Der vertragsgemäße Zustand eines zeitvercharterten Schiffes im Zeitpunkt der Bereitstellung (PDF)
Studienarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 14, Universität Hamburg (Fakultät für Rechtswissenschaft), Sprache: Deutsch, Abstract: Die Arbeit behandelt...
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Studienarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 14, Universität Hamburg (Fakultät für Rechtswissenschaft), Sprache: Deutsch, Abstract: Die Arbeit behandelt Rechtsfragen in Bezug auf die Bereitstellung eines Schiffes in vertragsgemäßem Zustand unter einem Zeitchartervertrag nach englischem und deutschem Recht (§ 559 HGB) unter Berücksichtigung eines Schiedsspruches des London Court of International Arbitration (London Arbitration 18/14; (2014) 910 LMLN 1). Dabei werden insbesondere die Geeignetheit ("fitness"), Seetüchtigkeit ("seaworthiness") und Bereitschaft ("readiness") eines Schiffes eingehend erläutert.
Im Rahmen eines Zeitchartervertrages verpflichtet sich der Vercharterer dem (Zeit-) Charterer ein Seeschiff mit Besatzung auf Zeit zu dessen wirtschaftlicher Verwendung zu überlassen. Die vom Vercharterer zur Verfügung gestellte Besatzung unterliegt grundsätzlich dessen technischen und nautischen Weisungen; ihn trifft die Verantwortlichkeit für die Führung und die sonstige Bedienung des Schiffes (vgl. § 561 II HGB, ähnlich z.B. Kl. 26 des NYPE 2015 Standardformulars). Über den Einsatz des Schiffes im wirtschaftlichen Sinne, mithin also die durchzuführenden Reisen, anzulaufenden Häfen und zu befördernden Güter, bestimmt hingegen der Charterer (§ 561 I 1 HGB, Klausel 8 NYPE 2015).
Im Rahmen eines Zeitchartervertrages verpflichtet sich der Vercharterer dem (Zeit-) Charterer ein Seeschiff mit Besatzung auf Zeit zu dessen wirtschaftlicher Verwendung zu überlassen. Die vom Vercharterer zur Verfügung gestellte Besatzung unterliegt grundsätzlich dessen technischen und nautischen Weisungen; ihn trifft die Verantwortlichkeit für die Führung und die sonstige Bedienung des Schiffes (vgl. § 561 II HGB, ähnlich z.B. Kl. 26 des NYPE 2015 Standardformulars). Über den Einsatz des Schiffes im wirtschaftlichen Sinne, mithin also die durchzuführenden Reisen, anzulaufenden Häfen und zu befördernden Güter, bestimmt hingegen der Charterer (§ 561 I 1 HGB, Klausel 8 NYPE 2015).
Bibliographische Angaben
- Autor: Jonas Benedikt Böhme
- 2020, 1. Auflage, 25 Seiten, Deutsch
- Verlag: GRIN Verlag
- ISBN-10: 3346185273
- ISBN-13: 9783346185273
- Erscheinungsdatum: 18.06.2020
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eBook Informationen
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