Bayerisches Stiftungsgesetz
Kommentar
Zahlreiche Neuerungen im Stiftungsrecht
Die 6. Auflage des Standardkommentars zum Bayerischen Stiftungsgesetz (BayStG) erfasst alle bundes-, landes- und kirchenrechtlichen Rechtsänderungen (inkl. der Ausführungsverordnungen zum Kirchlichen und zum...
Die 6. Auflage des Standardkommentars zum Bayerischen Stiftungsgesetz (BayStG) erfasst alle bundes-, landes- und kirchenrechtlichen Rechtsänderungen (inkl. der Ausführungsverordnungen zum Kirchlichen und zum...
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Produktinformationen zu „Bayerisches Stiftungsgesetz “
Klappentext zu „Bayerisches Stiftungsgesetz “
Zahlreiche Neuerungen im Stiftungsrecht Die 6. Auflage des Standardkommentars zum Bayerischen Stiftungsgesetz (BayStG) erfasst alle bundes-, landes- und kirchenrechtlichen Rechtsänderungen (inkl. der Ausführungsverordnungen zum Kirchlichen und zum Bayerischen Stiftungsgesetz) seit Erscheinen der Vorauflage. Im Rahmen der Überarbeitung des Kommentars wurden auch neuere Gerichtsentscheidungen und Beiträge zum Stiftungsrecht aus der Literatur eingearbeitet. Kommentar und Muster für die Praxis
Die umfassenden Kommentierungen der einzelnen Artikel mit zahlreichen Rechtsprechungs- und Literaturhinweisen unterstützen alle mit dem Stiftungsrecht befassten Stellen, vor allem
- Stiftungen (öffentliche, private, kommunale oder kirchliche)
- Kirchen,
- Kommunen,
- Aufsichtsbehörden,
- Rechtsanwälte,
- Notare und
- Gerichte.
Ihnen steht der Kommentar als kompetentes Nachschlagewerk zum Bayerischen Stiftungsgesetz zur Verfügung.
Ein geschichtlicher Überblick über das Stiftungsrecht führt in die Rechtsmaterie ein. Muster eines Stiftungsgeschäfts und einer Stiftungssatzung runden das Werk ab. Änderungen im bayerischen Landesrecht
Die Änderungen des Bayerischen Stiftungsgesetzes durch den Landesgesetzgeber beschränken sich im Kern auf Anpassungen des Stiftungsrechts an Rechtsänderungen in anderen Rechtsbereichen. Insbesondere die Änderungen der Geschäftsverteilung der Bayerischen Staatsregierung wurden in das Bayerische Stiftungsgesetz eingearbeitet. Diese betreffen die Zuständigkeit von Staatsministerien als oberste Stiftungsaufsichtsbehörden. Neues Bundesrecht
Tiefgreifende Auswirkungen auf die Anwendung und Auslegung des Bayerischen Stiftungsgesetzes und dessen Kommentierung haben jedoch die bundesrechtlichen Gesetzesänderungen. So z.B.
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Die bundesrechtlich geregelte Haftungsprivilegierung von Vereinsvorständen und Mitgliedern sonstiger Organe sowie besonderer Vertreter betrifft über die Verweisungsnorm des 86 BGB auch die Stiftungen. Sie berührt damit unmittelbar die Anwendung und Auslegung des Art. 7 BayStG. Vergütung von Vorstandsmitgliedern unter Satzungsvorbehalt
Auch der durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz eingeführte Satzungsvorbehalt für die Vergütung von Vorstandsmitgliedern ( 27 Abs. 3 Satz 2, 40 BGB) betrifft das Stiftungsrecht. Stiftungsrechtlicher Schwerpunkt des Ehrenamtsstärkungsgesetzes ist die Klärung der bisher in der Praxis und Literatur umstrittenen Frage der Zulässigkeit von Verbrauchsstiftungen. Die derzeitige bundesgesetzliche Regelung der Zulässigkeit von Verbrauchsstiftungen und der Voraussetzungen für deren Anerkennung ( 80 Abs. 2 Satz 2, 81 Abs. 1 Satz 2 BGB) wirft einerseits neue Fragen bei der Anerkennung von Stiftungen auf, deren Vermögen zum Verbrauch bestimmt ist. Andererseits berührt sie auch den im Bayerischen Stiftungsgesetz verankerten Grundsatz der ungeschmälerten Erhaltung des Grundstockvermögens (Art. 6 Abs. 2 BayStG).
