Gesellschaft bürgerlichen Rechts
§§ 705-740c BGB
Zum WerkDas Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) vom 25.6.2021 bewirkt eine grundlegende Neugestaltung des Rechts der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ( 705 ff. BGB).Während die derzeit geltende Fassung der 705-740 BGB keine...
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Produktinformationen zu „Gesellschaft bürgerlichen Rechts “
Klappentext zu „Gesellschaft bürgerlichen Rechts “
Zum WerkDas Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) vom 25.6.2021 bewirkt eine grundlegende Neugestaltung des Rechts der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ( 705 ff. BGB).Während die derzeit geltende Fassung der 705-740 BGB keine Binnenstruktur aufweist, sind die neuen 705-740c BGB detailliert strukturiert und ermöglichen so einen raschen Überblick. Das Gesetz tritt am 1.1.2024 in Kraft.Wesentliche Punkte der Reform sind:
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- Das neue Leitbild der GbR ist eine auf eine gewisse Dauer angelegte Gesellschaft, die mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattet ist und als solche am Rechtsverkehr teilnimmt.
- Ob die GbR eine rechtsfähige Gesellschaft ist, die nach außen als solche am Rechtsverkehr teilnimmt, ergibt sich aus dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter.
- Die Anmeldung zum Gesellschaftsregister ist in den 707 ff. geregelt und ist neu. Die Eintragung ist nicht verpflichtend. Die Eintragung ist jedoch grundsätzlich zur Erlangung der Rechtsfähigkeit nicht Bedingung.
- Für die Eintragung der GbR ins Register ist zB für den Erwerb von Grundstücken erforderlich ( 47 GBO, Überleitungsvorschrift im EGBGB). Aus der Eintragung ihrerseits folgen Publizitätspflichten (zB Transparenzregister - Offenlegung von Stimmbindungen) oder Compliance-Pflichten.
- Eine eGbR kann aus dem Register nur nach den allgemeinen Vorschriften gelöscht werden, also zB nach Beendigung der Liquidation. Eine gewillkürte Löschung ist nicht möglich.
- Die erforderlichen Angaben zur Eintragung regelt 706 Abs. 2 BGB (u.a. Angaben zur Gesellschaft: Name, Sitz, Anschrift; Angaben zu den Gesellschaftern: Name der Gesellschafter mit div. Angaben; Vertretungsbefugnis der Gesellschafter). In 707b BGB wird hinsichtlich der Firma, Zweigniederlassungen u.a. auf das HGB verwiesen.
- Zum Statuswechsel zwischen eGbR und Personenhandelsgesellschaft ist in 707c HGB ein eigens geregeltes Verfahren vorgesehen.
- Hinzuweisen ist auf die in der Praxis ohnehin übliche Regelung zur Stimmkraft und zur Ergebnisverteilung entsprechend der tatsächlichen Beteiligungsverhältnisse. Die Verteilung nach Köpfen ist Auffangtatbestand ( 709 Abs. 3).
- Neu sind Regelungen zum Beschlussverfahren ( 714).
- Neu ist die Regelung zu den Informationsrechten und - Pflichten ( 717).
- Der Abfindungsanspruch eines ausscheidenden Gesellschafters richtet sich nach dem Wert des Gesellschaftsanteils und wird nicht als Quote vom Unternehmenswert abgeleitet.
- Die eGbR wird umwandlungsfähig im Sinne des UmwG ( 214 UmwG).
- Prüfung aller Gesellschaftsverträge im Hinblick auf die Neuregelungen. Insbesondere ist zu prüfen, ob vertragliche Abweichungen von den gesetzlichen Regelungen gewünscht sind und in den Gesellschaftsverträgen normiert werden müssen.
- GbRs mit Grundstücksbesitz oder anderen registerrechtlich erfassten Rechten: Prüfung, ob Eintragung als eGbR erfolgen muss
- Prüfung, ob Eintragung als GbR Vorteile bringt (zB bei Bietergemeinschaften im Vergaberecht, ARGE) oder vermieden werden soll (Offenlegungspflichten)
- kompetent aus einer Hand
- mit zeitlichem Vorlauf zum Inkrafttreten der Reform
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Bibliographische Angaben
- Autor: Wolfgang Servatius
- 2023, aktuelle Auflage, XVI, 892 Seiten, Maße: 13,7 x 20 cm, Leinen, Deutsch
- Verlag: Beck Juristischer Verlag
- ISBN-10: 3406778119
- ISBN-13: 9783406778117
- Erscheinungsdatum: 21.02.2023
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