WEG-Reform 2007, m. CD-ROM
Teilrechtsfähigkeit. Erweiterte Beschlusskompetenzen. Neues Gerichtsverfahren
Mit dem Ratgeber "WEG-Reform 2007" sind Sie mit der neuen Gesetzgebung genau vertraut und können Ihre Arbeitsabläufe jetzt rechtssicher umsetzen. Das Wohnungseigentumsgesetz brachte erhebliche Änderungen der Rechte und Pflichten für...
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Produktinformationen zu „WEG-Reform 2007, m. CD-ROM “
Mit dem Ratgeber "WEG-Reform 2007" sind Sie mit der neuen Gesetzgebung genau vertraut und können Ihre Arbeitsabläufe jetzt rechtssicher umsetzen. Das Wohnungseigentumsgesetz brachte erhebliche Änderungen der Rechte und Pflichten für WE-Verwalter mit sich. Das Führen einer Beschluss-Sammlung sowie die Teilrechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft sind nun gesetzlich geregelt. Nur wer die neue Rechtslage beherrscht ist auch haftungsrechtlich rundum abgesichert.THEMEN:- Das neue Wohnungseigentumsgesetz im Wortlaut- Erläuterungen aller Änderungen zu Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft, Haftung und Insolvenz, Änderungen der Kostenverteilung, Einführung einer Beschluss-Sammlung, Besserstellung in der Zwangsversteigerung, neues gerichtliches Verfahren nach ZPO- Alle Auswirkungen auf die Verwaltungsarbeit- Gegenüberstellung der alten und neuen RechtslageINHALTE:- Muster für die neue Beschluss-Sammlung- Musterbeschlüsse- Checklisten und Übersichten zu allen Änderungen- Schriftsatzmuster- SynopseIHRE VORTEILE:- Sie minimieren Ihr Haftungsrisiko mit der aktuellen Rechtsprechung und den zuverlässigen Rechtsinformationen
Klappentext zu „WEG-Reform 2007, m. CD-ROM “
Das Wohnungseigentumsgesetz brachte erhebliche Änderungen der Rechte und Pflichten für WE-Verwalter mit sich. Das Führen einer Beschluss-Sammlung sowie die Teilrechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft sind nun gesetzlich geregelt. Nur wer die neue Rechtslage beherrscht ist auch haftungsrechtlich rundum abgesichert.Themen:
Das neue Wohnungseigentumsgesetz im Wortlaut
Erläuterungen aller Änderungen zu Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft, Haftung und Insolvenz, Änderungen der Kostenverteilung, Einführung einer Beschluss-Sammlung, Besserstellung in der Zwangsversteigerung, neues gerichtliches Verfahren nach ZPO
Alle Auswirkungen auf die Verwaltungsarbeit
Gegenüberstellung der alten und neuen Rechtslage
Inhalte:
Muster für die neue Beschluss-Sammlung
Musterbeschlüsse
Checklisten und Übersichten zu allen Änderungen
Schriftsatzmuster
Synopse
Ihre Vorteile:
Sie minimieren Ihr Haftungsrisiko mit der aktuellen Rechtsprechung und den zuverlässigen Rechtsinformationen
Die WEG-Reform wird kommen! Mit tiefgreifenden Auswirkungen auf die Verwaltung von Wohnungseigentum.
Mit diesem Ratgeber sind Sie noch vor In-Kraft-Treten über alle Änderungen informiert. Und stimmen zum Beispiel durch Checklisten und Musterschreiben Ihre Arbeitsabläufe frühzeitig ab.
- Alle Änderungen sind ausführlich dargestellt,
wie z.B. erweiterte Beschlusskompetenz oder neues Gerichtsverfahren
- Auswirkungen auf die Verwaltungsarbeit
- Gegenüberstellung alte und neue Rechtslage
- Zahlreiche Musterschreiben und -verträge nach neuem Recht. Die ideale Arbeitsgrundlage für Verwalter, Juristen und Berater.
