Urteilsrezension BGHSt 42, 139 (ePub)
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 10 Punkte (vollbefriedigend), Universität Leipzig (Juristenfakultät Leipzig), Veranstaltung: Übung im Strafprozessrecht, Sprache: Deutsch, Abstract:...
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Produktinformationen zu „Urteilsrezension BGHSt 42, 139 (ePub)“
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 10 Punkte (vollbefriedigend), Universität Leipzig (Juristenfakultät Leipzig), Veranstaltung: Übung im Strafprozessrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Straftaten aus dem Bereich der organisierten Kriminalität können ohne den
Einsatz "heimlicher" Ermittlungsmaßnahmen nur noch selten zur Aburteilung
gebracht werden.1 Der Einsatz solcher Methoden wirft jedoch eine ganze
Reihe von strafprozessualen Fragen auf und wird unter diesem Blickwinkel
seit längerem kontrovers diskutiert.
Der große Senat für Strafsachen hatte sich in diesem Zusammenhang in
dem Beschluss vom 13.5.19962 mit einem Problem von besonders großer
praktischer Relevanz auseinanderzusetzen. Es ging um die Fragestellung,
ob ein Beweisverwertungsverbot für Äußerungen des Beschuldigten besteht,
wenn er nicht weiß, dass er auf Veranlassung der Strafverfolgungsbehörden
ausgefragt wurde. Neben den rein praktischen Konsequenzen ist
die Beantwortung dieser Frage zwangsläufig auch "kursbestimmend"3 für
die gesamte Strafprozessrechtsdogmatik. Zunächst sei der dem Urteil zugrunde gelegte Sachverhalt kurz dargestellt.
Im vorliegenden Fall bat die Polizei eine Privatperson, welche offensichtlich
mit dem Tatverdächtigen bekannt war, diesem in einem vertraulichen Telefonat
entsprechende Informationen über die Tat zu entlocken. Da das Gespräch
nicht auf deutsch geführt werden konnte, wurde mit Wissen des Zeugen
ein Dolmetscher bestellt, der das Gespräch mithörte. In dem Telefongespräch
gestand der Tatverdächtige ein, die Tat begangen zu haben. Der
Dolmetscher sagte dann in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten
aus, woraufhin dieser verurteilt wurde.
1 Schneider, NStZ 2001, 8, 9.
2 BGHSt 42, 139.
3 So treffend Fezer, NStZ 1996, 289, 289.
Einsatz "heimlicher" Ermittlungsmaßnahmen nur noch selten zur Aburteilung
gebracht werden.1 Der Einsatz solcher Methoden wirft jedoch eine ganze
Reihe von strafprozessualen Fragen auf und wird unter diesem Blickwinkel
seit längerem kontrovers diskutiert.
Der große Senat für Strafsachen hatte sich in diesem Zusammenhang in
dem Beschluss vom 13.5.19962 mit einem Problem von besonders großer
praktischer Relevanz auseinanderzusetzen. Es ging um die Fragestellung,
ob ein Beweisverwertungsverbot für Äußerungen des Beschuldigten besteht,
wenn er nicht weiß, dass er auf Veranlassung der Strafverfolgungsbehörden
ausgefragt wurde. Neben den rein praktischen Konsequenzen ist
die Beantwortung dieser Frage zwangsläufig auch "kursbestimmend"3 für
die gesamte Strafprozessrechtsdogmatik. Zunächst sei der dem Urteil zugrunde gelegte Sachverhalt kurz dargestellt.
Im vorliegenden Fall bat die Polizei eine Privatperson, welche offensichtlich
mit dem Tatverdächtigen bekannt war, diesem in einem vertraulichen Telefonat
entsprechende Informationen über die Tat zu entlocken. Da das Gespräch
nicht auf deutsch geführt werden konnte, wurde mit Wissen des Zeugen
ein Dolmetscher bestellt, der das Gespräch mithörte. In dem Telefongespräch
gestand der Tatverdächtige ein, die Tat begangen zu haben. Der
Dolmetscher sagte dann in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten
aus, woraufhin dieser verurteilt wurde.
1 Schneider, NStZ 2001, 8, 9.
2 BGHSt 42, 139.
3 So treffend Fezer, NStZ 1996, 289, 289.
Bibliographische Angaben
- Autor: Daniel Schnabl
- 2003, 1. Auflage, 13 Seiten, Deutsch
- Verlag: GRIN Verlag
- ISBN-10: 3638232832
- ISBN-13: 9783638232838
- Erscheinungsdatum: 26.11.2003
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eBook Informationen
- Dateiformat: ePub
- Größe: 0.44 MB
- Ohne Kopierschutz
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