SGB X - Verwaltungsverfahren und Datenschutz - Ausführliche Einführung in das Zehnte Sozialgesetzbuch (ePub)
Das SGB X regelt das Verwaltungsverfahren, die Rechtsbeziehung der Sozialleistungsträger untereinander und den Schutz der Sozialdaten:
• Leistungsbescheide prüfen
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Das SGB X regelt das Verwaltungsverfahren, die Rechtsbeziehung der Sozialleistungsträger untereinander und den Schutz der Sozialdaten:
• Leistungsbescheide prüfen
• Ermittlungen durch die Behörde
• Rückforderung von Leistungen
• Widerspruchsverfahren
• Vertretung durch einen Rechtsanwalt
• Anhörungs- und Auskunftspflichten
• Sozialdatenschutz
Ein praxisorientierter Überblick - wichtig für alle Leistungsberechtigten sowie für Rechtsanwälte, Mitarbeiter von Kommunen und Sozialleistungsträgern wie Krankenkassen, Rentenversicherungsträgern, Versorgungsämtern.
"Informiert alle Leistungsberechtigten zuverlässig über die Rechte gegenüber den Leistungsträgern." KosDirekt
Horst Marburger ist Oberverwaltungsrat a.D. und war bis zu seiner Pensionierung Abteilungsleiter bei der AOK Baden-Württemberg. Er ist ein Experte auf dem Gebiet der sozialen Leistungen. Erfolgreicher Fachautor.
Auf die Zusammenarbeit zwischen den Leistungsträgern ist bereits auf Seite 9 eingegangen worden. Nähere Einzelheiten enthalten die §§ 87 bis 96 SGB X. § 94 SGB X beschäftigt sich mit den Befugnissen bestimmter Arbeitsgemeinschaften und der Bildung von Arbeitsgemeinschaften. § 97 SGB X regelt die Möglichkeit, Aufgaben der Leistungsträger durch Dritte wahrnehmen zu lassen.
Von besonderer Bedeutung für die Leistungsberechtigten ist in diesem Zusammenhang § 96 SGB X. Veranlasst danach ein Leistungsträger beispielsweise eine ärztliche Untersuchung um festzustellen, ob die Voraussetzungen für eine bestimmte Sozialleistung (zum Beispiel eine Erwerbsminderungsrente) vorliegen, soll dies in der Art und Weise geschehen und deren Ergebnisse so festgehalten werden, dass sie auchbei der Prüfung der Voraussetzungen anderer Sozialleistungen verwendet werden können.
Wichtig: Mit Hilfe von Vereinbarungen haben die Leistungsträger sicherzustellen, dass Untersuchungen unterbleiben, soweit bereits verwertbare Untersuchungsergebnisse vorliegen. Die Bildung einer Zentraldatei mehrerer Leistungsträger für Daten der ärztlich untersuchten Leistungsempfänger ist nicht zulässig.
Auskunftspflichten
Auskunftspflichten der Leistungsberechtigten selbst in Zusammenhang mit einem Leistungsanspruch sind in § 60 SGB I geregelt. Die §§ 98 bis 101a SGB X beschäftigen sich mit den Auskunftspflichten anderer Personen beziehungsweise Stellen. So sieht § 98 SGB X die Auskunftspflicht von Arbeitgebern vor, die sich allerdings nicht allein auf die Feststellung von Leistungsansprüchen (wie beispielsweise Krankengeld) beziehen, sondern auch auf die Entrichtung von Beiträgen.
In § 99 SGB X wird die Auskunftspflicht von Angehörigen,
Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander
Die §§ 102 bis 114 SGB X beschäftigen sich mit Erstattungsansprüchen zwischen den Leistungsträgern.
Solche Ansprüche hat:
- der vorläufig leistende Leistungsträger
- der Leistungsträger, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist (Beispiel: ein Bezieher von Krankengeld erhält rückwirkend durch einen gesetzlichen Rentenversicherungsträger Rente zugebilligt)
- der nachrangig verpflichtete Leistungsträger (insbesondere: Sozialhilfeträger)K der unzuständige Leistungsträger (Beispiel: anstelle eines gesetzlichen Unfallversicherungsträgers hat bei einem Arbeitsunfall eine gesetzliche Krankenkasse geleistet)
- Autor: Horst Marburger
- 2010, Deutsch
- Verlag: Walhalla und Praetoria Verlag GmbH & Co. KG
- ISBN-10: 3802928660
- ISBN-13: 9783802928666
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