Die anstehende Reform hat tiefgreifende Auswirkungen auf die WE-Verwaltung. Mit diesem Ratgeber kennen Sie sich genau mit der neuen Gesetzgebung aus: Sie erhalten zu allen Änderungen handfesteTipps und Hinweise.
Mit diesem Ratgeber sind Sie noch vor In-Kraft-Treten über alle Änderungen informiert. Und stimmen zum Beispiel durch Checklisten und Musterschreiben Ihre Arbeitsabläufe frühzeitig ab.
- Alle Änderungen sind ausführlich dargestellt,
wie z.B. erweiterte Beschlusskompetenz oder neues Gerichtsverfahren
- Auswirkungen auf die Verwaltungsarbeit
- Gegenüberstellung alte und neue Rechtslage
- Zahlreiche Musterschreiben und -verträge nach neuem Recht. Die ideale Arbeitsgrundlage für Verwalter, Juristen und Berater.
Die anstehende Reform hat tiefgreifende Auswirkungen auf die WE-Verwaltung. Mit diesem Ratgeber kennen Sie sich genau mit der neuen Gesetzgebung aus: Sie erhalten zu allen Änderungen handfesteTipps und Hinweise.
Lese-Probe zu „WEG-Reform 2007, m. CD-ROM “
Die Novelle sieht in § 24 Abs. 7 WEG n. F. die Verpflichtung vor, eine Beschluss-Sammlung zu führen. Nach der neuen Bestimmung des § 24 Abs. 8 WEG n. F. ist es in erster Linie Aufgabe des Verwalters, diese Sammlung zu führen.Neue Fassung
§ 24 Einberufung, Vorsitz, Niederschrift
(7) Es ist eine Beschluss-Sammlung zu führen. Die Beschluss-Sammlung enthält nur den Wortlaut
1. der in der Versammlung der Wohnungseigentümer verkündeten Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum der Versammlung,
2. der schriftlichen Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum der Verkündung und
3. der Urteilsformeln der gerichtlichen Entscheidungen in einem Rechtsstreit gemäß § 43 mit Angabe ihres Datums, des Gerichts und der Parteien, soweit diese Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen nach dem (einsetzen: Datum des ersten Tages des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats) ergangen sind. Die Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen sind fortlaufend einzutragen und zu nummerieren. Sind sie angefochten oder aufgehoben worden, so ist dies anzumerken. Im Fall einer Aufhebung kann von einer Anmerkung abgesehen und die Eintragung gelöscht werden. Eine Eintragung kann auch gelöscht werden, wenn sie aus einem anderen Grund für die Wohnungseigentümer keine Bedeutung mehr hat. Die Eintragungen, Vermerke und Löschungen gemäß den Sätzen 3 bis 6 sind unverzüglich zu erledigen und mit Datum zu versehen. Einem Wohnungseigentümer oder einem Dritten, den ein Wohnungseigentümer ermächtigt hat, ist auf sein Verlangen Einsicht in die Beschluss-Sammlung zu geben.
(8) Die Beschluss-Sammlung ist von dem Verwalter zu führen. 2Fehlt ein Verwalter, so ist der Vorsitzende der Wohnungseigentümerversammlung verpflichtet, die Beschluss-Sammlung zu führen, sofern die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit keinen anderen für diese Aufgabe bestellt haben.
7.2.1 GRUNDSÄTZE
Bislang existierte keine Verpflichtung der Wohnungseigentümergemeinschaft und insbesondere des Verwalters zum Führen
... mehr
einer Beschluss-Sammlung. Jedoch war es seit jeher Aufgabe des Verwalters - in aller Regel als Versammlungsleiter -, die Protokolle der Wohnungseigentümerversammlungen mit den dort gefassten Beschlüssen nicht nur zu erstellen (§ 24 Abs. 6 Satz 1 WEG), sondern auch zu archivieren bzw. aufzubewahren (vgl. u. a. Bärmann/Pick, § 24 Rn. 14). Korrespondierend mit diesen Pflichten hatte jeder Wohnungseigentümer ein jederzeitiges Einsichtsrecht in die Protokolle (§ 24 Abs. 6 Satz 3 WEG). Vereinzelt enthalten bereits bestehende Teilungserklärungen bzw. Gemeinschaftsordnungen die Verpflichtung zum Führen einer Beschluss-Sammlung.
