Der Begriff des Versicherungsvertrags im russischen Recht (PDF)
Grundzüge des Privatversicherungsrechts der Russsischen Föderation
Die auf die Binnenversicherung ausgerichtete Arbeit behandelt mit der Privatversicherung einen Teil des besonderen Wirtschaftsprivatrechts der Russischen Föderation. Russische Risiken werden auch jenseits von Großrisiken und Außenhandel zunehmend in...
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Produktinformationen zu „Der Begriff des Versicherungsvertrags im russischen Recht (PDF)“
Die auf die Binnenversicherung ausgerichtete Arbeit behandelt mit der Privatversicherung einen Teil des besonderen Wirtschaftsprivatrechts der Russischen Föderation. Russische Risiken werden auch jenseits von Großrisiken und Außenhandel zunehmend in internationale Versicherungsgeschäfte eingebunden. Investoren müssen Risiken auf dem wachsenden russischen Markt diversifizieren. Zunehmender grenzüberschreitender Verkehr von Privat-personen erfordert rechtssichere Deckungslösungen für Privathaushalte und Unternehmen. Vertiefte Kenntnisse der privatrechtlichen Rahmenbedingungen von Versicherungen sind des-halb wirtschaftlich von großer Bedeutung. Nach einer Erörterung der Rechtsquellen werden zunächst theoretisch die ökonomischen und rechtlichen Aspekte der russischen Privatversicherung behandelt, danach die Rechts-wirklichkeit des russischen Privatversicherungsrechts und deren prägende Institutionen und Organisationen. Hierbei wird ein besonderer Fokus auf sprachlich und kulturell bedingte Be-sonderheiten und Terminologie des Untersuchungsgegenstandes gesetzt. Dem Leser werden unter Berücksichtigung von Literatur, Rechtsprechung und behördlicher Anwendungspraxis die wesentlichen Grundlagen des allgemeinen Versicherungsvertragsrechts mit konkreten Bezügen und Fallbeispielen vorgestellt - u. a. aus den Sparten Lebens-, Sach- und Haftpflichtversicherung sowie dem Bereich der Pflichtversicherung. Anhand der Beispiele aus der föderalen und regionalen Rechtsprechung wird erkennbar, dass die Praxis des russischen Versicherungsmarktes nur zum Teil vom geltenden Recht erfasst wird. Zugleich wird deutlich, dass die Entwicklung des positiven Rechts durch eine zunehmende Ausdifferenzierung und Professionalisierung geprägt ist. Die Arbeit veranschaulicht insgesamt die janusköpfige Natur des postsowjetischen Versiche-rungsmarktes Russlands: Neben echtem Risikogeschäft steht ein zahlenmäßig großer Schattenmarkt. Zwar regelt das geltende Recht wesentliche Funktionen eines tragfähigen Privatversicherungsrechts. Normen erscheinen aber aufgrund ihrer institutionellen Determinierung in der Anwendungspraxis ineffizient. Bei Abschluss und Durchsetzung von Versiche-rungsverträgen haben informelle Absprachen und Fragen des Steuerrechts ebenfalls eine große Bedeutung. Die Untersuchung zeigt an dieser Stelle auf, wie relevante Problemfragen des russischen Privatversicherungsrechts praktisch gelöst werden können. Sie richtet sich deshalb nicht nur an wissenschaftlich interessierte Leser, sondern auch an Richter, Rechtsanwälte, Investoren und Mitarbeiter von Versicherungsunternehmen - Underwriter wie Versicherungsvermittler.
Lese-Probe zu „Der Begriff des Versicherungsvertrags im russischen Recht (PDF)“
Kapitel 4. Versicherungsvertragsrecht (S. 191-192)§ 1. Gegenstand
Der Versicherungsvertrag bezieht sich wie jeder Vertrag auf einen bestimmten Vertragsgegenstand. In der deutschen Lehre ist trotz unterschiedlicher Ansichten zur Reichweite anerkannt, dass das versicherte Interesse in der Schaden- und Sachversicherung den Gegenstand der Versicherung bildet.
