Diplom.de: Der Vertragsschluss im Entwurf eines gemeinsamen Europäischen Kaufrechts (PDF)
Am 11.10.2011 wurde von der europäischen Kommission der Vorschlag für eine Verordnung für ein gemeinsames europäisches Kaufrecht verabschiedet.
Sinn und Zweck der Verordnung ist, den europäischen Binnenmarkt von grenzüberschreitenden Handelshindernissen...
Sinn und Zweck der Verordnung ist, den europäischen Binnenmarkt von grenzüberschreitenden Handelshindernissen...
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Produktinformationen zu „Diplom.de: Der Vertragsschluss im Entwurf eines gemeinsamen Europäischen Kaufrechts (PDF)“
Am 11.10.2011 wurde von der europäischen Kommission der Vorschlag für eine Verordnung für ein gemeinsames europäisches Kaufrecht verabschiedet.
Sinn und Zweck der Verordnung ist, den europäischen Binnenmarkt von grenzüberschreitenden Handelshindernissen zu befreien oder zumindest zu vereinfachen.
Eines der größten und wichtigsten Hindernisse stellen dabei die unterschiedlichen Vertragsrechte der einzelnen Länder dar, hierbei entstehen den Unternehmen bei der Information über das fremde Vertragsrecht und der danach möglichen Vertragsanpassung hohe Kosten, die dazu führen, dass ein Großteil der Unternehmen den grenzüberschreitenden Handel aus Kostengründen vermeiden.
Aufgrund der Unsicherheit kaufen bzw. bestellen sehr wenige Verbraucher Waren aus dem Ausland, obwohl dadurch Preiseinsparungen möglich wären, da die Preise der Waren in den Ländern stark variieren können. Hinzu kommt, dass manche Unternehmen sich weigern an Verbraucher im EU-Ausland zu liefern.
Die Lösung dieser und weiterer Probleme soll das gemeinsame europäische Kaufrecht sein. Ein fakultatives Einheitskaufrecht, der als zweites nationales Vertragsrecht hinzutreten soll, ohne die bestehenden Kaufrechtsvorschriften zu ändern oder zu ersetzen.1 Das bedeutet, dass die Vertragsparteien das Einheitskaufrecht in ihren Verträgen anwenden können aber nicht müssen. Auf der Grundlage eines einzigen Vertragsmusters können Unternehmen dann ihre Produkte in allen Mitgliedsstaaten anbieten.
Um diese Ziele zu ermöglichen müsste das GEKR eine so hohe Regelungsdichte wie nötig aufzeigen, damit eine autonome Interpretation erreicht werden kann. Zu einem der bedeutendsten und grundlegendsten Themengebiete des Kaufrechts gehören die Regelungen des Vertragsschlusses, unabhängig davon, ob es sich um ein Einheitsrecht handelt oder nicht. Der Abschluss eines Vertrags, der nach den Vertragsverhandlungen als erster Schritt zwischen zwei Vertragsparteien zu qualifizieren ist, dient später als Basis für viele andere Regelungen. Ohne einen wirksamen Vertrag lässt sich beispielsweise Schadensersatz nur bedingt geltend machen. Einen Vertrag wirksam abzuschließen gilt für beide Vertragsparteien als eine Art Sicherheit, an der sie sich festhalten können im Falle einer Komplikation wie z.B. einer Nichterfüllung.
Bei einem solch sensiblen Thema wie den Vertragsschluss stellt die Prüfung der Tauglichkeit des Einheitskaufrechts einen enorm wichtigen Punkt dar, sodass eine Analyse unerlässlich ist.
Sinn und Zweck der Verordnung ist, den europäischen Binnenmarkt von grenzüberschreitenden Handelshindernissen zu befreien oder zumindest zu vereinfachen.
Eines der größten und wichtigsten Hindernisse stellen dabei die unterschiedlichen Vertragsrechte der einzelnen Länder dar, hierbei entstehen den Unternehmen bei der Information über das fremde Vertragsrecht und der danach möglichen Vertragsanpassung hohe Kosten, die dazu führen, dass ein Großteil der Unternehmen den grenzüberschreitenden Handel aus Kostengründen vermeiden.
Aufgrund der Unsicherheit kaufen bzw. bestellen sehr wenige Verbraucher Waren aus dem Ausland, obwohl dadurch Preiseinsparungen möglich wären, da die Preise der Waren in den Ländern stark variieren können. Hinzu kommt, dass manche Unternehmen sich weigern an Verbraucher im EU-Ausland zu liefern.
Die Lösung dieser und weiterer Probleme soll das gemeinsame europäische Kaufrecht sein. Ein fakultatives Einheitskaufrecht, der als zweites nationales Vertragsrecht hinzutreten soll, ohne die bestehenden Kaufrechtsvorschriften zu ändern oder zu ersetzen.1 Das bedeutet, dass die Vertragsparteien das Einheitskaufrecht in ihren Verträgen anwenden können aber nicht müssen. Auf der Grundlage eines einzigen Vertragsmusters können Unternehmen dann ihre Produkte in allen Mitgliedsstaaten anbieten.
Um diese Ziele zu ermöglichen müsste das GEKR eine so hohe Regelungsdichte wie nötig aufzeigen, damit eine autonome Interpretation erreicht werden kann. Zu einem der bedeutendsten und grundlegendsten Themengebiete des Kaufrechts gehören die Regelungen des Vertragsschlusses, unabhängig davon, ob es sich um ein Einheitsrecht handelt oder nicht. Der Abschluss eines Vertrags, der nach den Vertragsverhandlungen als erster Schritt zwischen zwei Vertragsparteien zu qualifizieren ist, dient später als Basis für viele andere Regelungen. Ohne einen wirksamen Vertrag lässt sich beispielsweise Schadensersatz nur bedingt geltend machen. Einen Vertrag wirksam abzuschließen gilt für beide Vertragsparteien als eine Art Sicherheit, an der sie sich festhalten können im Falle einer Komplikation wie z.B. einer Nichterfüllung.
Bei einem solch sensiblen Thema wie den Vertragsschluss stellt die Prüfung der Tauglichkeit des Einheitskaufrechts einen enorm wichtigen Punkt dar, sodass eine Analyse unerlässlich ist.
Bibliographische Angaben
- Autor: Aresht Raschidi
- 2014, 1. Auflage, 53 Seiten, Deutsch
- Verlag: Bedey Media GmbH
- ISBN-10: 3956363922
- ISBN-13: 9783956363924
- Erscheinungsdatum: 20.11.2014
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eBook Informationen
- Dateiformat: PDF
- Größe: 0.41 MB
- Ohne Kopierschutz
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