Formale und inhaltliche Ausgestaltung einer qualifizierten Belehrung (ePub)
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 15 Punkte, Humboldt-Universität zu Berlin (Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie, Prof. Dr. Klaus Marxen), Veranstaltung:...
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Produktinformationen zu „Formale und inhaltliche Ausgestaltung einer qualifizierten Belehrung (ePub)“
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 15 Punkte, Humboldt-Universität zu Berlin (Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie, Prof. Dr. Klaus Marxen), Veranstaltung: Neuere strafrechtliche Rechtsprechung, Sprache: Deutsch, Abstract: Der in den Medien und unter Juristen intensiv diskutierte Strafprozess
gegen den Mörder des Kindes Jakob von Metzler hatte bereits vor seinem
Beginn Rechtsgeschichte geschrieben. Die Ursache dafür lag im
formellen Strafrecht. Vorkommnisse im Ermittlungsverfahren führten
dazu, dass sich Richter mit einer strafprozessualen Frage
auseinandersetzen mussten, die ansonsten eher in Lehrbuchfällen und
Aufsätzen thematisiert wird. Bereits vor Eröffnung der
Hauptverhandlung galt es zu klären, welche Konsequenzen aus der
Tatsache zu ziehen sind, dass einem Beschuldigten in seiner ersten
polizeilichen Vernehmung die Zufügung von Schmerzen angedroht
worden ist.
Diese Aufgabe fiel der 22. Großen Strafkammer des Landgerichtes
Frankfurt am Main im April des Jahres 2003 zu.
I.) Sachverhalt
Folgendes hatte sich zugetragen: Im Zusammenhang mit der Entführung
des 11-jährigen Bankierssohnes Jakob von Metzler wurde gegen den 27-
jährigen Jurastudenten Magnus Gäfgen wegen erpresserischen
Menschenraubes (§ 239 a StGB) ermittelt. Da sich der dringend
Tatverdächtige bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung weigerte,
Angaben zum Aufenthaltsort des Kindes zu machen, drohten ihm die
Vernehmungsbeamten am 01.10.2002 die Zufügung von Schmerzen an.
Die Polizeibeamten hofften, auf diese Weise das Entführungsopfer noch
lebend retten zu können. Erst daraufhin machte der Beschuldigte
Angaben, die zum Auffinden des von ihm bereits getöteten Kindes
führten; außerdem gestand er die Tat.
Im weiteren Verfahrensverlauf wurde der Beschuldigte, ohne dass es
dabei zu weiteren Bedrohungen kam, von der Polizei, der
Staatsanwaltschaft und fast vier Monate später, am 30.01.2003, von einer
Ermittlungsrichterin vernommen. In all diesen Vernehmungen wurde
jedoch nicht auf die am 01.10.2002 erfolgte Androhung eines
körperlichen Eingriffs eingegangen.
gegen den Mörder des Kindes Jakob von Metzler hatte bereits vor seinem
Beginn Rechtsgeschichte geschrieben. Die Ursache dafür lag im
formellen Strafrecht. Vorkommnisse im Ermittlungsverfahren führten
dazu, dass sich Richter mit einer strafprozessualen Frage
auseinandersetzen mussten, die ansonsten eher in Lehrbuchfällen und
Aufsätzen thematisiert wird. Bereits vor Eröffnung der
Hauptverhandlung galt es zu klären, welche Konsequenzen aus der
Tatsache zu ziehen sind, dass einem Beschuldigten in seiner ersten
polizeilichen Vernehmung die Zufügung von Schmerzen angedroht
worden ist.
Diese Aufgabe fiel der 22. Großen Strafkammer des Landgerichtes
Frankfurt am Main im April des Jahres 2003 zu.
I.) Sachverhalt
Folgendes hatte sich zugetragen: Im Zusammenhang mit der Entführung
des 11-jährigen Bankierssohnes Jakob von Metzler wurde gegen den 27-
jährigen Jurastudenten Magnus Gäfgen wegen erpresserischen
Menschenraubes (§ 239 a StGB) ermittelt. Da sich der dringend
Tatverdächtige bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung weigerte,
Angaben zum Aufenthaltsort des Kindes zu machen, drohten ihm die
Vernehmungsbeamten am 01.10.2002 die Zufügung von Schmerzen an.
Die Polizeibeamten hofften, auf diese Weise das Entführungsopfer noch
lebend retten zu können. Erst daraufhin machte der Beschuldigte
Angaben, die zum Auffinden des von ihm bereits getöteten Kindes
führten; außerdem gestand er die Tat.
Im weiteren Verfahrensverlauf wurde der Beschuldigte, ohne dass es
dabei zu weiteren Bedrohungen kam, von der Polizei, der
Staatsanwaltschaft und fast vier Monate später, am 30.01.2003, von einer
Ermittlungsrichterin vernommen. In all diesen Vernehmungen wurde
jedoch nicht auf die am 01.10.2002 erfolgte Androhung eines
körperlichen Eingriffs eingegangen.
Bibliographische Angaben
- Autor: Robert Dreblow
- 2004, 1. Auflage, 19 Seiten, Deutsch
- Verlag: GRIN Verlag
- ISBN-10: 3638245306
- ISBN-13: 9783638245302
- Erscheinungsdatum: 14.01.2004
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eBook Informationen
- Dateiformat: ePub
- Größe: 0.34 MB
- Ohne Kopierschutz
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