Probleme und Entscheidungswirkungen der neuen Abgeltungsteuer für Kapitaleinkünfte (PDF)
Die Einführung einer pauschalen Abgeltungsteuer auf private Kapitaleinkünfte in Höhe von 25% zum 1.1.2009 wurde bereits im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 beschlossen und bedeutet eine grundlegende Änderung im Vergleich zur bisherigen...
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Produktinformationen zu „Probleme und Entscheidungswirkungen der neuen Abgeltungsteuer für Kapitaleinkünfte (PDF)“
Die Einführung einer pauschalen Abgeltungsteuer auf private Kapitaleinkünfte in Höhe von 25% zum 1.1.2009 wurde bereits im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 beschlossen und bedeutet eine grundlegende Änderung im Vergleich zur bisherigen Besteuerungspraxis. In diesem Buch werden einführend die Systematik und die rechtlichen Grundlagen der Abgeltungsteuer detailliert dargestellt, um diese anschließend kritisch zu analysieren. Den Beurteilungsmaßstab bei dieser Untersuchung bilden dabei die Ziele, die der Gesetzgeber mit der Unternehmensteuerreform im Allgemeinen und der Einführung einer Abgeltungsteuer im Speziellen verfolgt. Zunächst werden Problembereiche aufgezeigt, die sich aus Anwendersicht (z.B. Banken, Kapitalanleger) aus der Einführung der Abgeltungsteuer ergeben und dem abgeltungsteuerlichen Ziel der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens und der Eindämmung der Kapitalflucht entgegenstehen. Außerdem werden die steuersystematischen und verfassungsrechtlichen Aspekte der Einführung einer Abgeltungsteuer untersucht. Im Anschluss erfolgt eine kritische Analyse der Abgeltungsteuer aus ökonomischer Sicht, indem aufgezeigt wird, welche Auswirkungen die Einführung einer pauschalen Abgeltungsteuer auf private Kapitaleinkünfte auf unternehmerische Entscheidungen entfaltet. Mithilfe des Kapitalkostenmodells wird gezeigt, dass die Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 zu einer Verschiebung bei der Vorteilhaftigkeit verschiedener Unternehmensfinanzierungsalternativen führt. Über die Rechtsformen hinweg gewinnt die Fremdfinanzierung durch die Einführung der Abgeltungsteuer an Attraktivität, da Erträge aus privaten Kapitalanlagen zukünftig günstiger besteuert werden als Unternehmensgewinne. Dem gesetzgeberischen Ziel, mit der Unternehmensteuerreform 2008 die weitgehende Finanzierungsneutralität des Steuersystems herzustellen, steht dieses Ergebnis ebenso entgegen wie dem Ziel die Eigenkapitalausstattung deutscher Unternehmen stärken zu wollen.
Lese-Probe zu „Probleme und Entscheidungswirkungen der neuen Abgeltungsteuer für Kapitaleinkünfte (PDF)“
Kapitel 2.8.2, Kapitalertragsteuerpflichtige Erträge:§ 43 Abs. 1 EStG regelt abschließend, welche Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 EStG dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen. Der Katalog der kapitalertragsteuerpflichtigen Erträge wird durch die Einführung des § 43 Abs. 1 Satz Nr. 6 und 8 bis 12 EStG an die neuen Besteuerungstatbestände des § 20 EStG angepasst. Entsprechend den Erweiterungen des § 20 Abs. 2 EStG unterliegen zukünftig auch bestimmte Wertzuwächse im Kapitalstamm der KapESt. Gemäß § 43 Abs. 1 1. Halbs. EStG ist bei den neu hinzugekommenen Tatbeständen der Kapitalertragsteuerabzug grundsätzlich auch dann vorzunehmen, wenn es sich um ausländische Kapitalerträge handelt. Durch den eingefügten § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 EStG wird bestimmt, dass ausländische Kapitalerträge i.S. des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ebenfalls dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen. Die inländische auszahlende Stelle hat somit auch auf ausländische Kapitalerträge (insbesondere ausländische Dividenden) KapESt einzubehalten. Die bisherigen Bagatellregelungen des § 43 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 EStG werden gestrichen. Wurde bei Sichteinlagen mit maximal 1% Verzinsung, bestimmten Bausparverträgen oder Guthaben bis maximal 10 EUR Gutschrift bisher keine KapESt einbehalten (gleichwohl waren diese Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung anzugeben), sind diese Kapitalerträge zukünftig kapitalertragsteuerpflichtig. Ohne die Streichung der Bagatellregelungen wären derartige Erträge über die Einkommensteuerveranlagung nachträglich zu versteuern. Dies würde dem Ziel der Abgeltungssteuer, die Veranlagung von Kapitaleinkünften weitestgehend zu vermeiden, entgegenlaufen.
