Bilanzierung nach dem Unternehmensgesetz (f. Österreich)
Die Grundfragen der Bilanzierung in Beispielen und Lösungen mit neuer Rechtslage 2007 im Rahmen des UGB. Das bewährte Fachbuch für Praktiker und Studenten erklärt den Aufbau einer ordnungsgemäßen Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung von A bis Z. Dabei...
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Produktinformationen zu „Bilanzierung nach dem Unternehmensgesetz (f. Österreich) “
Klappentext zu „Bilanzierung nach dem Unternehmensgesetz (f. Österreich) “
Die Grundfragen der Bilanzierung in Beispielen und Lösungen mit neuer Rechtslage 2007 im Rahmen des UGB. Das bewährte Fachbuch für Praktiker und Studenten erklärt den Aufbau einer ordnungsgemäßen Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung von A bis Z. Dabei vermittelt der österreichische Bilanzierungsklassiker die einzelnen Positionen Schritt für Schritt in Lerneinheiten und weist dabei auf sämtliche Bilanzierungs- und Bewertungsprobleme hin. Autor Wilhelm Frick berücksichtigt in jeder Ausgabe die aktuellste Rechtslage, veranschaulicht das Know-how systematisch in zahlreichen Aufgaben und kommentiert die Lösungen ausführlich. Die Inhalte sind so gestaltet, dass man chronologisch und eigenständig lernen, aber auch während der Bilanzierung gezielt einzelne Fragestellungen nachschlagen kann.
Lese-Probe zu „Bilanzierung nach dem Unternehmensgesetz (f. Österreich) “
LERNEINHEIT 1: GRUNDLAGEN DER BILANZIERUNG (S. 23) Lernziele
Aufgaben der Buchführung und Bilanzierung
Inventar und Inventur
Inventurverfahren
Grundformen einer Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
Bestandskonten und Erfolgskonten
System der doppelten Buchhaltung
Buchungstypen
1.1. Buchführung und Bilanzierung
Buchführung und Bilanzierung stellen Teilbereiche des betrieblichen Rechnungswesens dar. Das betriebliche Rechnungswesen als übergeordneter Bereich hat dabei die Aufgabe, alle im Betrieb auftretenden Geld- und Leistungsströme zu erfassen und zu überwachen. Im Rahmen dieser Tätigkeit kommt dem Bereich der (Finanz-) Buchhaltung die Aufgabe zu, sämtliche Geschäftsfälle in einem Betrieb nach einer bestimmten Methodik abzubilden und in Zahlenwerten chronologisch festzuhalten.
Ausgehend von der Buchhaltung wird zum Abschluss einer Periode ein Jahresabschluss erstellt. Die Tätigkeit der Erstellung eines Jahresabschlusses bezeichnet man häufig auch als „Bilanzierung" oder „Bilanzieren". Hingegen meint man mit Bilanzieren im engeren Sinne die Aufnahme eines Bilanzpostens „dem Grunde nach" in der Bilanz. Wird der Posten auf der Aktivseite angesetzt, spricht man vom Aktivieren, auf der Passivseite vom Passivieren.
Buchhaltung und Bilanzierung stellen aber nicht nur freiwillige Tätigkeiten des Unternehmers dar, sondern beruhen auf gesetzlichen Bestimmungen. Jeder Unternehmer im Sinne des UGB ist nämlich verpflichtet, Bücher zu führen und Abschlüsse für vergangene Geschäftsjahre aufzustellen. Nach § 190 Abs 1 UGB muss dabei die Buchführung so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsfälle und über die Lage des Unternehmens vermittelt. Dazu
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müssen die Eintragungen und Aufzeichnungen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden (§ 190 Abs 3 UGB).