Zur Verbesserung der Information und Transparenz gefasster Beschlüsse einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist künftig jedenfalls aufgrund der Bestimmung des § 24 Abs. 7 WEG n. F. eine Beschluss-Sammlung zu führen.
Hinweis
Die Pflicht zum Führen der Beschluss-Sammlung ersetzt nicht die weitere Verpflichtung, über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse eine Niederschrift anzufertigen. Die Bestimmung des § 24 Abs. 6 WEG ist nämlich ihrem gesamten Inhalt nach unverändert geblieben. Das Führen der Beschluss-Sammlung nach § 24 Abs. 7 WEG n. F. stellt vielmehr eine zusätzliche Verpflichtung dar.
7.2.2 ZWECK
Die Neuregelung hat in erster Linie den Schutz der Rechtsnachfolger von Wohnungseigentümern im Auge. Diese sollen sich über die bestehende Rechts- bzw. Beschlusslage informieren können, da Beschlüsse zur Geltung gegen Rechtsnachfolger der Wohnungseigentümer gemäß § 10 Abs. 3 WEG a. F. bzw. § 10 Abs. 4 Satz 1 WEG n. F. nicht der Eintragung ins Grundbuch bedürfen. Dies gilt nach § 10 Abs. 4 Satz 2 WEG n. F. im Übrigen auch für vom Gesetz bzw. einer Vereinbarung abweichende Mehrheitsbeschlüsse auf Grundlage einer Öffnungsklausel (siehe hierzu vertiefend Kap. 4.3).
Hinweis
Die Wirksamkeit der Beschlüsse hängt nicht davon ab, ob diese in die Beschluss-Sammlung aufgenommen werden oder nicht. Anderenfalls hätte es der Verwalter in der Hand, durch Nichteintragung bestimmter Beschlüsse die Beschlussfassung zu torpedieren (arg. OLG Düsseldorf v. 1.10.2004, 3 Wx 207/04, NJW-RR 2005, 165).
Wie die Bestimmung des § 10 Abs. 3 WEG a. F. bzw. § 10 Abs. 4 WEG n. F. ebenso zum Ausdruck bringt, bedürfen auch richterliche Entscheidungen nach § 43 WEG n. F. zu ihrer Wirksamkeit gegen Rechtsnachfolger der Wohnungseigentümer nicht der Eintragung ins Grundbuch. Dies ist auch der Grund, warum neben den verkündeten Beschlüssen ebenso Urteilsformeln von Entscheidungen gemäß § 43 WEG n. F. in die Beschluss-Sammlung aufzunehmen sind. Denn neben Vereinbarungen und Beschlüssen prägen auch richterliche Entscheidungen die Rechtslage und Verwaltungspraxis innerhalb der Gemeinschaften.
Hinweis
Selbstverständlich dient die Beschluss-Sammlung nicht nur dem Schutz und der Information der Rechtsnachfolger, sondern auch der Wohnungseigentümer selbst: Beschlüsse sind mit ihrer Verkündung "in der Welt" und entfalten - soweit sie nicht nichtig sind - Rechtswirkung. Gerade im Hinblick auf Beschlussanfechtungen können insbesondere Wohnungseigentümer, die an der betreffenden Wohnungseigentümerversammlung nicht teilgenommen haben, unmittelbar nach der Versammlung überprüfen, ob und welche Beschlüsse gefasst wurden, ohne auf das Versammlungsprotokoll warten zu müssen.
