Zeitpunkt und Umfang notwendiger Verteidigung im Ermittlungsverfahren.
Dissertationsschrift
Bastian Mehle befaßt sich in der vorliegenden Untersuchung mit der Grundnorm der Verteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren,
141 III 1 StPO. Danach kann ein Verteidiger schon während des Vorverfahrens bestellt werden; nach dem Wortlaut des
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141 III 1 StPO. Danach kann ein Verteidiger schon während des Vorverfahrens bestellt werden; nach dem Wortlaut des
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Produktinformationen zu „Zeitpunkt und Umfang notwendiger Verteidigung im Ermittlungsverfahren. “
Klappentext zu „Zeitpunkt und Umfang notwendiger Verteidigung im Ermittlungsverfahren. “
Bastian Mehle befaßt sich in der vorliegenden Untersuchung mit der Grundnorm der Verteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren, 141 III 1 StPO. Danach kann ein Verteidiger schon während des Vorverfahrens bestellt werden; nach dem Wortlaut des
141 III 2 StPO geschieht dies auf Antrag der Staatsanwaltschaft, wenn diese von einer notwendigen Mitwirkung des Verteidigers gemäß
140 I oder II StPO im gerichtlichen Verfahren ausgeht.Mit der zwischenzeitlich gesicherten Erkenntnis, daß dem Ermittlungsverfahren ein überragender Einfluß für das Strafverfahren insgesamt und dessen Ergebnis zukommt, gewinnt die Verteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren große Bedeutung für die Wahrung der Rechte des Beschuldigten. Mit Hilfe der teleologischen Auslegung des
141 III 1 StPO werden Fallgruppen gewonnen, die den Vorsitzenden schon nach geltendem Recht verpflichten, einen Verteidiger im Vorverfahren zu bestellen. Dies gilt insbesondere für Ermittlungshandlungen, welche die Hauptverhandlung präjudizieren sowie für das Aussageverhalten des Beschuldigten. Zudem wird eine allgemeine Richtlinie für eine Verteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren entworfen.Die Verteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren wird prozessual abgesichert durch:- Ein eigenes Antragsrecht des Beschuldigten- Eine Hinweispflicht über die Antragsverpflichtung der Staatsanwaltschaft sowie eine Belehrungspflicht über die Möglichkeit einer Antragstellung durch den Beschuldigten- Die Statuierung eines Beweisverwertungsverbots im Falle unterlassener Verteidigerbestellung- Den Rechtsschutz nach
304 I StPO gegen Entscheidungen des nach
141 IV StPO zuständigen Vorsitzenden; die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, den Antrag nach
141 III 2 StPO zu verwehren, ist nicht anfechtbar.Für das künftige Recht sollten überwiegend die Regelungen des Diskussionsentwurfs der Bundesregierung (Februar 2004) übernommen werden. Im Rahmen einer Reform sind Elemente notwendiger Verteidigung wie auch solche der
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Prozeßkostenhilfe miteinander zu verbinden.
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Inhaltsverzeichnis zu „Zeitpunkt und Umfang notwendiger Verteidigung im Ermittlungsverfahren. “
Inhaltsübersicht: Einleitung - 1. Kapitel: Klärung der gesetzlichen Definitionen - 2. Kapitel: Bedeutung des Ermittlungsverfahrens - 3. Kapitel: Bestellung von Verteidigern und Beiständen - 4. Kapitel: Gründe für eine Pflichtverteidigung - 5. Kapitel: Die Verteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren - 6. Kapitel: Prozessuale Absicherung der Verteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren - 7. Kapitel: Überlegungen zur Verteidigerbestellung de lege ferenda: U. a.: Bestellung eines Verteidigers wegen Mittellosigkeit - Europäisierung der Verteidigung - 8. Kapitel: Die Vergütung des Pflichtverteidigers: U.a.: Verfassungsrechtliche Probleme der Pflichtverteidigervergütung - 9. Kapitel: Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse - Literatur- und Sachwortverzeichnis
Bibliographische Angaben
- Autor: Bastian Mehle
- 2006, 459 Seiten, Maße: 15,9 x 23,4 cm, Kartoniert (TB), Deutsch
- Verlag: Duncker & Humblot
- ISBN-10: 342811986X
- ISBN-13: 9783428119868
- Erscheinungsdatum: 13.03.2006
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