1.2. Rechnungslegungspflicht
Mit der Rechnungslegungspflicht wird festgelegt, welche Unternehmer nach den Bestimmungen des UGB (3. Buch § 189) buchführungspflichtig sind:
a. unabhängig von Größenkriterien:
Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) und Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (GmbH & Co KG).
b. abhängig von Größenkriterien:
Alle anderen Unternehmen, die einen Umsatzerlös gemäß § 232 Abs 1 UGB von mehr als € 400.000,- im Geschäftsjahr erzielen. Dies gilt für Einzelunternehmen und eingetragenen Personengesellschaften. Von diesen sind jedoch folgende ausgenommen:
– Angehörige der freien Berufe: das sind vor allem solche Berufe, die überwiegend wissenschaftlichen, künstlerischen, religiösen, sozialen, lehrenden, heilenden und rechtswahrenden Charakter haben und in der Regel, jedoch nicht zwingend, eine gewisse höhere Bildung voraussetzen (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Heilpraktiker)
– Land- und Forstwirte, die ihren Beruf als Einzelunternehmer oder im Rahmen einer Personengesellschaft ausüben.
– Unternehmer, die ausschließlich außerbetriebliche Einkünfte erzielen (Gewinnermittlung durch Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten)
Die Rechtsfolgen der Rechnungslegungspflicht nach UGB treten ein:
1.) Ab dem zweitfolgenden Geschäftsjahr, wenn der Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten wird, sie entfallen ab dem folgenden Geschäftsjahr, wenn der Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr überschritten wird.
2.) Jedoch schon ab dem folgenden Geschäftsjahr, wenn der Umsatz um mindestens die Hälfte überschritten wird. Gleiches gilt bei Unternehmenserwerb (Gesamtoder Einzelrechtsnachfolge), wenn der Vorgänger zur Rechnungslegung verpflichtet war. (§ 189 Abs 2 UGB).
1.2. Rechnungslegungspflicht
Mit der Rechnungslegungspflicht wird festgelegt, welche Unternehmer nach den Bestimmungen des UGB (3. Buch § 189) buchführungspflichtig sind:
a. unabhängig von Größenkriterien:
Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) und Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (GmbH & Co KG).
b. abhängig von Größenkriterien:
Alle anderen Unternehmen, die einen Umsatzerlös gemäß § 232 Abs 1 UGB von mehr als € 400.000,- im Geschäftsjahr erzielen. Dies gilt für Einzelunternehmen und eingetragenen Personengesellschaften. Von diesen sind jedoch folgende ausgenommen:
– Angehörige der freien Berufe: das sind vor allem solche Berufe, die überwiegend wissenschaftlichen, künstlerischen, religiösen, sozialen, lehrenden, heilenden und rechtswahrenden Charakter haben und in der Regel, jedoch nicht zwingend, eine gewisse höhere Bildung voraussetzen (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Heilpraktiker)
– Land- und Forstwirte, die ihren Beruf als Einzelunternehmer oder im Rahmen einer Personengesellschaft ausüben.
– Unternehmer, die ausschließlich außerbetriebliche Einkünfte erzielen (Gewinnermittlung durch Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten)
Die Rechtsfolgen der Rechnungslegungspflicht nach UGB treten ein:
1.) Ab dem zweitfolgenden Geschäftsjahr, wenn der Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten wird, sie entfallen ab dem folgenden Geschäftsjahr, wenn der Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr überschritten wird.
2.) Jedoch schon ab dem folgenden Geschäftsjahr, wenn der Umsatz um mindestens die Hälfte überschritten wird. Gleiches gilt bei Unternehmenserwerb (Gesamtoder Einzelrechtsnachfolge), wenn der Vorgänger zur Rechnungslegung verpflichtet war. (§ 189 Abs 2 UGB).
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Autoren-Porträt von Wilhelm Frick
Mag. Dr. Wilhelm Frick ist Lehrbeauftragter für Buchhaltung und Bilanzierung, unter anderem an der Wirtschaftsuniversität Wien, am Österreichischen Controller Institut und an der Akademie der Wirtschaftstreuhänder. Er arbeitet außerdem als beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater.
Bibliographische Angaben
- Autor: Wilhelm Frick
- 2007, 8., aktualis. u. erweiterte Auflage, 448 Seiten, mit Abbildungen, Maße: 17,2 x 24,5 cm, Kartoniert (TB), Deutsch
- Verlag: Redline Verlag
- ISBN-10: 3636014781
- ISBN-13: 9783636014788
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