Die private Nutzung der zum Betriebsvermögen gehörenden PKW durch den Unternehmer (PDF)
Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Duale Hochschule Baden-Württemberg, Karlsruhe, früher: Berufsakademie Karlsruhe (Steuern und Prüfungswesen), Sprache: Deutsch, Abstract: Die steuerliche...
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Produktinformationen zu „Die private Nutzung der zum Betriebsvermögen gehörenden PKW durch den Unternehmer (PDF)“
Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Duale Hochschule Baden-Württemberg, Karlsruhe, früher: Berufsakademie Karlsruhe (Steuern und Prüfungswesen), Sprache: Deutsch, Abstract: Die steuerliche Behandlung von betriebseigenen Fahrzeugen ist ein umstrittenes
Gebiet. Durch die große Bandbreite der betroffenen Personen kommt es oft zu
Meinungsverschiedenheiten zwischen Finanzverwaltung und den Steuerpflichtigen.
Eine Fülle von Finanzgerichts- und BFH-Urteilen sowie die
Beteiligung des Europäischen Gerichtshofes zeigen die Relevanz dieses Themas.
Der Gewinnbegriff des § 4 Abs. 1 EStG ist definiert als der Unterschiedsbetrag
zwischen dem Betriebsvermöge n am Ende eines Wirtschaftsjahres und dem am
Anfang eines Wirtschaftsjahres, vermehrt um die Entnahmen und vermindert um
die Einlagen. Hierbei dient das Betriebsvermögen unter anderem dazu, eine
Abgrenzung zwischen dem betrieblichen und außerbetrieblichen Bereich
herzustellen. Die Einlagen und Entnahmen kann man somit als Bewegungen
zwischen diesen beiden Bereichen bezeichnen.
Was nun zum Betriebsvermögen gehört, bestimmt sich danach, ob die Nutzung
des Wirtschaftsgutes betrieblich veranlasst ist. Es müssen ein sachlicher Bezug
zum Betrieb und eine betriebliche Nutzungsabsicht bzw. sonstige betriebliche
Gründe nachweislich bestehen. 1 Andernfalls wird das Wirtschaftsgut dem
Privatvermögen des Unternehmers zugeordnet.
Eine Aufteilung zwischen Betriebsvermögen und Privatvermögen bei
beweglichen Wirtschaftsgütern ist grundsätzlich nicht möglich. Dies bestimmt
§ 12 Nr. 1 EStG mit dem Grundsatz der Unteilbarkeit von beweglichen
Wirtschaftsgütern. Demnach können Aufwendungen, die nicht eindeutig und
einfach von der privaten Lebensführung zu trennen sind, nicht als
Betriebsausgaben erfasst werden. 2 Resultat dieser Vorschrift ist somit die
Zuordnung eines Wirtschaftsgutes zu einem der beiden Bereiche nach seiner
prozentualen Nutzung. Wird das Wirtschaftsgut zu me hr als 50 % betrieblich
genutzt, stellt es notwendiges Betriebsvermögen dar. Bei einer betrieblichen Nutzung zwischen 10 und 50 % liegt gewillkürtes Betriebsvermögen vor. Das
Wirtschaftsgut kann dem Betriebsvermögen zugeordnet werden. Nach einem
neuen Urteil des Bundesfinanzhofs ist auch bei Steuerpflichtigen, die ihren
Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, entgegen der Richtlinienregelung (R 13
Abs. 16 EStR 2001) die Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen möglich.3
Bei einer Nutzung von weniger als 10 % liegt notwendiges Privatvermögen vor.4 [...]
1 Vgl. BFH X R 20/86 BStBl II 90, 128
2 Vgl. R 117 EStR 2001
3 Vgl. BFH vom 2.10.2003, IV R 13/03.
4 Vgl. R 13 Abs. 1 EStR 2001.
Gebiet. Durch die große Bandbreite der betroffenen Personen kommt es oft zu
Meinungsverschiedenheiten zwischen Finanzverwaltung und den Steuerpflichtigen.
Eine Fülle von Finanzgerichts- und BFH-Urteilen sowie die
Beteiligung des Europäischen Gerichtshofes zeigen die Relevanz dieses Themas.
Der Gewinnbegriff des § 4 Abs. 1 EStG ist definiert als der Unterschiedsbetrag
zwischen dem Betriebsvermöge n am Ende eines Wirtschaftsjahres und dem am
Anfang eines Wirtschaftsjahres, vermehrt um die Entnahmen und vermindert um
die Einlagen. Hierbei dient das Betriebsvermögen unter anderem dazu, eine
Abgrenzung zwischen dem betrieblichen und außerbetrieblichen Bereich
herzustellen. Die Einlagen und Entnahmen kann man somit als Bewegungen
zwischen diesen beiden Bereichen bezeichnen.
Was nun zum Betriebsvermögen gehört, bestimmt sich danach, ob die Nutzung
des Wirtschaftsgutes betrieblich veranlasst ist. Es müssen ein sachlicher Bezug
zum Betrieb und eine betriebliche Nutzungsabsicht bzw. sonstige betriebliche
Gründe nachweislich bestehen. 1 Andernfalls wird das Wirtschaftsgut dem
Privatvermögen des Unternehmers zugeordnet.
Eine Aufteilung zwischen Betriebsvermögen und Privatvermögen bei
beweglichen Wirtschaftsgütern ist grundsätzlich nicht möglich. Dies bestimmt
§ 12 Nr. 1 EStG mit dem Grundsatz der Unteilbarkeit von beweglichen
Wirtschaftsgütern. Demnach können Aufwendungen, die nicht eindeutig und
einfach von der privaten Lebensführung zu trennen sind, nicht als
Betriebsausgaben erfasst werden. 2 Resultat dieser Vorschrift ist somit die
Zuordnung eines Wirtschaftsgutes zu einem der beiden Bereiche nach seiner
prozentualen Nutzung. Wird das Wirtschaftsgut zu me hr als 50 % betrieblich
genutzt, stellt es notwendiges Betriebsvermögen dar. Bei einer betrieblichen Nutzung zwischen 10 und 50 % liegt gewillkürtes Betriebsvermögen vor. Das
Wirtschaftsgut kann dem Betriebsvermögen zugeordnet werden. Nach einem
neuen Urteil des Bundesfinanzhofs ist auch bei Steuerpflichtigen, die ihren
Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, entgegen der Richtlinienregelung (R 13
Abs. 16 EStR 2001) die Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen möglich.3
Bei einer Nutzung von weniger als 10 % liegt notwendiges Privatvermögen vor.4 [...]
1 Vgl. BFH X R 20/86 BStBl II 90, 128
2 Vgl. R 117 EStR 2001
3 Vgl. BFH vom 2.10.2003, IV R 13/03.
4 Vgl. R 13 Abs. 1 EStR 2001.
Bibliographische Angaben
- Autor: Rolf Lehmann
- 2004, 1. Auflage, 34 Seiten, Deutsch
- Verlag: GRIN Verlag
- ISBN-10: 3638287602
- ISBN-13: 9783638287609
- Erscheinungsdatum: 02.07.2004
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