Actio ad exhibendum.
Vorlegungsklage im römischen Recht.
Der heutige Jurist kennt den Vorlegungsanspruch (
809 BGB), weiß aber kaum etwas damit anzufangen. Ganz anders in Rom, wo sein Vorläufer, die actio ad exhibendum, die Juristen in vielfältiger Weise beschäftigte. In den Quellen erscheint sie einerseits als...
809 BGB), weiß aber kaum etwas damit anzufangen. Ganz anders in Rom, wo sein Vorläufer, die actio ad exhibendum, die Juristen in vielfältiger Weise beschäftigte. In den Quellen erscheint sie einerseits als...
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Produktinformationen zu „Actio ad exhibendum. “
Der heutige Jurist kennt den Vorlegungsanspruch (
809 BGB), weiß aber kaum etwas damit anzufangen. Ganz anders in Rom, wo sein Vorläufer, die actio ad exhibendum, die Juristen in vielfältiger Weise beschäftigte. In den Quellen erscheint sie einerseits als vorbereitendes Verfahren für einen dinglichen Rechtsstreit, andererseits als Mittel, um die Auseinandersetzung der Parteien endgültig zu beenden. Schlüssel zur Erklärung dieses disparaten Befundes ist die Wirkungsweise der Klage: Sie erspart dem Kläger den Nachweis des behaupteten Rechts und unterwirft den Beklagten so einer besonderen Form von Verwirkung.
809 BGB), weiß aber kaum etwas damit anzufangen. Ganz anders in Rom, wo sein Vorläufer, die actio ad exhibendum, die Juristen in vielfältiger Weise beschäftigte. In den Quellen erscheint sie einerseits als vorbereitendes Verfahren für einen dinglichen Rechtsstreit, andererseits als Mittel, um die Auseinandersetzung der Parteien endgültig zu beenden. Schlüssel zur Erklärung dieses disparaten Befundes ist die Wirkungsweise der Klage: Sie erspart dem Kläger den Nachweis des behaupteten Rechts und unterwirft den Beklagten so einer besonderen Form von Verwirkung.
Klappentext zu „Actio ad exhibendum. “
»Actio ad exhibendum«Contemporary lawyers are acquainted with the claim to presentation, but hardly know what to do with it. This was quite different in ancient Rome, where his predecessor, the actio ad exhibendum, kept lawyers occupied in many ways. In the sources it appears on the one hand as a preparatory procedure for a litigation on real rights, and on the other hand as a means of finally settling the dispute between the parties. The key to explaining this disparate finding is the functioning of the claim: It spares the plaintiff the proof of his asserted right and thus subjects the defendant to a special form of forfeiture.
Inhaltsverzeichnis zu „Actio ad exhibendum. “
Einleitung1 Anwendungsbereich
Behauptung eines dinglichen Rechts - Obligatorische Ansprüche? - Sonderfälle - Fazit
2 Verhältnis zum Hauptverfahren
Eigenständige oder vorbereitende Klage? - Der Quellenbefund - Folgerungen und Erklärungen - Fazit
3 Sinn und Struktur
Wirkungsweise - Der Vorsatz des Beklagten als Grundlage seiner Verurteilung - Verwirkung durch Vereitelung - Fazit
Literaturverzeichnis
Quellenverzeichnis
Autoren-Porträt von Jan Dirk Harke
Nach Studium und Referendariat 1998 in Freiburg promoviert und habilitierte sich Jan Dirk Harke nach zweijähriger Anwaltstätigkeit und Rückkehr in die Wissenschaft 2003 in Passau. Von 2003 bis 2016 hatte er den Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Römisches Recht und Historische Rechtsvergleichung an der Universität Würzburg inne. 2016 folgte er einem Ruf auf den Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Römisches Recht und Europäische Rechtsgeschichte an der Friedrich-Schiller-Universität Jena. Von 2009 bis 2016 war Harke Richter am Oberlandesgericht Nürnberg; seit seinem Wechsel nach Jena ist er Richter am Thüringer Oberlandesgericht.
Bibliographische Angaben
- Autor: Jan Dirk Harke
- 2019, 124 Seiten, Maße: 15,9 x 23,5 cm, Kartoniert (TB), Deutsch
- Verlag: Duncker & Humblot
- ISBN-10: 342815892X
- ISBN-13: 9783428158928
- Erscheinungsdatum: 05.12.2019
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