Actio de dolo
Arglistklage im römischen Recht
Die römische Arglistklage kennzeichnet ein Missverhältnis von Potential und tatsächlichem Anwendungsbereich: Sie erfasst jeglichen mit Vorsatz herbeigeführten Vermögensnachteil und damit sogar Fälle, in denen sich der Schaden aus der Vorenthaltung einer...
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Produktdetails
Produktinformationen zu „Actio de dolo “
Die römische Arglistklage kennzeichnet ein Missverhältnis von Potential und tatsächlichem Anwendungsbereich: Sie erfasst jeglichen mit Vorsatz herbeigeführten Vermögensnachteil und damit sogar Fälle, in denen sich der Schaden aus der Vorenthaltung einer Leistung ergibt. Um einem Zirkelschluss zu wehren, wenden die römischen Juristen die Klage nur in Anlehnung an einen schon vorhandenen Anspruch an, der als Vorbild für die Haftung taugt. Die Arglistklage wird so zum Vehikel für einen Analogieschluss.
Klappentext zu „Actio de dolo “
Die römische Arglistklage, entfernter Vorläufer des heutigen Schadensersatzanspruchs aus826 BGB, kennzeichnet ein Missverhältnis von Potential und tatsächlichem Anwendungsbereich: Sie erfasst jeglichen mit Vorsatz herbeigeführten Vermögensnachteil und damit sogar Fälle, in denen sich der Schaden aus der Vorenthaltung einer vom Kläger begehrten Leistung ergibt. So entsteht die Gefahr eines Zirkelschlusses, indem die Arglistklage erst den Anspruch auf die Leistung schafft, deren Verweigerung dem Beklagten zum Vorwurf gemacht wird. Um dieser Gefahr zu wehren, legen die römischen Juristen besonderes Augenmerk auf die Subsidiarität. Ihr unterliegt die Klage schon seit ihrer Einführung im ersten vorchristlichen Jahrhundert, damit sie das vorhandene Anspruchssystem nicht stört. In Ausdehnung des zugrundeliegenden Rechtsgedankens wenden die Juristen die Arglistklage nur in Anlehnung an ein schon vorhandenes Klagerecht an, das als Vorbild für die Haftung taugt. Die Arglistklage wird so zum Vehikel für einen Analogieschluss und tritt in Konflikt mit anderen Instrumenten, die dieselbe Funktion erfüllen.
Inhaltsverzeichnis zu „Actio de dolo “
I. Das Edikt und seine Auslegung 1 Das Edikt wider den dolusDie Klageverheißung - Die Veränderung der Klagefrist - Die proponierte Klageformel 2 Subsidiarität und Infamie
Der Nachrang der Arglistklage - Die ignominia des verurteilten Täters - Der Zusammenhang 3 Der Haftungstatbestand
Zwei Definitionen? - Dolus bonus und dolus praesens - Subsidiarität im weiteren Sinne
II. Anwendungsfälle 4 Täuschung im Rechtsverkehr
Abschluss von Schuldverträgen - Aufhebung von Verpflichtungen - Täuschung bei Erbfolge und Freilassung 5 Andere Vermögensschäden
Kollusion - Urkundenunterdrückung - Umgehung adjektizischer Verpflichtung und Amtsträgerhaftung 6 Eigentumsverletzung
Nachbildung der aquilischen Haftung - Ergänzung der Diebstahlshaftung - Eigentumsstörung 7 Beeinträchtigung obligatorischer Rechte
Strengrechtliche Verpflichtung und bona fides - erpetuatio obligationis als Vorbild - Noxalverpflichtungund Rechtsmängelhaftung 8 Unvollkommene Verbindlichkeiten
Innominatrealkontrakte - Unerfüllte Schenkungen und unwirksame Aufträge - Vertragsähnliche Verhältnisse
Fazit
Literatur- und Quellenverzeichnis
Bibliographische Angaben
- Autor: Jan D. Harke
- 2020, 126 Seiten, Maße: 15,9 x 23,5 cm, Kartoniert (TB), Deutsch
- Verlag: Duncker & Humblot
- ISBN-10: 342815911X
- ISBN-13: 9783428159116
- Erscheinungsdatum: 09.01.2020
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