Das Fotografieren von Kunstgegenständen / Schriften zum deutschen und internationalen Persönlichkeits- und Immaterialgüterrecht (PDF)
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Fotografien von Kunstgegenständen sind nicht nur wirtschaftlich bedeutsam, es ergeben sich auch eine Vielzahl rechtlicher Probleme. Sie betreffen einerseits das Urheberrecht am abgebildeten Werk, das Urheber- und Leistungsschutzrecht des Fotografen,...
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Produktinformationen zu „Das Fotografieren von Kunstgegenständen / Schriften zum deutschen und internationalen Persönlichkeits- und Immaterialgüterrecht (PDF)“
Fotografien von Kunstgegenständen sind nicht nur wirtschaftlich bedeutsam, es ergeben sich auch eine Vielzahl rechtlicher Probleme. Sie betreffen einerseits das Urheberrecht am abgebildeten Werk, das Urheber- und Leistungsschutzrecht des Fotografen, andererseits die Vermögensinteressen von Eigentümer und Aussteller des Kunstgegenstandes und führen somit zwangsläufig zu einem Spannungsverhältnis zwischen den genannten Rechtspositionen.Der vorliegende Band beleuchtet diese Konfliktfelder näher. Neben der Frage, welchen rechtlichen Schutz der Fotograf für seine Aufnahmen beanspruchen kann, geht es vor allem um das in der Praxis wichtige Problem, wer das Anfertigen von Fotografien eines Kunstgegenstandes untersagen kann und welche Rechtsfolgen der Verstoß gegen ein solches Verbot nach sich zieht. Abschließend wird die Vertragspraxis bei der Vergabe von Bildrechten thematisiert und mit Hilfe von Musterverträgen und AGB verschiedener Bildagenturen umfassend untersucht und bewertet.
Lese-Probe zu „Das Fotografieren von Kunstgegenständen / Schriften zum deutschen und internationalen Persönlichkeits- und Immaterialgüterrecht (PDF)“
"3. Teil: Die Vergabe von Bildrechten (S. 159-160)Einleitung
Um Fotografien von Kunstgegenständen gewerblich auswerten zu können, muss ein Nutzungsinteressent die erforderlichen Rechte an der Aufnahme erwerben. Für die Vertragsgestaltung zwischen Nutzer und Fotograf sind dabei unterschiedliche Konstellationen denkbar, abhängig davon, ob es sich beim Fotografen um einen Angestellten des Bildnutzers handelt oder ob ein selbstständiger Fotograf im Rahmen einer Auftragsproduktion tätig wird oder Aufnahmen aus seinem Archiv zur Verfügung stellt. Oftmals erwirbt der Nutzer die Reproduktionsrechte auch nicht vom Fotografen selbst, sondern von privaten Bildagenturen656 oder dem Bildarchiv657 eines Museums, denen der Fotograf zuvor entsprechende Nutzungsrechte eingeräumt hat. Daneben sind bei der Abbildung von Kunstwerken, deren urheberrechtliche Schutzfrist noch nicht abgelaufen ist, die Rechte des Künstlers zu beachten, die von ihm selbst oder der VG Bild-Kunst wahrgenommen werden. Im einzelnen besteht also eine erhebliche Bandbreite an möglichen Vertragstypen und -partnern, von denen die wichtigsten Vertragsgestaltungen im Folgenden untersucht werden sollen.
A. Einräumung von Nutzungsrechten durch den Fotografen
Einem Fotografen, der professionelle Abbildungen von Kunstgegenständen angefertigt hat, stellt sich die Frage nach der Verwertbarkeit der Aufnahmen. Während der Fotokünstler in begrenzter Auflage Abzüge seiner Werke erstellt und diese Werkstücke unabhängig von Nutzungsrechten als Originale veräußert (§ 44 Abs. 1 UrhG),658 sind die meisten Fotografen darauf angewiesen, durch die Vergabe von Bildrechten Einnahmen zu erzielen.
Auf Grund des Schöpferprinzips ist das Urheber- oder Leistungsschutzrecht des Fotografen jedoch weder als Ganzes noch in Teilen, etwa in Form einzelner
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Verwertungsrechte, unter Lebenden übertragbar (§§ 29 S. 2, 72 Abs. 1 UrhG).659 Es ist dem Fotografen aber nach §§ 31 ff. UrhG möglich, Dritten gegen ein Entgelt Nutzungsrechte an seinen Aufnahmen einzuräumen. Der Umfang der Nutzungsrechtseinräumung kann dabei je nach Vertrag erheblich variieren. Für die Untersuchung der verschiedenen Verträge muss zunächst zwischen angestellten und freischaffenden Fotografen unterschieden werden.
I. Angestellter Fotograf
Größere Museen haben zur Dokumentation ihrer Bestände und Ausstellungen eigene Fotoabteilungen eingerichtet,660 so dass die Reproduktion von Werken im Museumsbesitz für das Bildarchiv oft durch angestellte Fotografen erfolgt. Aber auch private Bildagenturen und Presseunternehmen greifen bei der Herstellung von Fotografien von Kunstgegenständen auf angestellte Fotografen zurück. Damit richtet sich die Einräumung der Nutzungsrechte an den Aufnahmen in diesen wirtschaftlich relevanten Bereichen vielfach nach dem Recht der Urheber im Arbeitsverhältnis. Für angestellte Fotografen im Bereich der Presse ist dabei der Vorrang von Tarifverträgen zu beachten.661 Anders als in vielen ausländischen Rechtsordnungen entsteht wegen des Schöpferprinzips auch im Rahmen von Arbeits- und Dienstverhältnissen das Urheberrecht in der Person des Werkschöpfers, also des Arbeitnehmers, so dass der"
I. Angestellter Fotograf
Größere Museen haben zur Dokumentation ihrer Bestände und Ausstellungen eigene Fotoabteilungen eingerichtet,660 so dass die Reproduktion von Werken im Museumsbesitz für das Bildarchiv oft durch angestellte Fotografen erfolgt. Aber auch private Bildagenturen und Presseunternehmen greifen bei der Herstellung von Fotografien von Kunstgegenständen auf angestellte Fotografen zurück. Damit richtet sich die Einräumung der Nutzungsrechte an den Aufnahmen in diesen wirtschaftlich relevanten Bereichen vielfach nach dem Recht der Urheber im Arbeitsverhältnis. Für angestellte Fotografen im Bereich der Presse ist dabei der Vorrang von Tarifverträgen zu beachten.661 Anders als in vielen ausländischen Rechtsordnungen entsteht wegen des Schöpferprinzips auch im Rahmen von Arbeits- und Dienstverhältnissen das Urheberrecht in der Person des Werkschöpfers, also des Arbeitnehmers, so dass der"
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Autoren-Porträt von Henrik Lehment
Henrik Lehment, Jahrgang 1981, promovierte nach seinem Studium der Rechtswissenschaften in Bonn und Potsdam an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel.
Bibliographische Angaben
- Autor: Henrik Lehment
- 2008, 1. Auflage 2008, 235 Seiten, Deutsch
- Herausgegeben: Haimo Schack
- Verlag: V&R unipress
- ISBN-10: 3862340562
- ISBN-13: 9783862340569
- Erscheinungsdatum: 20.02.2008
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