Zum Umfang der einem behördlichen Datenschutzbeauftragten zur Verfügung zu stellenden Sach- und Personalmittel (ePub)
Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Sonstiges, Note: 2.0, Hochschule Schmalkalden, ehem. Fachhochschule Schmalkalden (FB Wirtschaftsrecht), Veranstaltung: Seminar Öffentliches Recht, Sprache: Deutsch, Abstract:...
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Produktinformationen zu „Zum Umfang der einem behördlichen Datenschutzbeauftragten zur Verfügung zu stellenden Sach- und Personalmittel (ePub)“
Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Sonstiges, Note: 2.0, Hochschule Schmalkalden, ehem. Fachhochschule Schmalkalden (FB Wirtschaftsrecht), Veranstaltung: Seminar Öffentliches Recht, Sprache: Deutsch, Abstract: Initiiert durch die Europäische Datenschutzrichtlinie (DSRL)1 sind nach der
Novellierung des BDSG im Mai 2001 alle öffentlichen Stellen des Bundes
verpflichtet einen sog. behördlichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen.
Neu ist diese Art der internen, dezentralen Datenschutzkontrolle im öffentlichen
Bereich nicht. So wurde sie seit 1986 durch das HDSG auf Landesebene
bereits mit gesetzlicher Basis betrieben.2 Auch die Erkenntnis, dass die zentrale
Datenschutzgewährleistung in öffentlichen Stellen durch den Bundes- und die
Landesbeauftragten unbefriedigende Ergebnisse zur Folge hatte, führte Anfang
der 90er Jahre dazu, dass viele Behörden, allerdings ohne gesetzliche
Motivation, interne Datenschutzbeauftragte ernannten.3
Im nicht-öffentlichen Sektor kennt man den betrieblichen
Datenschutzbeauftragten schon seit längerem zumindest aus den §§ 36 und 37
BDSG a.F.
Mit der Umsetzung der DSRL durch die Neufassung des BDSG und die
gleichzeitige jedoch nicht einheitliche4 Anpassung der LDSG haben die
Gesetzgeber nun versucht dem behördlichen Datenschutzbeauftragten Profil zu
verleihen.
Sinn und Zweck vorliegender Arbeit ist es, dieses kodifizierte Profil darzustellen,
wobei auf die Ausstattung des behördlichen Datenschutzbeauftragten mit
tätigkeitsbezogenen Mitteln besonders eingegangen werden soll.
1 Richtlinie 95/46/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.10.1995 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
Datenverkehr, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L281/32 vom 23.11.1995.
2 nämlich in Hessen; dazu Gola, DuD 1999, 342; ebenso Ordemann/Schomerus, BDSG, 5. Aufl.
1992, § 36 Anm. 8.
3 Abel, MMR 2002, 289.
4 Gemeint sind unterschiedliche Regelungen in den verschiedenen LDSG bzgl. Bestellung,
Vertretung, Rechten, Pflichten etc. des DSB; im Einzelnen Abel, MMR 2002, 289-294.
Novellierung des BDSG im Mai 2001 alle öffentlichen Stellen des Bundes
verpflichtet einen sog. behördlichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen.
Neu ist diese Art der internen, dezentralen Datenschutzkontrolle im öffentlichen
Bereich nicht. So wurde sie seit 1986 durch das HDSG auf Landesebene
bereits mit gesetzlicher Basis betrieben.2 Auch die Erkenntnis, dass die zentrale
Datenschutzgewährleistung in öffentlichen Stellen durch den Bundes- und die
Landesbeauftragten unbefriedigende Ergebnisse zur Folge hatte, führte Anfang
der 90er Jahre dazu, dass viele Behörden, allerdings ohne gesetzliche
Motivation, interne Datenschutzbeauftragte ernannten.3
Im nicht-öffentlichen Sektor kennt man den betrieblichen
Datenschutzbeauftragten schon seit längerem zumindest aus den §§ 36 und 37
BDSG a.F.
Mit der Umsetzung der DSRL durch die Neufassung des BDSG und die
gleichzeitige jedoch nicht einheitliche4 Anpassung der LDSG haben die
Gesetzgeber nun versucht dem behördlichen Datenschutzbeauftragten Profil zu
verleihen.
Sinn und Zweck vorliegender Arbeit ist es, dieses kodifizierte Profil darzustellen,
wobei auf die Ausstattung des behördlichen Datenschutzbeauftragten mit
tätigkeitsbezogenen Mitteln besonders eingegangen werden soll.
1 Richtlinie 95/46/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.10.1995 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
Datenverkehr, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L281/32 vom 23.11.1995.
2 nämlich in Hessen; dazu Gola, DuD 1999, 342; ebenso Ordemann/Schomerus, BDSG, 5. Aufl.
1992, § 36 Anm. 8.
3 Abel, MMR 2002, 289.
4 Gemeint sind unterschiedliche Regelungen in den verschiedenen LDSG bzgl. Bestellung,
Vertretung, Rechten, Pflichten etc. des DSB; im Einzelnen Abel, MMR 2002, 289-294.
Bibliographische Angaben
- Autor: Sebastian Haftmann
- 2004, 1. Auflage, 19 Seiten, Deutsch
- Verlag: GRIN Verlag
- ISBN-10: 3638282228
- ISBN-13: 9783638282222
- Erscheinungsdatum: 10.06.2004
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eBook Informationen
- Dateiformat: ePub
- Größe: 0.47 MB
- Ohne Kopierschutz
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