Was ist aber der Gegenstand des Versicherungsvertrags im russischen Binnenversicherungsrecht? Grundsätzlich wird im russischen Zivilrecht für den Gegenstand einer zivilrechtlichen Beziehung begrifflich zwischen „ “ und „ “ unterschieden. Beide Begriffe können mit „Gegenstand“ übersetzt werden. Das Objekt ist als Element einer zivilrechtlichen Rechtsbeziehung in der russischen Lehre grundsätzlich strittig.
Das russische Recht verwendet den Begriff des Objekts einer Rechtsbeziehung z. B. in Art. 673 ZGB und in Art. 4 VersG. Grundsätzlich gehört „ “ des Vertrages zu den gesetzlich gemäß Art. 432 Pkt. 1 Abs. 2 ZGB verlangten wesentlichen Vertragsbestandteilen des russischen Vertragsrechts. Im Versicherungsrecht ist der Begriff „ “ nicht geregelt. In der russischen Versicherungsrechtslehre werden die Begriffe „ “ und „ “ sowohl synonym als auch nicht synonym verwendet.573 Unter „ “ eines Versicherungsvertrages wird in der neueren Literatur meist der Inhalt der Leistung des Versicherers selbst verstanden.
A. Sachenrechtliche Theorie contra Interessenlehre
Im Hinblick auf die Frage was der Gegenstand des Versicherungsvertrages ist, haben sowohl im russischen als auch im deutschen Rechtsdenken zwei Strömungen die Diskussion bestimmt. Die sachenrechtliche Theorie betrachtet das Objekt, d.h. die Sache selbst, das Vermögen oder die Person als den jeweiligen Vertragsgegenstand. Nach der sogenannten
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Interessenlehre ist nicht die Sache selbst, sondern das an der Sache bestehende Interesse versichert. Die russische Position und Terminologie sowie deren Übertragung in das deutsche Rechtsdenken ist nur im Rahmen einer diachronen Rechtsvergleichung verständlich und nachvollziehbar.
I. Russisches Reich
Das materielle Recht regelte in Art. 2199 ReichsZGB nur eine Versicherung von Sachen gegen Schäden. Da die Lebensversicherung sich erst später entwickelte, bestand in der Entwicklung des frühen Versicherungsrechts Russlands kein wesentlicher Unterschied zum ALR.576 Gegenstand der Versicherung war zu diesem Zeitpunkt sowohl im deutschen als auch im russischen Versicherungsrecht nur die versicherte Sache selbst.
Diese Sachlage veränderte sich erst ab 1835 mit der sich in Russland etablierenden Entwicklung der Lebensversicherung. Die sich daher neu stellende Frage nach dem Gegenstand der Versicherung wurde im russischen Schrifttum eingehend erörtert. Der Streit zwischen den Vertretern der sachenrechtlichen Theorie und Interessenlehre manifestierte sich im Schrifttum des russischen Reiches folgerichtig auch an der rechtlichen Einordnung und Bewertung der Lebensversicherung.
I. Russisches Reich
Das materielle Recht regelte in Art. 2199 ReichsZGB nur eine Versicherung von Sachen gegen Schäden. Da die Lebensversicherung sich erst später entwickelte, bestand in der Entwicklung des frühen Versicherungsrechts Russlands kein wesentlicher Unterschied zum ALR.576 Gegenstand der Versicherung war zu diesem Zeitpunkt sowohl im deutschen als auch im russischen Versicherungsrecht nur die versicherte Sache selbst.
Diese Sachlage veränderte sich erst ab 1835 mit der sich in Russland etablierenden Entwicklung der Lebensversicherung. Die sich daher neu stellende Frage nach dem Gegenstand der Versicherung wurde im russischen Schrifttum eingehend erörtert. Der Streit zwischen den Vertretern der sachenrechtlichen Theorie und Interessenlehre manifestierte sich im Schrifttum des russischen Reiches folgerichtig auch an der rechtlichen Einordnung und Bewertung der Lebensversicherung.
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Bibliographische Angaben
- Autor: Markus J. Weyer
- 2011, 1. Auflage, 687 Seiten, Deutsch
- Herausgegeben: Christian Armbrüster, Horst Baumann, Hekmut Gründl, Helmut Schirmer, Hans-Peter Schwintowski
- Verlag: Verlag Versicherungswirtschaft
- ISBN-10: 3862981002
- ISBN-13: 9783862981007
- Erscheinungsdatum: 01.01.2011
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