Die Wohnungseigentümer können den Verwalter im Übrigen durch entsprechenden Mehrheitsbeschluss verpflichten, auch ältere - also vor dem Inkrafttreten des WEG-Reformgesetzes gefasste - Beschlüsse in die Beschluss-Sammlung aufzunehmen. Ist jedenfalls eine nachträgliche Sammlung von Beschlüssen und richterlichen Entscheidungen ohne Weiteres möglich, entspricht eine derartige Verpflichtung ordnungsmäßiger Verwaltung. Ist aber eine nachträgliche Bestandsaufnahme aufgrund der Vielzahl vorhandener Beschlüsse und Entscheidungen nicht möglich oder kann die Beschlusslage aus anderen Gründen nicht mehr nachvollzogen werden, "beruht dies auf Umständen in der Vergangenheit, mit denen die heute in der Gemeinschaft verbundenen Eigentümer und der derzeit bestellte Verwalter nicht belastet sein sollen" (BT-Drucks. 16/887). Eine grundsätzliche Verpflichtung, vor dem Inkrafttreten der Reform verkündete Beschlüsse in die Beschluss-Sammlung aufzunehmen, besteht jedenfalls nicht.
7.2.3 EINSICHTNAHME
Gemäß § 24 Abs. 7 Satz 8 WEG n. F. hat jeder Wohnungseigentümer oder ein Dritter, den ein Wohnungseigentümer entsprechend ermächtigt hat, das Recht, Einsicht in die Beschluss-Sammlung zu nehmen.
Beim Einsichtsrecht nach § 24 Abs. 7 Satz 8 WEG n. F. dürften dieselben Grundsätze gelten wie im Fall des Einsichtsrechts nach § 24 Abs. 6 Satz 3 WEG. So muss der Wohnungseigentümer kein berechtigtes Interesse an der Einsicht darlegen. Ermächtigt der Wohnungseigentümer einen Dritten zur Einsicht, so wird er korrespondierend zur Rechtslage beim Einsichtsrecht nach Abs. 6 Satz 3 auch die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer zu berücksichtigen haben. Ein entsprechendes Einsichtsrecht des Dritten wird daher nur dann zulässig sein, wenn dieser ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme hat. Dies wird jedenfalls beim Kaufinteressenten stets der Fall sein, da die Verpflichtung zum Führen der Beschluss-Sammlung ja in erster Linie dem Schutz der Rechtsnachfolger dienen soll. Ein eigenes Einsichtsrecht wird dem Dritten jedoch durch § 24 Abs. 7 Satz 8 WEG n. F. nicht eingeräumt.
Von dem Einsichtsrecht ist auch das Recht umfasst, entsprechende Ablichtungen bzw. Ausdrucke anzufordern (BT-Drucks. 16/887). Dies ist nichts Neues und korrespondiert mit der bisherigen Rechtslage hinsichtlich des Einsichtsrechts gemäß § 24 Abs. 6 Satz 3 WEG (OLG Zweibrücken v. 26.10.1990, 3 W 79/90, WE 1991, 333; OLG Karlsruhe v. 21.4.1976, 3 W 8/76, MDR 1976, 758).
Hinweis
Das Gewähren der Einsicht in die Beschluss-Sammlung sowie die Anfertigung von Ablichtungen bzw. Ausdrucken bedeuten einen erhöhten Verwaltungsaufwand. Verwalter sollten auf eine entsprechende Kostenerstattung drängen und diese beschließen lassen. Die Möglichkeit der Beschlussfassung über ein entsprechendes Entgelt eröffnet § 21 WEG Abs. 7 WEG n. F. (siehe Kap. 4.6).
7.2.4 WER MUSS DIE BESCHLUSS-SAMMLUNG FÜHREN?7.2.4.1 VERWALTER
Die Pflicht zum Führen der Beschluss-Sammlung obliegt in erster Linie dem Verwalter, wie § 24 Abs. 8 Satz 1 WEG n. F. deutlich macht. Sofern er dieser Verpflichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, stellt dies in aller Regel einen wichtigen Grund für seine Abberufung dar (§ 26 Abs. 1 Satz 4 WEG n. F.). Im Übrigen haftet der Verwalter den Wohnungseigentümern nach allgemeinen Grundsätzen. So kann eine Schadensersatzpflicht wegen Schlechterfüllung des Verwaltervertrags infrage kommen, ergänzt durch die im Wohnungseigentumsgesetz und in der Gemeinschaftsordnung geregelten Pflichten.
