Steuerrecht, Band 1: Grundlagen, Grundbegriffe, Steuerarten (PDF)
Mit seinen zahlreichen Übersichtstabellen und Beispielen ist das Werk in erster Linie ein Lehrbuch für Selbststudium und Unterricht. Die den Paragraphen beigefügten...
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Schriftenreihe Finanzwirtschaft und Finanzrecht, Bd. 8
Mit seinen zahlreichen Übersichtstabellen und Beispielen ist das Werk in erster Linie ein Lehrbuch für Selbststudium und Unterricht. Die den Paragraphen beigefügten Fragen und Aufgaben können von den Benützerinnen und Benützern selbständig gelöst werden. Auch Praktikern wird das Buch ausgezeichnete Dienste leisten - als Nachschlagewerk und Arbeitsinstrument, das es ihnen erleichtert, steuerrechtliche Probleme zu erkennen und einzuordnen, und in der ausführlich zitierten Rechtsprechung und Literatur auf mögliche Lösungen hinweist.
§ 8 Steuerhoheit
I. Begriff und Arten
Die Steuerhoheit ist die öffentlich-rechtliche Befugnis, Steuern zu erheben. Diese Befugnis umfasst drei Teilbefugnisse: Rechtsetzung, Verwendung der Steuereinnahmen, Festsetzung und Einziehung der Steuern im Einzelfall. Da diese Teilbefugnisse bei einem Teil der Steuern unterschiedlichen Ebenen der öffentlichen Gewalt (Bund, Kantone, Gemeinden) zugewiesen sind, müssen sie als drei Aspekte der Steuerhoheit auseinandergehalten werden.
Die Steuergesetzgebungshoheit ist die Befugnis, Steuern in Rechtsnormen generell-abstrakt anzuordnen und den Umfang der Steuerpflichten zu bestimmen. Dazu gehört auch die Befugnis zu regeln, welchem Gemeinwesen die beiden andern hoheitlichen Befugnisse (Ertrags- und Verwaltungshoheit) zustehen.
Die Steuerertragshoheit ist die Befugnis, die Einnahmen aus der Steuererhebung zur Deckung der Ausgaben des betreffenden Hoheitsträgers zu verwenden.
Die Steuerverwaltungshoheit ist die Befugnis zur Festsetzung der Höhe der Steuerleistung im Einzelfall und zur Einziehung des Steuerbetrags.
Beispiel:
Die hoheitlichen Befugnisse sind bei den Einkommensteuern natürlicher Personen wie folgt verteilt: Bezüglich der direkten Bundessteuer auf dem Einkommen steht die Rechtsetzungshoheit dem Bund (BV 128 I a), die Ertragshoheit dem Bund und den Kantonen (BV 128 IV) und die Verwaltungshoheit schwergewichtig den Kantonen (BV 128 IV) zu.
Bezüglich der kantonalen und kommunalen Einkommensteuern haben die Kantone (BV 3) und der Bund (BV 129) die Gesetzgebungshoheit, die Kantone bzw. die Gemeinden die Ertragshoheit, während die Verwaltungshoheit zwischen Kanton und Gemeinden aufgeteilt ist.
Die Steuerhoheit ist ein Teilaspekt der Gebietshoheit und als solcher eine typische Eigenschaft öffentlich-rechtlicher Körperschaften, welche über
Die Steuergesetzgebungshoheit kann nur öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit Gebietshoheit (Bund, Kantone, innerkantonale Selbstverwaltungskörper, insbesondere Gemeinden) zustehen. Auch die Steuerertrags- und die Steuerverwaltungshoheit können nur durch öffentliches Recht an Körperschaften verliehen werden, wodurch diese zu öffentlichrechtlich anerkannten Körperschaften werden. Dabei ist es nicht zwingend erforderlich, dass diesen Körperschaften Gebietshoheit zuerkannt wird, auf jeden Fall aber kann sich die Steuerverwaltungshoheit solcher Körperschaften nur auf jenes Gebiet beziehen, für welches dem gesetzgebenden Gemeinwesen die Hoheitsgewalt zusteht.
Die Steuerhoheit kann nur gegenüber solchen Personen ausgeübt werden, welche dem Hoheitsgebiet des Gemeinwesens durch persönliche oder wirtschaftliche Beziehung zugehören.
Beispiel:
Wenn das kantonale Recht einer religiösen Gemeinschaft die Befugnis erteilt, von ihren Mitgliedern Steuern einzuziehen und den Ertrag derselben für Gemeinschaftszwecke zu verwenden, dann kann diese Befugnis nur gegenüber solchen Mitgliedern ausgeübt werden, die der Hoheitsgewalt des Kantons unterstehen.
- Autoren: Robert Waldburger , Ernst Höhn
- 2001, Deutsch
- Verlag: Haupt Verlag
- ISBN-10: 325806315X
- ISBN-13: 9783258063157
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