Die Schutzfunktion des 140 Abs. 2 StPO zugunsten des Beschuldigten im Strafverfahren
Unter besonderer Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung
Der Verfasser analysiert die bei Manuskriptabschluss (20. Januar 1984) vorhandene Rechtsprechung und das einschlägige Schrifttum zu 140 Abs. 2 StPO unter besonderer Berücksichtigung von etwa 60 bislang unveröffentlichten Judikaten und gelangt zu dem...
Leider schon ausverkauft
Buch (Kartoniert)
- Lastschrift, Kreditkarte, Paypal, Rechnung
- Kostenlose Rücksendung
Produktdetails
Produktinformationen zu „Die Schutzfunktion des 140 Abs. 2 StPO zugunsten des Beschuldigten im Strafverfahren “
Klappentext zu „Die Schutzfunktion des 140 Abs. 2 StPO zugunsten des Beschuldigten im Strafverfahren “
Der Verfasser analysiert die bei Manuskriptabschluss (20. Januar 1984) vorhandene Rechtsprechung und das einschlägige Schrifttum zu 140 Abs. 2 StPO unter besonderer Berücksichtigung von etwa 60 bislang unveröffentlichten Judikaten und gelangt zu dem Ergebnis, dass die sogenannte "Generalklausel" bei sachgerechter Anwendung durch die Tatsacheninstanzen die ihr zugewiesene "Auffangfunktion" erfüllt und daher keiner Korrektur durch den Gesetzgeber bedarf.
Inhaltsverzeichnis zu „Die Schutzfunktion des 140 Abs. 2 StPO zugunsten des Beschuldigten im Strafverfahren “
Aus dem Inhalt: U.a. Funktion der "Generalklausel" - Einleitung und Ziel der Untersuchung - Zum Verhältnis zwischen 140 Abs. 1 und 2 StPO - Die drei Merkmale der "Generalklausel" - Rechtsbehelfe.
Bibliographische Angaben
- Autor: Ruediger Molketin
- 1985, Neuausg., 174 Seiten, Maße: 14,7 x 20,5 cm, Kartoniert (TB), Deutsch
- Verlag: Peter Lang
- ISBN-10: 3820451137
- ISBN-13: 9783820451139
- Erscheinungsdatum: 31.12.1985
Kommentar zu "Die Schutzfunktion des 140 Abs. 2 StPO zugunsten des Beschuldigten im Strafverfahren"
0 Gebrauchte Artikel zu „Die Schutzfunktion des 140 Abs. 2 StPO zugunsten des Beschuldigten im Strafverfahren“
Zustand | Preis | Porto | Zahlung | Verkäufer | Rating |
---|
Schreiben Sie einen Kommentar zu "Die Schutzfunktion des 140 Abs. 2 StPO zugunsten des Beschuldigten im Strafverfahren".
Kommentar verfassen