Änderungen der Abgabenordnung durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz führten auch zu Verbesserungen für gemeinnützige Stiftungen, auf die in der Kommentierung hingewiesen wird. Weitere Änderungen in BGB, AO und KiStiftO
Die bundesrechtlichen Rechtsänderungen erforderten auch eine Aktualisierung der in den Anhängen auszugsweise
- das Gesetz zur Begrenzung der Haftung ehrenamtlich tätiger Vereinsvorstände vom 28. September 2009 (BGBl I. S. 3161) und
- das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz) vom 21. März 2013 (BGBl I. 556).
Die bundesrechtlich geregelte Haftungsprivilegierung von Vereinsvorständen und Mitgliedern sonstiger Organe sowie besonderer Vertreter betrifft über die Verweisungsnorm des 86 BGB auch die Stiftungen. Sie berührt damit unmittelbar die Anwendung und Auslegung des Art. 7 BayStG. Vergütung von Vorstandsmitgliedern unter Satzungsvorbehalt
Auch der durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz eingeführte Satzungsvorbehalt für die Vergütung von Vorstandsmitgliedern ( 27 Abs. 3 Satz 2, 40 BGB) betrifft das Stiftungsrecht. Stiftungsrechtlicher Schwerpunkt des Ehrenamtsstärkungsgesetzes ist die Klärung der bisher in der Praxis und Literatur umstrittenen Frage der Zulässigkeit von Verbrauchsstiftungen. Die derzeitige bundesgesetzliche Regelung der Zulässigkeit von Verbrauchsstiftungen und der Voraussetzungen für deren Anerkennung ( 80 Abs. 2 Satz 2, 81 Abs. 1 Satz 2 BGB) wirft einerseits neue Fragen bei der Anerkennung von Stiftungen auf, deren Vermögen zum Verbrauch bestimmt ist. Andererseits berührt sie auch den im Bayerischen Stiftungsgesetz verankerten Grundsatz der ungeschmälerten Erhaltung des Grundstockvermögens (Art. 6 Abs. 2 BayStG).
Änderungen der Abgabenordnung durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz führten auch zu Verbesserungen für gemeinnützige Stiftungen, auf die in der Kommentierung hingewiesen wird. Weitere Änderungen in BGB, AO und KiStiftO
Die bundesrechtlichen Rechtsänderungen erforderten auch eine Aktualisierung der in den Anhängen auszugsweise
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Bibliographische Angaben
- 2016, 6. Auflage, inkl. Ergänzungsblatt Stand 1.5.2018, 300 Seiten, Maße: 14,4 x 20,5 cm, Gebunden, Deutsch
- Verlag: Richard Boorberg Verlag
- ISBN-10: 3415056384
- ISBN-13: 9783415056381
- Erscheinungsdatum: 21.01.2016
Pressezitat
Echo der Fachpresse zur 6. Auflage»Bayerisches Stiftungsgesetz« der Buchtipp beim Bundesverband Deutscher Stiftungen 2/2016
Echo der Fachpresse zur 5. Auflage
» ist der Kommentar sehr praxisgerecht, günstig und hilfreich er ist jedem sehr zu empfehlen, der mit dem Bayerischen Stiftungsrecht beschäftigt ist.«
Dr. Carsten Weerth, Bremen, www.kuselit.de
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