Hinweis
Der Verwalter haftet hingegen nicht gegenüber einem künftigen Erwerber, der Einsicht in die Beschluss-Sammlung nimmt. Dies ist zwar dem Gesetz nicht zu entnehmen, kommt jedoch in der Gesetzesbegründung deutlich zum Ausdruck (BT-Drucks. 16/887).
7.2.4.2 WOHNUNGSEIGENTÜMER
Ist ein Verwalter nicht bestellt, obliegt die Pflicht zum Führen der Beschluss-Sammlung gemäß § 24 Abs. 8 Satz 2 WEG n. F. zunächst dem Vorsitzenden der Wohnungseigentümerversammlung. Die Wohnungseigentümer können für diese Aufgabe auch einen anderen Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss bestimmen. Soweit dieser entgegen seiner Pflicht die Beschluss-Sammlung nicht, unvollständig oder fehlerhaft führt, sieht das Gesetz keine Sanktionierung vor. Eine solche ist auch überflüssig, da nach § 21 Abs. 4 WEG jeder Wohnungseigentümer Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung hat, der notfalls gerichtlich durchsetzbar ist.
Ist ein Wohnungseigentümer zum Verwalter der Eigentümergemeinschaft bestellt, trifft ihn selbstverständlich auch die Pflicht zum Führen der Beschluss-Sammlung. In diesem Fall ist es nicht möglich, die Aufgabe durch Mehrheitsbeschluss auf einen anderen Wohnungseigentümer zu übertragen.
7.2.5 FORM
Hinsichtlich der Form der Beschluss-Sammlung enthält das Gesetz keine Vorgaben. Sie kann also in schriftlicher Form z. B. in einem Ordner oder auch in elektronischer Form als Computerdatei geführt werden. Entscheidend ist, dass eine jederzeitige Einsichtsmöglichkeit für die Wohnungseigentümer oder für ermächtigte Dritte (potenzielle Erwerber) besteht. Da Computerdateien jederzeit problemlos ausgedruckt werden können, empfiehlt es sich, die Beschluss-Sammlung elektronisch zu führen.
Die Beschluss-Sammlung muss in erster Linie zweckmäßig und übersichtlich geführt werden. Im Einzelfall kann es sinnvoll sein, ein Inhaltsverzeichnis anzulegen, in dem auch der Gegenstand eines Beschlusses in Kurzform bezeichnet wird (BT-Drucks. 16/887).
Zur Verbesserung der Information und Transparenz gefasster Beschlüsse einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist künftig jedenfalls aufgrund der Bestimmung des § 24 Abs. 7 WEG n. F. eine Beschluss-Sammlung zu führen.
Hinweis
Die Pflicht zum Führen der Beschluss-Sammlung ersetzt nicht die weitere Verpflichtung, über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse eine Niederschrift anzufertigen. Die Bestimmung des § 24 Abs. 6 WEG ist nämlich ihrem gesamten Inhalt nach unverändert geblieben. Das Führen der Beschluss-Sammlung nach § 24 Abs. 7 WEG n. F. stellt vielmehr eine zusätzliche Verpflichtung dar.
7.2.2 ZWECK
Die Neuregelung hat in erster Linie den Schutz der Rechtsnachfolger von Wohnungseigentümern im Auge. Diese sollen sich über die bestehende Rechts- bzw. Beschlusslage informieren können, da Beschlüsse zur Geltung gegen Rechtsnachfolger der Wohnungseigentümer gemäß § 10 Abs. 3 WEG a. F. bzw. § 10 Abs. 4 Satz 1 WEG n. F. nicht der Eintragung ins Grundbuch bedürfen. Dies gilt nach § 10 Abs. 4 Satz 2 WEG n. F. im Übrigen auch für vom Gesetz bzw. einer Vereinbarung abweichende Mehrheitsbeschlüsse auf Grundlage einer Öffnungsklausel (siehe hierzu vertiefend Kap. 4.3).
