Begriff und System des Rechts bei Georg Friedrich Puchta / Beiträge zu Grundfragen des Rechts (PDF)
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Dieser Band fragt nach Georg Friedrich Puchtas Begriff des Rechts und seiner Auffassung von den Aufgaben des Juristen bei Erkenntnis und Anwendung des Rechts. Dabei lässt der Autor die unter dem Schlagwort »Begriffsjurisprudenz« bekannten stereotypen...
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Produktinformationen zu „Begriff und System des Rechts bei Georg Friedrich Puchta / Beiträge zu Grundfragen des Rechts (PDF)“
Dieser Band fragt nach Georg Friedrich Puchtas Begriff des Rechts und seiner Auffassung von den Aufgaben des Juristen bei Erkenntnis und Anwendung des Rechts. Dabei lässt der Autor die unter dem Schlagwort »Begriffsjurisprudenz« bekannten stereotypen Bewertungen außen vor und bezieht die prägenden geistigen Auseinandersetzungen und Vorstellungen seiner Zeit ein. Ausgehend von Puchtas Wahrheits- und Wissenschaftsbegriff, der in vorrechtlichen Überzeugungen wurzelt, werden die Grundbegriffe seines Rechtsverständnisses entwickelt. Im Mittelpunkt der Untersuchung stehen dabei seine an der zentralen Rolle des römischen Juristen der Antike orientierte Rechtsquellentheorie sowie die tragende Bedeutung des Systems der subjektiven Rechte, das der gesamten Rechtsordnung immanent ist und auf Geschichte und Vernunft zurückgeführt wird. Es wird erkennbar, inwiefern Puchtas Rechtsdenken zeitbedingt ist und inwiefern es zukunftsweisende Elemente enthält.
Lese-Probe zu „Begriff und System des Rechts bei Georg Friedrich Puchta / Beiträge zu Grundfragen des Rechts (PDF)“
"Kapitel 5: Das System der Rechtsbegriffe (S. 587-588)Da das aus dem Volksgeist stammende Recht nicht Ausdruck geschichtlich zufälliger und inhaltlich zusammenhangloser Regeln, sondern schon vor und unabhängig von aller rechtswissenschaftlichen Bearbeitung „selbst ein System ist“, hat nach Puchta „nur [der], wer es [sc. das Recht] als solches [sc. System] erkennt, seine Natur vollkommen erfaßt. Der nun besitzt diese systematische Kenntniß, welcher des Zusammenhangs der Rechtssätze sich bemächtigt, ihre Verwandtschaft untereinander erforscht [...].“
Diese „Genealogie der einzelnen“ Rechtssätze2947 aus Gewohnheitsrecht, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft kann aber nur erkennbar gemacht werden durch die von der Rechtswissenschaft darzustellende „Genealogie der Rechtsbegriffe“, in der alle Rechtssätze einer Rechtsordnung, sofern sie zum System des Rechts gehören und nicht als ius singulare außerhalb desselben stehen, inhaltlich nach Rechtsinstituten geordnet zusammengefaßt werden.
Die vollständige Formulierung der Genealogie aller Rechtsbegriffe bildet nach Puchta daher die erste Aufgabe der Rechtswissenschaft, die in der Erkenntnis des Rechts besteht. Mittelbar dient die Genealogie der Rechtsbegriffe aber auch der zweiten Aufgabe der Rechtswissenschaft, nämlich der wissenschaftlichen Rechtsschöpfung. Indem nämlich die Genealogie aller Rechtsbegriffe einer Rechtsordnung die Erkenntnis der tatsächlichen Genealogie derjenigen Rechtssätze, die zum „reine[n] und regelmäßige[n] Recht“ gehören2948, unterstützt oder sogar erst ermöglicht, befördert sie auch die beiden „Operation[ en]“2949 der rechtswissenschaftlichen Methode, durch die neue „Rechtssätze zum Bewußtseyn gebracht und zu Tage gefördert werden“2950, nämlich die
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juristische Konsequenz und Analogie.
In diesem Kapitel sollen daher zunächst die Erkenntnis des Rechtssystems durch die Genealogie der Rechtsbegriffe und daran anschließend in Kapitel 6 die Erweiterung des Rechtssystems auf der Grundlage der Genealogie der Rechtssätze untersucht werden. I. Die Genealogie der Rechtsbegriffe 1. Bedeutungsgeschichtliche Voraussetzungen der Genealogie der Begriffe Die „wirkende Kraft der simultanen Mannigfaltigkeit des Rechts, folglich das Princip des Systems“ liegt nach Puchta in den vom Recht zu regelnden Lebensverhältnissen selbst. Sie bilden nämlich einerseits den „Stoff, dessen Ungleichheit das Recht zu überwinden hat“2951, damit entsprechend dem „Grundprincip des Rechts“2952 überhaupt von Recht die Rede sein kann, andererseits aber auch den „Widerstand“, der sich partiell und – je nach Entwicklungsstand des Rechts – mehr oder weniger wirksam „dem gleichmachenden Prinzip des Rechts entgegensetzt“.
