Agere praescriptis verbis
Atypische Geschäftsinhalte und klassisches Formularverfahren.
Das römische Recht soll - bedingt durch einen numerus clausus an Rechtsmitteln - nur bestimmte schuldrechtliche Vertragstypen zugelassen haben. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Klage praescriptis verbis, welche in den Quellen gerade die...
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Produktinformationen zu „Agere praescriptis verbis “
Das römische Recht soll - bedingt durch einen numerus clausus an Rechtsmitteln - nur bestimmte schuldrechtliche Vertragstypen zugelassen haben. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Klage praescriptis verbis, welche in den Quellen gerade die gerichtliche Durchsetzung atypischer Gestaltungen hat, als Fremdkörper.
Diese traditionelle Sichtweise ist allerdings stark zu relativieren. Tatsächlich nämlich bestanden bei der Konzeption der den Prozeßgegenstand bestimmenden Klageformeln vor dem Gerichtsmagistraten größere Freiheiten als bisher angenommen. Praescripta verba waren ein Gestaltungsmittel, wie schon nach klassischem Recht Sondervereinbarungen durch Inkorporation in das Prozeßprogramm klagbar gemacht werden konnten.
Ursprünglich lehnte sich die Klage praescriptis verbis wohl an anerkannte Klageformeln im Bereich der bonae fidei iudicia an. Andere Ansätze bei frühklassischen Juristen gehen dahin, sie zur Durchsetzung solcher Abreden zu verwenden, die mit einem Übereignungsakt verbunden sind. Allerdings lassen sich - entsprechend den Bedürfnissen der Parteien - zahlreiche Sonderfälle ausmachen.
Am Ende der klassischen Periode sind Vereinheitlichungstendenzen unverkennbar. Nach wie vor behandelt das römische Recht die Problematik unter Berücksichtigung der Anforderungen des klassischen Formularverfahrens nach den Besonderheiten des konkreten Sachverhaltes. Aus diesem Grunde fehlt es auch bis zuletzt an einer einheitlichen dogmatischen Durchdringung.
Klappentext zu „Agere praescriptis verbis “
Das römische Recht soll - bedingt durch einen numerus clausus an Rechtsmitteln - nur bestimmte schuldrechtliche Vertragstypen zugelassen haben. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Klage praescriptis verbis, welche in den Quellen gerade die gerichtliche Durchsetzung atypischer Gestaltungen hat, als Fremdkörper.Diese traditionelle Sichtweise ist allerdings stark zu relativieren. Tatsächlich nämlich bestanden bei der Konzeption der den Prozeßgegenstand bestimmenden Klageformeln vor dem Gerichtsmagistraten größere Freiheiten als bisher angenommen. Praescripta verba waren ein Gestaltungsmittel, wie schon nach klassischem Recht Sondervereinbarungen durch Inkorporation in das Prozeßprogramm klagbar gemacht werden konnten.
Ursprünglich lehnte sich die Klage praescriptis verbis wohl an anerkannte Klageformeln im Bereich der bonae fidei iudicia an. Andere Ansätze bei frühklassischen Juristen gehen dahin, sie zur Durchsetzung solcher Abreden zu verwenden, die mit einem Übereignungsakt verbunden sind. Allerdings lassen sich - entsprechend den Bedürfnissen der Parteien - zahlreiche Sonderfälle ausmachen.
Am Ende der klassischen Periode sind Vereinheitlichungstendenzen unverkennbar. Nach wie vor behandelt das römische Recht die Problematik unter Berücksichtigung der Anforderungen des klassischen Formularverfahrens nach den Besonderheiten des konkreten Sachverhaltes. Aus diesem Grunde fehlt es auch bis zuletzt an einer einheitlichen dogmatischen Durchdringung.
Inhaltsverzeichnis zu „Agere praescriptis verbis “
Aus dem Inhalt:1. Abschnitt: Allgemeine Voraussetzungen einer Klage praescriptis verbis: Einleitung - Allgemeine Überlegungen zur Klassizität einer Klage praescritptis verbis und der dafür verwendeten Bezeichnungen - Aufbau einer Formel des agere praescriptis verbis - 2. Abschnitt: Entwicklung der Klage agere praescriptis verbis in klassischer Zeit: Die Anfänge - agere praescriptis verbis in vor- und frühklassischer Zeit - Agere praescriptis verbis in den Zeugnissen der hochklassischen Juristen - 3. Abschnitt: Anwendungsgebiete der Klage praescriptis verbis am Ende der Klassik: Kognitionsverfahren und prozessuale Voraussetzungen - Klagen praescriptis verbis und bona fidei iudicia - Klagen zur Durchsetzung von Nebenvereinbarungen zu einer Übereignung - Literaturverzeichnis - Quellenverzeichnis - Sachverzeichnis
Bibliographische Angaben
- Autor: Michael Artner
- 2002, 265 Seiten, Maße: 15,9 x 23,4 cm, Kartoniert (TB), Deutsch
- Verlag: Duncker & Humblot
- ISBN-10: 3428105850
- ISBN-13: 9783428105854
Rezension zu „Agere praescriptis verbis “
"Die Entwicklungslinie, die der Verf. für das actio praescriptis verbis von den ersten Ansätzen bei Labeo über die Anerkennung der actio incerti civilis durch Aristo bis hin zu den zahlreichen Anwendungsfällen in der Spätklassik aufzeigt, ist durchweg überzeugend. Die zeitliche Schichtung der Quellen bringt Licht in das Dickicht der actio praescriptis verbis. [...] Ganz besonders hilfreich sind dabei die zahlreichen Formelrekonstruktionen, die die Art und Weise des agere praescriptis verbis im konkreten Fall nachvollziehbar machen. Dem Verf. ist mit seiner innovativen und detailreichen Arbeit, die die schwierige Materie der Klagen mit vorgeschalteten Formelworten tief durchdringt, ein großer Wurf gelungen. Für den Leser ist die Lektüre des Buches ein außerordentlicher Gewinn." Peter Gröschler, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Romanistische Abteilung, 124/2007
Pressezitat
"Die Entwicklungslinie, die der Verf. für das actio praescriptis verbis von den ersten Ansätzen bei Labeo über die Anerkennung der actio incerti civilis durch Aristo bis hin zu den zahlreichen Anwendungsfällen in der Spätklassik aufzeigt, ist durchweg überzeugend. Die zeitliche Schichtung der Quellen bringt Licht in das Dickicht der actio praescriptis verbis. [...] Ganz besonders hilfreich sind dabei die zahlreichen Formelrekonstruktionen, die die Art und Weise des agere praescriptis verbis im konkreten Fall nachvollziehbar machen. Dem Verf. ist mit seiner innovativen und detailreichen Arbeit, die die schwierige Materie der Klagen mit vorgeschalteten Formelworten tief durchdringt, ein großer Wurf gelungen. Für den Leser ist die Lektüre des Buches ein außerordentlicher Gewinn." Peter Gröschler, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Romanistische Abteilung, 124/2007
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