Hinweis
Die Wirksamkeit der Beschlüsse hängt nicht davon ab, ob diese in die Beschluss-Sammlung aufgenommen werden oder nicht. Anderenfalls hätte es der Verwalter in der Hand, durch Nichteintragung bestimmter Beschlüsse die Beschlussfassung zu torpedieren (arg. OLG Düsseldorf v. 1.10.2004, 3 Wx 207/04, NJW-RR 2005, 165).
Wie die Bestimmung des § 10 Abs. 3 WEG a. F. bzw. § 10 Abs. 4 WEG n. F. ebenso zum Ausdruck bringt, bedürfen auch richterliche Entscheidungen nach § 43 WEG n. F. zu ihrer Wirksamkeit gegen Rechtsnachfolger der Wohnungseigentümer nicht der Eintragung ins Grundbuch. Dies ist auch der Grund, warum neben den verkündeten Beschlüssen ebenso Urteilsformeln von Entscheidungen gemäß § 43 WEG n. F. in die Beschluss-Sammlung aufzunehmen sind. Denn neben Vereinbarungen und Beschlüssen prägen auch richterliche Entscheidungen die Rechtslage und Verwaltungspraxis innerhalb der Gemeinschaften.
Hinweis
Selbstverständlich dient die Beschluss-Sammlung nicht nur dem Schutz und der Information der Rechtsnachfolger, sondern auch der Wohnungseigentümer selbst: Beschlüsse sind mit ihrer Verkündung "in der Welt" und entfalten - soweit sie nicht nichtig sind - Rechtswirkung. Gerade im Hinblick auf Beschlussanfechtungen können insbesondere Wohnungseigentümer, die an der betreffenden Wohnungseigentümerversammlung nicht teilgenommen haben, unmittelbar nach der Versammlung überprüfen, ob und welche Beschlüsse gefasst wurden, ohne auf das Versammlungsprotokoll warten zu müssen.
Die Wohnungseigentümer können den Verwalter im Übrigen durch entsprechenden Mehrheitsbeschluss verpflichten, auch ältere - also vor dem Inkrafttreten des WEG-Reformgesetzes gefasste - Beschlüsse in die Beschluss-Sammlung aufzunehmen. Ist jedenfalls eine nachträgliche Sammlung von Beschlüssen und richterlichen Entscheidungen ohne Weiteres möglich, entspricht eine derartige Verpflichtung ordnungsmäßiger Verwaltung. Ist aber eine nachträgliche Bestandsaufnahme aufgrund der Vielzahl vorhandener Beschlüsse und Entscheidungen nicht möglich oder kann die Beschlusslage aus anderen Gründen nicht mehr nachvollzogen werden, "beruht dies auf Umständen in der Vergangenheit, mit denen die heute in der Gemeinschaft verbundenen Eigentümer und der derzeit bestellte Verwalter nicht belastet sein sollen" (BT-Drucks. 16/887). Eine grundsätzliche Verpflichtung, vor dem Inkrafttreten der Reform verkündete Beschlüsse in die Beschluss-Sammlung aufzunehmen, besteht jedenfalls nicht.
7.2.3 EINSICHTNAHME
Gemäß § 24 Abs. 7 Satz 8 WEG n. F. hat jeder Wohnungseigentümer oder ein Dritter, den ein Wohnungseigentümer entsprechend ermächtigt hat, das Recht, Einsicht in die Beschluss-Sammlung zu nehmen.
Beim Einsichtsrecht nach § 24 Abs. 7 Satz 8 WEG n. F. dürften dieselben Grundsätze gelten wie im Fall des Einsichtsrechts nach § 24 Abs. 6 Satz 3 WEG. So muss der Wohnungseigentümer kein berechtigtes Interesse an der Einsicht darlegen. Ermächtigt der Wohnungseigentümer einen Dritten zur Einsicht, so wird er korrespondierend zur Rechtslage beim Einsichtsrecht nach Abs. 6 Satz 3 auch die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer zu berücksichtigen haben. Ein entsprechendes Einsichtsrecht des Dritten wird daher nur dann zulässig sein, wenn dieser ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme hat. Dies wird jedenfalls beim Kaufinteressenten stets der Fall sein, da die Verpflichtung zum Führen der Beschluss-Sammlung ja in erster Linie dem Schutz der Rechtsnachfolger dienen soll. Ein eigenes Einsichtsrecht wird dem Dritten jedoch durch § 24 Abs. 7 Satz 8 WEG n. F. nicht eingeräumt.
