Internationales Arbeitnehmererfinderprivatrecht
Die Einzelerfindung und die Gemeinschaftserfindung von Arbeitnehmern im internationalen Privatrecht Deutschlands und der Vereinigten Staaten von Amerika. Diss. Univ. München
Das Internationale Arbeitnehmererfinderprivatrecht ist ein komplexes Spezialgebiet des Rechts des geistigen Eigentums. Das autonome deutsche Internationale Privatrecht, die vereinheitlichte Kollisionsnorm für das Recht auf das europäische Patent...
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Produktinformationen zu „Internationales Arbeitnehmererfinderprivatrecht “
Das Internationale Arbeitnehmererfinderprivatrecht ist ein komplexes Spezialgebiet des Rechts des geistigen Eigentums. Das autonome deutsche Internationale Privatrecht, die vereinheitlichte Kollisionsnorm für das Recht auf das europäische Patent in dem Europäischen Patentübereinkommen, die Verordnungen (EG) Nr. 593/2008 (Rom I) und Nr. 864/2007 (Rom II) des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie die Principles Governing Jurisdiction, Choice of Law, and Judgments in Transnational Disputes des American Law Institute halten allgemeine Regelungen für das auf Arbeitnehmererfindungen anwendbare Recht bereit. Der auf rechtsvergleichender Methode ausgearbeitete Regelungsvorschlag einer selbstständigen Kollisionsnorm für Arbeitnehmererfindungen vereint Parteiautonomie und Arbeitnehmerschutz und stellt spezielle Anforderungen an den Rechtswahlvertrag.
Klappentext zu „Internationales Arbeitnehmererfinderprivatrecht “
Das Internationale Arbeitnehmererfinderprivatrecht ist ein komplexes Spezialgebiet des Rechts des geistigen Eigentums. Das autonome deutsche Internationale Privatrecht, die vereinheitlichte Kollisionsnorm für das Recht auf das europäische Patent in dem Europäischen Patentübereinkommen, die Verordnungen (EG) Nr. 593/2008 (Rom I) und Nr. 864/2007 (Rom II) des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie die Principles Governing Jurisdiction, Choice of Law, and Judgments in Transnational Disputes des American Law Institute halten allgemeine Regelungen für das auf Arbeitnehmererfindungen anwendbare Recht bereit. Der auf rechtsvergleichender Methode ausgearbeitete Regelungsvorschlag einer selbstständigen Kollisionsnorm für Arbeitnehmererfindungen vereint Parteiautonomie und Arbeitnehmerschutz und stellt spezielle Anforderungen an den Rechtswahlvertrag.
Lese-Probe zu „Internationales Arbeitnehmererfinderprivatrecht “
A. Einführung (Seite 1)Gegenstand dieser Arbeit ist die Frage, welches nationale Sachrecht anzuwenden ist, wenn ein Arbeitnehmer als Einzelperson oder gemeinsam mit anderen Personen eine Erfindung macht und ein Auslandsbezug vorliegt. Das Ziel steht fest: "die Anknüpfung soll gerecht, billig, zweckmäßig sein."
Dass der Großteil der Erfindungen nicht mehr von dem privaten Einzelerfinder gemacht wird, sondern von Arbeitnehmern, die gemeinsam technische Neuerungen hervorbringen, hat zutreffend Wunderlich schon 1962 festgestellt: "Das Forschungsteam im Industrielaboratorium hat den Einzelerfinder in der Dachstube abgelöst." Dreyfuss spricht in Bezug auf den Einzelerfinder sogar von einer vom Aussterben bedrohten Art. Im Zuge der Globalisierung sind zudem sowohl die Arbeitnehmerstruktur in Deutschland als auch die Forschungsteams weltweit international geworden. Sie arbeiten arbeitsteilig rund um die Uhr im Dreischichtbetrieb in Asien, Europa und Amerika an denselben Projekten. Erscheinungsformen sind dabei grenzüberschreitende innerbetriebliche Gruppenarbeiten, zwischenbetriebliche Forschungs- und Entwicklungskooperationen sowie gezielte Auftragsforschungen durch selbstständige, unabhängige Einrichtungen. Gemeinschaftserfindungen von Arbeitnehmern mit einer Auslandsberührung sind somit zu einem alltäglichen (Rechts-)Phänomen geworden. Nach Angaben des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) waren im Jahr 2006 allein ca. 87% der ca. 47.000 angemeldeten deutschen Erfindungen Arbeitnehmererfindungen. Dies bestätigt Schätzungen in der deutschen und U.S.-amerikanischen Literatur von 80-90% des Arbeitnehmeranteils an dem gesamten Erfindungsaufkommen. A. Einführung (Seite 1)
Gegenstand dieser Arbeit ist die Frage, welches nationale Sachrecht anzuwenden ist, wenn ein Arbeitnehmer als Einzelperson oder gemeinsam mit anderen Personen eine Erfindung macht und ein Auslandsbezug vorliegt. Das Ziel steht fest: "die Anknüpfung soll gerecht, billig, zweckmäßig sein."
Dass der
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Großteil der Erfindungen nicht mehr von dem privaten Einzelerfinder gemacht wird, sondern von Arbeitnehmern, die gemeinsam technische Neuerungen hervorbringen, hat zutreffend Wunderlich schon 1962 festgestellt: "Das Forschungsteam im Industrielaboratorium hat den Einzelerfinder in der Dachstube abgelöst." Dreyfuss spricht in Bezug auf den Einzelerfinder sogar von einer vom Aussterben bedrohten Art. Im Zuge der Globalisierung sind zudem sowohl die Arbeitnehmerstruktur in Deutschland als auch die Forschungsteams weltweit international geworden. Sie arbeiten arbeitsteilig rund um die Uhr im Dreischichtbetrieb in Asien, Europa und Amerika an denselben Projekten. Erscheinungsformen sind dabei grenzüberschreitende innerbetriebliche Gruppenarbeiten, zwischenbetriebliche Forschungs- und Entwicklungskooperationen sowie gezielte Auftragsforschungen durch selbstständige, unabhängige Einrichtungen. Gemeinschaftserfindungen von Arbeitnehmern mit einer Auslandsberührung sind somit zu einem alltäglichen (Rechts-)Phänomen geworden. Nach Angaben des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) waren im Jahr 2006 allein ca. 87% der ca. 47.000 angemeldeten deutschen Erfindungen Arbeitnehmererfindungen. Dies bestätigt Schätzungen in der deutschen und U.S.-amerikanischen Literatur von 80-90% des Arbeitnehmeranteils an dem gesamten Erfindungsaufkommen.
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Bibliographische Angaben
- Autor: Lars Rüve
- 2009, XXXVI, 236 Seiten, Maße: 14,8 x 20,7 cm, Taschenbuch, Deutsch
- Verlag: Utz Verlag
- ISBN-10: 383160892X
- ISBN-13: 9783831608928
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