Gerichtliche Genehmigungen (ePub)
1. Elterliche Sorge
Der Minderjährige ist nach §§ 1, 104 Nr.1 BGB nicht geschäftsfähig oder nach
§§ 1, 106 BGB nur beschränkt geschäftsfähig und bedarf darum zum rechtswirksamen
Handeln in seinem Namen eines gesetzlichen Vertreters, der...
Der Minderjährige ist nach §§ 1, 104 Nr.1 BGB nicht geschäftsfähig oder nach
§§ 1, 106 BGB nur beschränkt geschäftsfähig und bedarf darum zum rechtswirksamen
Handeln in seinem Namen eines gesetzlichen Vertreters, der...
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Produktinformationen zu „Gerichtliche Genehmigungen (ePub)“
1. Elterliche Sorge
Der Minderjährige ist nach §§ 1, 104 Nr.1 BGB nicht geschäftsfähig oder nach
§§ 1, 106 BGB nur beschränkt geschäftsfähig und bedarf darum zum rechtswirksamen
Handeln in seinem Namen eines gesetzlichen Vertreters, der den
Minderjährigen gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Steht der Minderjährige
unter elterlicher Sorge, so sind beide Elternteile gemäß § 1629 I S.2, 1.HS
BGB kraft Gesetz grundsätzlich gesamtvertretungsberechtigt oder ein Elternteil
ist allein vertretungsberechtigt (§ 1629 S.3 BGB), wenn er die elterliche
Sorge allein ausübt oder ihm im Einzelfall die Entscheidung gemäß § 1628
BGB bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern allein übertragen
worden ist.
2. Vormundschaft
Steht der Minderjährige nicht unter elterlicher Sorge oder sind die Eltern weder
in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten
zur Vertretung berechtigt (§ 1773 I BGB) oder ist der Familienstand des Minderjährigen
nicht ermittelbar (§ 1773 II BGB), so hat das Vormundschaftsgericht
von Amts wegen gemäß § 1774 S.1 BGB die Vormundschaft anzuordnen.
Damit steht die Vormundschaft in einem totalen Ergänzungsverhältnis zur
elterlichen Sorge.1 So erklärt sich auch eine weitgehend gleiche Regelung der
Rechte und Pflichten des Vormunds bzw. der Eltern. Nach § 1793 I S.1 BGB
vertritt der Vormund als gesetzlicher Vertreter den Minderjährigen grundsätzlich
unbeschränkt, also gerichtlich und außergerichtlich. 3. Rechtliche Betreuung
Kann eine natürliche Person2 (§ 1 BGB) aufgrund einer psychischen Krankheit
oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten
teilweise oder ganz nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht
zu ihrem Schutz auf ihren Antrag oder von Amts wegen gemäß
§ 1896 BGB einen Betreuer. Grundsätzlich können nur Volljährige (§ 2 BGB)
unter rechtliche Betreuung nach § 1896 I S.1 BGB gestellt werden.3
[...]
1 Vgl. Gernhuber/ Coester-Waltjen, Lehrbuch des Familienrechts, 4. Aufl., § 70 I 1.
2 Vor der Geburt werden die Rechte aufgrund elterlicher Sorge wahrgenommen, oder aber bei nicht
durch elterliche Sorge erfassten Rechte durch einen Pfleger für die Leibesfrucht nach § 1912 BGB.
3 Nach § 1908 a BGB kann die rechtliche Betreuung auch für Siebzehnjährige angeordnet werden,
wenn davon auszugehen ist, dass sie bei Eintritt der Volljährigkeit erforderlich ist. Die rechtliche
Betreuung wird dann automatisch mit Eintritt der Volljährigkeit wirksam.
Der Minderjährige ist nach §§ 1, 104 Nr.1 BGB nicht geschäftsfähig oder nach
§§ 1, 106 BGB nur beschränkt geschäftsfähig und bedarf darum zum rechtswirksamen
Handeln in seinem Namen eines gesetzlichen Vertreters, der den
Minderjährigen gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Steht der Minderjährige
unter elterlicher Sorge, so sind beide Elternteile gemäß § 1629 I S.2, 1.HS
BGB kraft Gesetz grundsätzlich gesamtvertretungsberechtigt oder ein Elternteil
ist allein vertretungsberechtigt (§ 1629 S.3 BGB), wenn er die elterliche
Sorge allein ausübt oder ihm im Einzelfall die Entscheidung gemäß § 1628
BGB bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern allein übertragen
worden ist.
2. Vormundschaft
Steht der Minderjährige nicht unter elterlicher Sorge oder sind die Eltern weder
in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten
zur Vertretung berechtigt (§ 1773 I BGB) oder ist der Familienstand des Minderjährigen
nicht ermittelbar (§ 1773 II BGB), so hat das Vormundschaftsgericht
von Amts wegen gemäß § 1774 S.1 BGB die Vormundschaft anzuordnen.
Damit steht die Vormundschaft in einem totalen Ergänzungsverhältnis zur
elterlichen Sorge.1 So erklärt sich auch eine weitgehend gleiche Regelung der
Rechte und Pflichten des Vormunds bzw. der Eltern. Nach § 1793 I S.1 BGB
vertritt der Vormund als gesetzlicher Vertreter den Minderjährigen grundsätzlich
unbeschränkt, also gerichtlich und außergerichtlich. 3. Rechtliche Betreuung
Kann eine natürliche Person2 (§ 1 BGB) aufgrund einer psychischen Krankheit
oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten
teilweise oder ganz nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht
zu ihrem Schutz auf ihren Antrag oder von Amts wegen gemäß
§ 1896 BGB einen Betreuer. Grundsätzlich können nur Volljährige (§ 2 BGB)
unter rechtliche Betreuung nach § 1896 I S.1 BGB gestellt werden.3
[...]
1 Vgl. Gernhuber/ Coester-Waltjen, Lehrbuch des Familienrechts, 4. Aufl., § 70 I 1.
2 Vor der Geburt werden die Rechte aufgrund elterlicher Sorge wahrgenommen, oder aber bei nicht
durch elterliche Sorge erfassten Rechte durch einen Pfleger für die Leibesfrucht nach § 1912 BGB.
3 Nach § 1908 a BGB kann die rechtliche Betreuung auch für Siebzehnjährige angeordnet werden,
wenn davon auszugehen ist, dass sie bei Eintritt der Volljährigkeit erforderlich ist. Die rechtliche
Betreuung wird dann automatisch mit Eintritt der Volljährigkeit wirksam.
Bibliographische Angaben
- Autor: Dirk Fischer
- 2003, 1. Auflage, 53 Seiten, Deutsch
- Verlag: GRIN Verlag
- ISBN-10: 3638239411
- ISBN-13: 9783638239417
- Erscheinungsdatum: 13.12.2003
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eBook Informationen
- Dateiformat: ePub
- Größe: 0.53 MB
- Ohne Kopierschutz
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