Die völkerrechtliche Bewertung des militärischen Konflikts zwischen Armenien und Aserbaidschan um Berg-Karabach
Die Arbeit hat die völkerrechtliche Qualifizierung des Konflikts um Berg-Karabakh sowie das Konzept des Krisenmanagements durch die Europäische Union, die Vereinten Nationen und die OSZE zum Gegenstand. Vor diesem Hintergrund wird die Frage der...
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Produktinformationen zu „Die völkerrechtliche Bewertung des militärischen Konflikts zwischen Armenien und Aserbaidschan um Berg-Karabach “
Die Arbeit hat die völkerrechtliche Qualifizierung des Konflikts um Berg-Karabakh sowie das Konzept des Krisenmanagements durch die Europäische Union, die Vereinten Nationen und die OSZE zum Gegenstand. Vor diesem Hintergrund wird die Frage der Selbstbestimmung der armenischen Minderheit in Berg-Karabakh diskutiert.
Der militärische Konflikt in Berg-Karabakh hat 1988 aufgrund des armenischen Angriffs in Aserbaidschan zwecks Gebietserwerbs begonnen. Die militärischen Handlungen wurden aufgrund einer Waffenstillstandsvereinbarung im Jahr 1994 beendet. Seit dieser Zeit befinden sich Berg-Karabakh und die sieben Nachbarregionen unter armenischer militärischer Besetzung, auch wenn der UN-Sicherheitsrat in vier Resolutionen einen sofortigen Rückzug armenischer Streitkräfte aus Aserbaidschan gefordert hat. Eine derartige Besetzung verletzt das Völkerrecht, ein daraus entstandenes Regime darf nicht als völkerrechtskonform anerkannt werden. Eine Anerkennung von Berg-Karabakh als Teil Armeniens oder als ein selbständiger Staat ist völkerrechtswidrig und ist deshalb bisher von keinem Staat erfolgt. Ebenso kann im Falle von Berg-Karabakh aufgrund der Verstöße gegen das Völkerrecht die Effektivitätsdoktrin nicht angewendet werden. Die Arbeit schließt mit dem einzigen möglichen Vorschlag der Wiederherstellung der territorialen Integrität Aserbaidschans und der Ausübung des Autonomierechts durch die armenische Minderheit in Berg-Karabakh.
Der militärische Konflikt in Berg-Karabakh hat 1988 aufgrund des armenischen Angriffs in Aserbaidschan zwecks Gebietserwerbs begonnen. Die militärischen Handlungen wurden aufgrund einer Waffenstillstandsvereinbarung im Jahr 1994 beendet. Seit dieser Zeit befinden sich Berg-Karabakh und die sieben Nachbarregionen unter armenischer militärischer Besetzung, auch wenn der UN-Sicherheitsrat in vier Resolutionen einen sofortigen Rückzug armenischer Streitkräfte aus Aserbaidschan gefordert hat. Eine derartige Besetzung verletzt das Völkerrecht, ein daraus entstandenes Regime darf nicht als völkerrechtskonform anerkannt werden. Eine Anerkennung von Berg-Karabakh als Teil Armeniens oder als ein selbständiger Staat ist völkerrechtswidrig und ist deshalb bisher von keinem Staat erfolgt. Ebenso kann im Falle von Berg-Karabakh aufgrund der Verstöße gegen das Völkerrecht die Effektivitätsdoktrin nicht angewendet werden. Die Arbeit schließt mit dem einzigen möglichen Vorschlag der Wiederherstellung der territorialen Integrität Aserbaidschans und der Ausübung des Autonomierechts durch die armenische Minderheit in Berg-Karabakh.
Klappentext zu „Die völkerrechtliche Bewertung des militärischen Konflikts zwischen Armenien und Aserbaidschan um Berg-Karabach “
Die Arbeit hat die völkerrechtliche Qualifizierung des Konflikts um Berg-Karabach sowie das Konzept des Krisenmanagements durch die Europäische Union, die Vereinten Nationen und die OSZE zum Gegenstand. Vor diesem Hintergrund wird die Frage der Selbstbestimmung der armenischen Minderheit in Berg-Karabach diskutiert.Der militärische Konflikt in Berg-Karabach hat 1988 aufgrund des armenischen Angriffs in Aserbaidschan zwecks Gebietserwerbs begonnen. Die militärischen Handlungen wurden aufgrund einer Waffenstillstandsvereinbarung im Jahr 1994 beendet. Seit dieser Zeit befinden sich Berg-Karabach und die sieben Nachbarregionen unter armenischer militärischer Besetzung, auch wenn der UN-Sicherheitsrat in vier Resolutionen einen sofortigen Rückzug armenischer Streitkräfte aus Aserbaidschan gefordert hat. Eine derartige Besetzung verletzt das Völkerrecht, ein daraus entstandenes Regime darf nicht als völkerrechtskonform anerkannt werden. Eine Anerkennung von Berg-Karabach als Teil Armeniens oder als ein selbständiger Staat ist völkerrechtswidrig und ist deshalb bisher von keinem Staat erfolgt. Ebenso kann im Falle von Berg-Karabakh aufgrund der Verstöße gegen das Völkerrecht die Effektivitätsdoktrin nicht angewendet werden. Die Arbeit schließt mit dem einzigen möglichen Vorschlag der Wiederherstellung der territorialen Integrität Aserbaidschans und der Ausübung des Autonomierechts durch die armenische Minderheit in Berg-Karabach.
Bibliographische Angaben
- Autor: Aydan Bashlinskaya
- 2010, 1. Auflage, 166 Seiten, Maße: 15,4 x 22,6 cm, Kartoniert (TB), Deutsch
- Verlag: Nomos
- ISBN-10: 3832958037
- ISBN-13: 9783832958039
- Erscheinungsdatum: 06.07.2010
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