlmey, in: Publicus, online abrufbar seit 20.05.2019 (https://publicus.boorberg.de/pflicht-zur-sicherheit/)
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