Es wurde bereits angesprochen, dass nicht alle abgeltungssteuerpflichtigen Kapitalerträge i.S. des § 20 EStG dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn es sich bei der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle nicht um ein inländisches Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut
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i.S. des § 44 Abs. 1 Satz 3 und 4 EStG handelt. KapESt wird beispielsweise nicht einbehalten, wenn die Kapitalerträge in einem ausländischen Depot anfallen, Zinsen aufgrund eines Darlehensvertrages mit einer Privatperson gezahlt werden oder es sich um Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von GmbH-Beteiligungen handelt. Derartige Kapitalerträge sind vom Steuerpflichtigen zwingend in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Sie werden mit dem pauschalen Steuersatz in Höhe von 25% besteuert, da lediglich der fehlende Kapitalertragsteuerabzug über die Einkommensteuerveranlagung nachgeholt werden soll (§ 32d Abs. 3 EStG). Insoweit kommt der Steuerpflichtige nicht in den Genuss der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens.
Kapitel 2.8.3, Steuersatz der Kapitalertragsteuer: Die unterschiedlichen Kapitalertragsteuersätze (20%, 25%, 30 %) werden durch einen einheitlichen Steuersatz in Höhe von 25% ersetzt, § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Die Übereinstimmung des Kapitalertragsteuersatzes mit dem gesonderten Steuertarif für Kapitaleinkünfte nach § 32d EStG ist notwendig, damit dass Konzept der abgeltenden Besteuerung an der Quelle umgesetzt werden kann. § 43a Abs. 1 Satz 2 EStG verweist für den Fall der Kirchensteuerpflicht oder bei anzurechnenden ausländischen Quellensteuern auf die Berechnungsformel des § 32d Abs. 1 Satz 3 bis 5 EStG. Folglich sind diese Sachverhalte bereits beim Kapitalertragsteuerabzug durch die auszahlenden Stellen zu berücksichtigen. Dadurch soll die Zahl der notwendigen Veranlagungen von Kapitaleinkünften minimiert werden.
Kapitel 2.8.4, Bemessungsgrundlage der Kapitalertragsteuer: Kapitel 2.8.4.1, Grundsätzliche Regelung: Gemäß § 43a Abs. 2 Satz 1 EStG unterliegen wie bisher die vollen Kapitalerträge ohne jeden Abzug der KapESt. Der Abzug des Sparer-Pauschbetrages in Höhe von 801 EUR (§ 20 Abs. 9 EStG) wird sichergestellt, indem der Steuerpflichtige weiterhin die Möglichkeit hat, seiner Bank einen Freistellungsauftrag bis zu dieser Höhe zu erteilen (§ 44a EStG). Handelt es sich bei den Kapitalerträgen um Veräußerungsgewinne i.S. des § 20 Abs. 2 EStG sind die Regelungen des § 20 Abs. 4 EStG bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der KapESt zu berücksichtigen (§ 43a Abs. 2 Satz 2 EStG). Von den Einnahmen aus der Veräußerung sind Aufwendungen, die in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang mit der Veräußerung stehen sowie die Anschaffungskosten abzuziehen. Dadurch soll eine einheitliche Ermittlung der kapitalertragsteuerlichen Bemessungsgrundlage und des finanzamtlichen Kapitalertrags gewährleistet werden, um Veranlagungen zur Berichtigung der Bemessungsgrundlage weitestgehend zu vermeiden. Die Regelungen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage in Veräußerungsfällen gelten allerdings nur dann, wenn die Kapitalanlage über die gesamte Haltedauer im Depot desselben Kreditinstituts gehalten wurde. Für den Fall des Depotübertrags bedarf es weiterer Regelungen, um sicherzustellen, dass das übernehmende Kreditinstitut bei einer späteren Veräußerung die Bemessungsgrundlage der KapESt zutreffend ermitteln kann.
