Hegemann, M: Benennung von Zahlungsempfängern gemäß § 160 AO
§ 160 AO ist durch eine ausufernde Praxis der Finanzbehörden zu einer scharfen Waffe vor allem bei grenzüberschreitenden Steuerbeziehungen geworden. Wegen vieler Unschärfen des Tatbestandes ist die Auslegung der Vorschrift umstritten....
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Klappentext zu „Hegemann, M: Benennung von Zahlungsempfängern gemäß § 160 AO “
§ 160 AO ist durch eine ausufernde Praxis der Finanzbehörden zu einer scharfen Waffe vor allem bei grenzüberschreitenden Steuerbeziehungen geworden. Wegen vieler Unschärfen des Tatbestandes ist die Auslegung der Vorschrift umstritten. Hinsichtlich des Zwecks der Norm stehen sich mehrere Auffassungen gegenüber, die zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. § 160 AO ist in zweifacher Hinsicht als Ermessensvorschrift ausgestaltet. Auf welcher Grundlage soll die Finanzbehörde ihr Ermessen sachgerecht ausüben, wenn sie die ratio legis des § 160 AO nicht kennt? Besonders bei belastenden Vorschriften verlangt das Rechtsstaatsprinzip Bestimmtheit, um staatliche Willkür zu verhindern. Genügt § 160 AO diesen Anforderungen? §160 AO soll nach herrschender Ansicht eine «Art Gefährdungshaftung» für einen beim Geschäftspartner vermuteten Steuerausfall begründen. Voraussetzung für die Anwendung des § 160 AO ist, dass die Finanzbehörde den Gläubiger oder Empfänger nicht kennt. Woher will sie dann wissen, ob der Gläubiger oder Empfänger im Inland überhaupt steuerpflichtig ist oder Steuern nicht gezahlt hat? Die derzeitige Praxis der Finanzbehörden führt dazu, dass der Steuerpflichtige gewissermaßen als «Steuerinspektor in fremder Sache» eingesetzt wird. Im Gegensatz zum Finanzbeamten haftet er jedoch verschuldensunabhängig. Lässt sich diese Ungleichbehandlung rechtfertigen? Die Arbeit gibt auf diese und weitere Fragen Antworten. Sie befasst sich ferner mit der Anwendung des § 160 AO auf Tafelgeschäfte und neue Formen der Unternehmensfinanzierung, insbesondere in Form der commercial papers.
Inhaltsverzeichnis zu „Hegemann, M: Benennung von Zahlungsempfängern gemäß § 160 AO “
Aus dem Inhalt: Ermittlungs- und Mitwirkungspflichten, gesteigerte Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten - Normzweck des § 205 a RAO - Anwendungsbereich des § 160 AO nach dem Wortlaut und der herrschenden Meinung - Auslegung des §160 AO - Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen und Beamten bzw. Angestellten der Finanzverwaltung?
Autoren-Porträt von Martin Hegemann
Der Autor: Martin Hegemann wurde 1970 in Thuine geboren. Er studierte von 1990 bis 1995 Rechtswissenschaften an der Universität Osnabrück. Die Auslandsstation seines am Oberlandesgericht Oldenburg von 1995 bis 1997 absolvierten Referendariats verbrachte er in einer australischen Großkanzlei in Sydney. Er promovierte 2003 in Osnabrück.
Bibliographische Angaben
- Autor: Martin Hegemann
- XVIII, 196 Seiten, Maße: 14,6 x 20,8 cm, Kartoniert (TB), Deutsch
- Verlag: Lang, Peter GmbH
- ISBN-10: 3631523114
- ISBN-13: 9783631523117
- Erscheinungsdatum: 18.03.2004
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