Von dem Einsichtsrecht ist auch das Recht umfasst, entsprechende Ablichtungen bzw. Ausdrucke anzufordern (BT-Drucks. 16/887). Dies ist nichts Neues und korrespondiert mit der bisherigen Rechtslage hinsichtlich des Einsichtsrechts gemäß § 24 Abs. 6 Satz 3 WEG (OLG Zweibrücken v. 26.10.1990, 3 W 79/90, WE 1991, 333; OLG Karlsruhe v. 21.4.1976, 3 W 8/76, MDR 1976, 758).
Hinweis
Das Gewähren der Einsicht in die Beschluss-Sammlung sowie die Anfertigung von Ablichtungen bzw. Ausdrucken bedeuten einen erhöhten Verwaltungsaufwand. Verwalter sollten auf eine entsprechende Kostenerstattung drängen und diese beschließen lassen. Die Möglichkeit der Beschlussfassung über ein entsprechendes Entgelt eröffnet § 21 WEG Abs. 7 WEG n. F. (siehe Kap. 4.6).
7.2.4 WER MUSS DIE BESCHLUSS-SAMMLUNG FÜHREN?7.2.4.1 VERWALTER
Die Pflicht zum Führen der Beschluss-Sammlung obliegt in erster Linie dem Verwalter, wie § 24 Abs. 8 Satz 1 WEG n. F. deutlich macht. Sofern er dieser Verpflichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, stellt dies in aller Regel einen wichtigen Grund für seine Abberufung dar (§ 26 Abs. 1 Satz 4 WEG n. F.). Im Übrigen haftet der Verwalter den Wohnungseigentümern nach allgemeinen Grundsätzen. So kann eine Schadensersatzpflicht wegen Schlechterfüllung des Verwaltervertrags infrage kommen, ergänzt durch die im Wohnungseigentumsgesetz und in der Gemeinschaftsordnung geregelten Pflichten.
Hinweis
Der Verwalter haftet hingegen nicht gegenüber einem künftigen Erwerber, der Einsicht in die Beschluss-Sammlung nimmt. Dies ist zwar dem Gesetz nicht zu entnehmen, kommt jedoch in der Gesetzesbegründung deutlich zum Ausdruck (BT-Drucks. 16/887).
7.2.4.2 WOHNUNGSEIGENTÜMER
Ist ein Verwalter nicht bestellt, obliegt die Pflicht zum Führen der Beschluss-Sammlung gemäß § 24 Abs. 8 Satz 2 WEG n. F. zunächst dem Vorsitzenden der Wohnungseigentümerversammlung. Die Wohnungseigentümer können für diese Aufgabe auch einen anderen Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss bestimmen. Soweit dieser entgegen seiner Pflicht die Beschluss-Sammlung nicht, unvollständig oder fehlerhaft führt, sieht das Gesetz keine Sanktionierung vor. Eine solche ist auch überflüssig, da nach § 21 Abs. 4 WEG jeder Wohnungseigentümer Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung hat, der notfalls gerichtlich durchsetzbar ist.
Ist ein Wohnungseigentümer zum Verwalter der Eigentümergemeinschaft bestellt, trifft ihn selbstverständlich auch die Pflicht zum Führen der Beschluss-Sammlung. In diesem Fall ist es nicht möglich, die Aufgabe durch Mehrheitsbeschluss auf einen anderen Wohnungseigentümer zu übertragen.
