Barrierefreiheit im World Wide Web (PDF)
Analysen zu Bedarf und Umsetzbarkeit
Inhaltsangabe:Einleitung:
¿Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere...
¿Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere...
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Produktinformationen zu „Barrierefreiheit im World Wide Web (PDF)“
Inhaltsangabe:Einleitung:
¿Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind¿.
In der Öffentlichkeit ist der Begriff der Barrierefreiheit (BF) spätestens seit In-Kraft-Treten des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) im April 2002 allgemein bekannt. Jedoch ist die Vorstellung davon, was er bedeutet, offenbar noch recht diffus. Jede Person, die der Autor bislang über Barrierefreiheit befragte, antwortete mit vagen Beispiele, die lediglich die Stichworte ¿Rollstuhlfahrer¿ und ¿Blinde¿ gemeinsam hatten.
Dabei hat der Gesetzgeber das BGG recht unmissverständlich formuliert. Die Definitionen der Begriffe Behinderung (§ 3), Barrierefreiheit (wie vor) sowie Barrierefreie Informationstechnik (§ 11) sind erfreulich kurz und klar. Das deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber eben nicht besondere Maßnahmen für Randgruppen vorschreiben will. Vielmehr möchte er sozusagen ¿mit sanftem Druck¿ darauf hinwirken, dass alle Einrichtungen für alle Menschen gleich gut zugänglich gemacht werden.
Ein Beispiel: Ein Hauseingang, zu dem man von der Straße aus nur über drei Stufen gelangt, ist für einen Rollstuhlfahrer nicht erreichbar. Der Hauseigentümer weigert sich aus Kostengründen, die Barriere zu beseitigen. Schließlich überredet man ihn, wenigstens eine einfache, preiswerte Rampe anzulegen, die die Straße mit dem obersten Treppenabsatz verbindet. Nun kann der Rollstuhlfalirer die Tür aus eigener Kraft erreichen ó und bleibt nicht der Einzige, der sich freut: Auch der Postbote kommt jetzt mit seiner schweren Sackkarre viel besser ins Haus. Der Vertriebschef muss seinen Rollkoffer nicht mehr anheben. Der Buchhalter kann sein Fahrrad besser in den Hinterhof bringen. Ein Mehrwert für viele Menschen ist entstanden, den es ohne Barrierefreiheit nicht gegeben hätte.
Ähnlich verhält es sich mit der Barrierefreiheit im World Wide Web (kurz: Web). Der Autor kann sich an die Anfänge dieses Internet-Dienstes erinnern. Die ersten Webseiten sollten einfach nur Inhalte transportieren und bestanden nur aus Textpassagen und Überschriften zur Strukturierung. Durch Anpassung der Schriftgröße oder -farbe waren diese Dokumente für [...]
¿Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind¿.
In der Öffentlichkeit ist der Begriff der Barrierefreiheit (BF) spätestens seit In-Kraft-Treten des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) im April 2002 allgemein bekannt. Jedoch ist die Vorstellung davon, was er bedeutet, offenbar noch recht diffus. Jede Person, die der Autor bislang über Barrierefreiheit befragte, antwortete mit vagen Beispiele, die lediglich die Stichworte ¿Rollstuhlfahrer¿ und ¿Blinde¿ gemeinsam hatten.
Dabei hat der Gesetzgeber das BGG recht unmissverständlich formuliert. Die Definitionen der Begriffe Behinderung (§ 3), Barrierefreiheit (wie vor) sowie Barrierefreie Informationstechnik (§ 11) sind erfreulich kurz und klar. Das deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber eben nicht besondere Maßnahmen für Randgruppen vorschreiben will. Vielmehr möchte er sozusagen ¿mit sanftem Druck¿ darauf hinwirken, dass alle Einrichtungen für alle Menschen gleich gut zugänglich gemacht werden.
Ein Beispiel: Ein Hauseingang, zu dem man von der Straße aus nur über drei Stufen gelangt, ist für einen Rollstuhlfahrer nicht erreichbar. Der Hauseigentümer weigert sich aus Kostengründen, die Barriere zu beseitigen. Schließlich überredet man ihn, wenigstens eine einfache, preiswerte Rampe anzulegen, die die Straße mit dem obersten Treppenabsatz verbindet. Nun kann der Rollstuhlfalirer die Tür aus eigener Kraft erreichen ó und bleibt nicht der Einzige, der sich freut: Auch der Postbote kommt jetzt mit seiner schweren Sackkarre viel besser ins Haus. Der Vertriebschef muss seinen Rollkoffer nicht mehr anheben. Der Buchhalter kann sein Fahrrad besser in den Hinterhof bringen. Ein Mehrwert für viele Menschen ist entstanden, den es ohne Barrierefreiheit nicht gegeben hätte.
Ähnlich verhält es sich mit der Barrierefreiheit im World Wide Web (kurz: Web). Der Autor kann sich an die Anfänge dieses Internet-Dienstes erinnern. Die ersten Webseiten sollten einfach nur Inhalte transportieren und bestanden nur aus Textpassagen und Überschriften zur Strukturierung. Durch Anpassung der Schriftgröße oder -farbe waren diese Dokumente für [...]
Bibliographische Angaben
- Autor: Michael Meron
- 2009, 1. Auflage, 258 Seiten, Deutsch
- Verlag: Diplomica Verlag
- ISBN-10: 3836635909
- ISBN-13: 9783836635905
- Erscheinungsdatum: 25.09.2009
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