Die Kappung von Abfindungen im Sozialplan: Eine Umgehung des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes? (PDF)
Ein Sozialplan hat nach der Legaldefinition des § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG die Funktion, wirtschaftliche Nachteile, die Arbeitnehmer durch eine geplante oder durchgeführte Betriebsänderung erleiden können, durch eine Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion zu...
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Produktinformationen zu „Die Kappung von Abfindungen im Sozialplan: Eine Umgehung des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes? (PDF)“
Ein Sozialplan hat nach der Legaldefinition des § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG die Funktion, wirtschaftliche Nachteile, die Arbeitnehmer durch eine geplante oder durchgeführte Betriebsänderung erleiden können, durch eine Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion zu erleichtern. Gegenstand des Sozialplans ist daher nicht die Betriebsänderung oder die mit ihr zusammenhängenden unternehmerischen Entscheidungen, sondern allein die nachteiligen wirtschaftlichen Konsequenzen der Betriebsänderung.
Sozialpläne lassen differenzierte Abfindungsvereinbarungen unter der Voraussetzung zu, dass die Betriebsparteien staatliches Recht bewahren und anerkennen. Werden die betroffenen Arbeitnehmer nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt, sind Arbeitgeber und Betriebsrat ansonsten in der Entscheidung über die Art und Weise sowie den Umfang des Sozialplanausgleichs grundsätzlich uneingeschränkt.
Alle betroffenen Arbeitnehmer sind unter Berücksichtigung des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes sowie des verhandelten Sozialplanvolumens gleich zu behandeln.
Dennoch eröffnen gesetzliche Regelungen den Betriebsparteien Mittel und Wege für entsprechende Sozialplan-Regelungen, deren Konsequenz eine Kürzung oder sogar den gänzlichen Ausschluss von Sozialansprüchen für eine bestimmte Arbeitnehmergruppe darstellen kann.
Sozialpläne lassen differenzierte Abfindungsvereinbarungen unter der Voraussetzung zu, dass die Betriebsparteien staatliches Recht bewahren und anerkennen. Werden die betroffenen Arbeitnehmer nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt, sind Arbeitgeber und Betriebsrat ansonsten in der Entscheidung über die Art und Weise sowie den Umfang des Sozialplanausgleichs grundsätzlich uneingeschränkt.
Alle betroffenen Arbeitnehmer sind unter Berücksichtigung des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes sowie des verhandelten Sozialplanvolumens gleich zu behandeln.
Dennoch eröffnen gesetzliche Regelungen den Betriebsparteien Mittel und Wege für entsprechende Sozialplan-Regelungen, deren Konsequenz eine Kürzung oder sogar den gänzlichen Ausschluss von Sozialansprüchen für eine bestimmte Arbeitnehmergruppe darstellen kann.
Autoren-Porträt von Sebastian Hohnroth
Sebastian Hohnroth, B.A., wurde 1973 in Duisburg geboren. Er ist ausgebildeter IT-System-Kaufmann mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Wirtschaft und dem öffentlichen Dienst. Sein nebenberufliches betriebswirtschaftliches Studium mit den Schwerpunkten Wirtschaft und Management an der Fachhochschule für Oekonomie und Management (FOM) in Duisburg schloss der Autor im Jahre 2015 mit dem akademischen Grad des Bachelor of Arts erfolgreich ab. Im Anschluss hieran folgte der Masterstudiengang BWL mit dem Schwerpunkt "Human Ressource Management". Sein Interesse an juristischen Fragestellungen motivierte ihn, sich der Thematik des vorliegenden Buches zu widmen.
Bibliographische Angaben
- Autor: Sebastian Hohnroth
- 2015, 1. Auflage, 72 Seiten, Deutsch
- Verlag: Diplomica Verlag
- ISBN-10: 3959340443
- ISBN-13: 9783959340441
- Erscheinungsdatum: 01.12.2015
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