Die Zivilrechtsakzessorietät im Urheberstrafrecht und ihre Grenzen.
Der strafrechtliche Inhalt des Urheberrechts ergibt sich erst aus den zivilrechtlichen Vorgaben des Urheberrechtsgesetzes. Eine solche Akzessorietät erfährt wegen des Bestimmtheitsgrundsatzes eine verfassungsrechtliche Notwendigkeit. Gleichzeitig stößt sie...
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Produktinformationen zu „Die Zivilrechtsakzessorietät im Urheberstrafrecht und ihre Grenzen. “
Der strafrechtliche Inhalt des Urheberrechts ergibt sich erst aus den zivilrechtlichen Vorgaben des Urheberrechtsgesetzes. Eine solche Akzessorietät erfährt wegen des Bestimmtheitsgrundsatzes eine verfassungsrechtliche Notwendigkeit. Gleichzeitig stößt sie aber auch an Grenzen, wie bei der nachträglichen Genehmigung. Der Autor nimmt eine Systematisierung dieser Grenzen vor, indem er allgemeingültige Merkmale einer Akzessorietät herausarbeitet und diese seiner Analyse zugrunde legt.
Klappentext zu „Die Zivilrechtsakzessorietät im Urheberstrafrecht und ihre Grenzen. “
»The Civil Law Accessoriness of Criminal Copyright Law and its Limits«The content of criminal copyright law is based on the civil law specifications. This is described by the term civil law accessoriness. Due of the principle of determination, civil law accessoriness also has a constitutional necessity. At the same time, however, there is a need for a certain independence of the criminal law in general - the subsequent approval is just one exemple. This work systematizes these and other cases by identifying four characteristics on which the author bases his analysis.
Inhaltsverzeichnis zu „Die Zivilrechtsakzessorietät im Urheberstrafrecht und ihre Grenzen. “
Einleitung1. Das Strafrecht innerhalb des Urheberrechts:
Die Vorschriften des Urheberstrafrechts - Das Verhältnis des Urheberstrafrechts zum Urheberzivilrecht
2. Das Prinzip der Urheberzivilrechtsakzessorietät: Herleitung und Einordnung der Urheberzivilrechtsakzessorietät - Urheberzivilrechtsakzessorietät im Vergleich - Urheberzivilrechtsakzessorietät im Spannungsfeld der Blankett-Gesetzgebung - Strafrecht zwischen allgemeiner Akzessorietät und Relativität der Rechtsbegriffe
3. Anwendung der Urheberzivilrechtsakzessorietät - Merkmale einer streng angewandten Urheberzivilrechtsakzessorietät: Die Genehmigung im Spannungsfeld der Zivilrechtsakzessorietät - Die fehlende Fahrlässigkeitsstrafbarkeit vor dem Hintergrund der Zivilrechtsakzessorietät - Das strafrechtliche Analogieverbot als nur scheinbares Problem der Zivilrechtsakzessorietät?
4. Anwendung der Urheberzivilrechtsakzessorietät - Spezielle Grenzen in den einzelnen Straftatbeständen: Inhalt und Grenzen der Zivilrechtsakzessorietät in 106 UrhG - Inhalt und Grenzen der Zivilrechtsakzessorietät in 107 UrhG - Inhalt und Grenzen der Zivilrechtsakzessorietät in 108 UrhG - Inhalt und Grenzen der Zivilrechtsakzessorietät in 108a UrhG - Inhalt und Grenzen der Zivilrechtsakzessorietät in 108b UrhG
Zusammenfassung
Literatur- und Stichwortverzeichnis
Autoren-Porträt von Sebastian Schulze-Bühler
Sebastian Schulze-Bühler studierte Rechtswissenschaften an der Eberhard Karls Universität Tübingen mit dem Studienschwerpunkt Wettbewerbs-, Kartell- und Urheberrecht. Nach dem Ersten Juristischen Staatsexamen im Juni 2018 verfasste er seine Promotion zu einem urheberstrafrechtlichen Thema und war währenddessen am Tübinger Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Urheberrecht von Prof. Dr. Bernd Heinrich tätig. Gleichzeitig arbeitete er im Bereich Wettbewerbs- und Lauterkeitsrecht in einer international tätigen Wirtschaftskanzlei in Stuttgart. Im Juni 2020 wurde er von der Eberhard Karls Universität Tübingen promoviert. Die Promotion wurde ausgezeichnet mit dem Reinhold-und-Maria-Teufel-Preis. Außerdem wurde die Veröffentlichung gefördert von der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V.
Bibliographische Angaben
- Autor: Sebastian Schulze-Bühler
- 2020, 330 Seiten, Maße: 15,5 x 23,5 cm, Kartoniert (TB), Deutsch
- Verlag: Duncker & Humblot
- ISBN-10: 3428181131
- ISBN-13: 9783428181131
- Erscheinungsdatum: 09.11.2020
Pressezitat
»Als Fazit kann festgehalten werden, dass Schulze-Bühler mit dieser lesenswerten Arbeit sein Ziel, den Topos der Zivilrechtsakzessorietät des Urheberstrafrechts zu konkretisieren und dadurch mit Inhalt zu erfüllen, vollauf erreicht hat.« Prof. Dr. Detlev Sternberg-Lieben, in: Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht, 5/2021
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