Die ständige Wechselwirkung zwischen Überwindung der Ungleichheit und dagegen gerichtetem Widerstand ist nach Puchtas Vorstellung unter der – faktisch natürlich nie zu garantierenden – Voraussetzung nicht willkürlicher, also auch das Grundprinzip des Rechts nicht zerstörender Rechtsetzung entsprechend dem Volksgeist die produktiv „wirkende Kraft“2954 des Systems. In ihr liegt nämlich der Grund dafür, daß der Wissenschaftler nicht nur wie bei jedem Wissenschaftsgegenstand die für die geordnete Darstellung und den Überblick unerläßliche „systematische Kenntniß“ von diesem erlangen kann, sondern daß auch der Wissenschaftsgegenstand, nämlich „das Recht selbst[,] ein System ist“, bei dem man, „die Abstammung eines jeden Begriffs durch alle Mittelglieder, die an seiner Bildung Antheil haben, auf und abwärts zu verfolgen vermag.“"
In diesem Kapitel sollen daher zunächst die Erkenntnis des Rechtssystems durch die Genealogie der Rechtsbegriffe und daran anschließend in Kapitel 6 die Erweiterung des Rechtssystems auf der Grundlage der Genealogie der Rechtssätze untersucht werden. I. Die Genealogie der Rechtsbegriffe 1. Bedeutungsgeschichtliche Voraussetzungen der Genealogie der Begriffe Die „wirkende Kraft der simultanen Mannigfaltigkeit des Rechts, folglich das Princip des Systems“ liegt nach Puchta in den vom Recht zu regelnden Lebensverhältnissen selbst. Sie bilden nämlich einerseits den „Stoff, dessen Ungleichheit das Recht zu überwinden hat“2951, damit entsprechend dem „Grundprincip des Rechts“2952 überhaupt von Recht die Rede sein kann, andererseits aber auch den „Widerstand“, der sich partiell und – je nach Entwicklungsstand des Rechts – mehr oder weniger wirksam „dem gleichmachenden Prinzip des Rechts entgegensetzt“.
Die ständige Wechselwirkung zwischen Überwindung der Ungleichheit und dagegen gerichtetem Widerstand ist nach Puchtas Vorstellung unter der – faktisch natürlich nie zu garantierenden – Voraussetzung nicht willkürlicher, also auch das Grundprinzip des Rechts nicht zerstörender Rechtsetzung entsprechend dem Volksgeist die produktiv „wirkende Kraft“2954 des Systems. In ihr liegt nämlich der Grund dafür, daß der Wissenschaftler nicht nur wie bei jedem Wissenschaftsgegenstand die für die geordnete Darstellung und den Überblick unerläßliche „systematische Kenntniß“ von diesem erlangen kann, sondern daß auch der Wissenschaftsgegenstand, nämlich „das Recht selbst[,] ein System ist“, bei dem man, „die Abstammung eines jeden Begriffs durch alle Mittelglieder, die an seiner Bildung Antheil haben, auf und abwärts zu verfolgen vermag.“"
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Autoren-Porträt von Christoph-Eric Mecke
Prof. Dr. Christoph-Eric Mecke lehrt Rechtsvergleichung, Rechtsgeschichte und Rechtsphilosophie an der Juristischen Fakultät der Universität Zielona Góra in Polen.Zuvor war er wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Brunswick European Law School der Ostfalia Hochschule in Wolfenbüttel und Lehrbeauftragter an der Leibniz Universität Hannover. In Passau, Tours und Göttingen studierte er Rechtswissenschaften, Geschichte und Soziologie. Außerdem war er Stipendiat der Niedersächsischen Graduiertenförderung und wurde an der Universität Göttingen promoviert.
Bibliographische Angaben
- Autor: Christoph-Eric Mecke
- 2009, 1. Auflage, 975 Seiten, Deutsch
- Herausgegeben: Stephan Meder
- Verlag: V&R unipress
- ISBN-10: 3862340643
- ISBN-13: 9783862340644
- Erscheinungsdatum: 07.10.2009
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