Kapitel 2.8.3, Steuersatz der Kapitalertragsteuer: Die unterschiedlichen Kapitalertragsteuersätze (20%, 25%, 30 %) werden durch einen einheitlichen Steuersatz in Höhe von 25% ersetzt, § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Die Übereinstimmung des Kapitalertragsteuersatzes mit dem gesonderten Steuertarif für Kapitaleinkünfte nach § 32d EStG ist notwendig, damit dass Konzept der abgeltenden Besteuerung an der Quelle umgesetzt werden kann. § 43a Abs. 1 Satz 2 EStG verweist für den Fall der Kirchensteuerpflicht oder bei anzurechnenden ausländischen Quellensteuern auf die Berechnungsformel des § 32d Abs. 1 Satz 3 bis 5 EStG. Folglich sind diese Sachverhalte bereits beim Kapitalertragsteuerabzug durch die auszahlenden Stellen zu berücksichtigen. Dadurch soll die Zahl der notwendigen Veranlagungen von Kapitaleinkünften minimiert werden.
Kapitel 2.8.4, Bemessungsgrundlage der Kapitalertragsteuer: Kapitel 2.8.4.1, Grundsätzliche Regelung: Gemäß § 43a Abs. 2 Satz 1 EStG unterliegen wie bisher die vollen Kapitalerträge ohne jeden Abzug der KapESt. Der Abzug des Sparer-Pauschbetrages in Höhe von 801 EUR (§ 20 Abs. 9 EStG) wird sichergestellt, indem der Steuerpflichtige weiterhin die Möglichkeit hat, seiner Bank einen Freistellungsauftrag bis zu dieser Höhe zu erteilen (§ 44a EStG). Handelt es sich bei den Kapitalerträgen um Veräußerungsgewinne i.S. des § 20 Abs. 2 EStG sind die Regelungen des § 20 Abs. 4 EStG bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der KapESt zu berücksichtigen (§ 43a Abs. 2 Satz 2 EStG). Von den Einnahmen aus der Veräußerung sind Aufwendungen, die in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang mit der Veräußerung stehen sowie die Anschaffungskosten abzuziehen. Dadurch soll eine einheitliche Ermittlung der kapitalertragsteuerlichen Bemessungsgrundlage und des finanzamtlichen Kapitalertrags gewährleistet werden, um Veranlagungen zur Berichtigung der Bemessungsgrundlage weitestgehend zu vermeiden. Die Regelungen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage in Veräußerungsfällen gelten allerdings nur dann, wenn die Kapitalanlage über die gesamte Haltedauer im Depot desselben Kreditinstituts gehalten wurde. Für den Fall des Depotübertrags bedarf es weiterer Regelungen, um sicherzustellen, dass das übernehmende Kreditinstitut bei einer späteren Veräußerung die Bemessungsgrundlage der KapESt zutreffend ermitteln kann.
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Autoren-Porträt von Martin Knebusch
Martin Knebusch, Diplom-Kaufmann, Studium der Betriebswirtschaftslehre mit den Schwerpunkten Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, International Taxation und Wirtschaftsrecht an der Universität Hamburg. Abschluss 2008 als Diplom-Kaufmann.
Bibliographische Angaben
- Autor: Martin Knebusch
- 2008, 1. Auflage, 114 Seiten, Deutsch
- Verlag: Diplomica Verlag
- ISBN-10: 3836617927
- ISBN-13: 9783836617925
- Erscheinungsdatum: 01.12.2008
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