7.2.5 FORM
Hinsichtlich der Form der Beschluss-Sammlung enthält das Gesetz keine Vorgaben. Sie kann also in schriftlicher Form z. B. in einem Ordner oder auch in elektronischer Form als Computerdatei geführt werden. Entscheidend ist, dass eine jederzeitige Einsichtsmöglichkeit für die Wohnungseigentümer oder für ermächtigte Dritte (potenzielle Erwerber) besteht. Da Computerdateien jederzeit problemlos ausgedruckt werden können, empfiehlt es sich, die Beschluss-Sammlung elektronisch zu führen.
Die Beschluss-Sammlung muss in erster Linie zweckmäßig und übersichtlich geführt werden. Im Einzelfall kann es sinnvoll sein, ein Inhaltsverzeichnis anzulegen, in dem auch der Gegenstand eines Beschlusses in Kurzform bezeichnet wird (BT-Drucks. 16/887).
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Inhaltsverzeichnis zu „WEG-Reform 2007, m. CD-ROM “
A Die Änderungen im Überblick1 Die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft
2 Erweiterte Beschlusskompetenzen
3 Änderung von Vereinbarungen
4 Verwaltung
5 Aufgaben und Stellung des Verwalters nach der Reform
6 Besserstellung in der Zwangsversteigerung
7 Neues WE-Verfahren
8 "Nebenschauplätze"
9 Die Änderungen im Überblick
10 Inkrafttreten der Änderungen/Übergangsvorschriften
B Kommentierung
1 Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung
2 Teilrechtsfähigkeit, Haftung und Insolvenz
3 Eigentumsentziehung
4 Erleichterte Willensbildung und erweiterte Beschlusskompetenz
5 Kostenverteilung
6 Bauliche Veränderungen und Modernisierungen
7 Verwaltung und Verwalter
8 Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
9 Das neue WE-Verfahren
C Muster und Arbeitshilfen
1 Muster einer Beschluss-Sammlung
2 Beschlüsse in der Eigentümerversammlung
3 Klageanträge und Schriftsatzmuster
D Synopse
E Gesetze und Vorschriften
1 Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
I. Teil - Wohnungseigentum
II. Teil - Dauerwohnrecht
III. Teil - Verfahrensvorschriften
IV. Teil - Ergänzende Bestimmungen
2 Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen
3 Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (BetrKV) - Auszug
Stichwortverzeichnis
Autoren-Porträt von Alexander C. Blankenstein
Alexander Blankenstein, geb. 1965 in Baden-Baden, ist Rechtsanwalt in Köln. Er ist Autor der Fachbücher "WEG-Reform 2007", "Wohnungseigentumsrecht für Verwalter" und "Lexikon Wohnungseigentum". Bei der Zeitschrift "Immobilienwirtschaft" ist er ständiger Mitarbeiter. Außerdem ist er Mitautor bei "Wohnungseigentum verwalten" sowie Autor von zahlreichen Publikationen zum Makler- und Wohnungseigentumsrecht und kann eine jahrelange Referenten- und Vortragstätigkeit vorweisen.
Bibliographische Angaben
- Autor: Alexander C. Blankenstein
- 2007, 1. Auflage., 200 Seiten, Maße: 21 x 29,5 cm, Kartoniert (TB), Deutsch
- Verlag: Haufe-Lexware
- ISBN-10: 344807120X
- ISBN-13: 9783448071207
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"Das Wohnungseigentumsgesetz bringt erhebliche Änderungen der Rechte und Pflichten für WE-Verwalter mit sich. Das Führen einer Beschluss-Sammlung sowie die Teilrechtsfähigkeit der Eigentümerschaft sind nun gesetzlich geregelt. Nur wer die neue Rechtslage beherrscht ist auch haftungsrechtlich rundum abgesichert.THEMEN:Das neue Wohnungseigentumsgesetz im Wortlaut,..., Haftung und Insolvenz,...,Änderungen der Kostenverteilung,...INHALTE:Muster für die neue Beschluss-Sammlung; Musterbeschlüsse; Checklisten und Übersichten zu allen Änderungen; Schriftsatzmuster; Synopse." Die freie Wohnungswirtschaft
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