Die Aktiengesellschaft als Rechtsform der Kooperation von Rechtsanwälten / Betriebs-Berater Schriftenreihe/ Wirtschaftsrecht (PDF)
Rechtsanwälte können sich in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft zusammenschließen. Im Gegensatz zur Anwalts-GmbH ist die Anwalts-AG derzeit spezialgesetzlich (noch) nicht geregelt und keine oft verwendete Rechtsform eines Zusammenschlusses von...
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Produktinformationen zu „Die Aktiengesellschaft als Rechtsform der Kooperation von Rechtsanwälten / Betriebs-Berater Schriftenreihe/ Wirtschaftsrecht (PDF)“
Rechtsanwälte können sich in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft zusammenschließen. Im Gegensatz zur Anwalts-GmbH ist die Anwalts-AG derzeit spezialgesetzlich (noch) nicht geregelt und keine oft verwendete Rechtsform eines Zusammenschlusses von Rechtsanwälten. Daher stellen sich Fragen nach ihrer praktischen Brauchbarkeit. Zum einen im Hinblick auf die starre Verfassung einer AG, zum anderen wegen ihrer spezifischen Governance-Struktur. Des Weiteren kommen steuerrechtliche Fragen hinzu.
Die hier vorgelegte Untersuchung zeigt, dass die AG durchaus als Kooperationsform für Rechtsanwälte in Betracht kommt. Einer spezialgesetzlich im Berufsrecht verankerten Ausgestaltung der Anwalts-AG bedarf es hingegen nicht. Aus berufsrechtlichen Gründen besteht keine Notwendigkeit, den Mitgliederkreis der einzelnen Organe der Anwalts-AG zu beschränken. Dies würde sogar einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG darstellen. Allerdings muss dann bzgl. der Mandatsverhältnisse eine Ausnahmeregelung von den Mehrheitsbeschlüssen des Vorstands in der Vorstandsgeschäftsordnung oder in der Satzung festgelegt werden. Auch die jüngst von der BRAK und dem DAV angestoßene Diskussion um eine Neuordnung des anwaltlichen Gesellschaftsrechts zeigt, dass das Berufsrecht der Rechtsanwälte auf den Prüfstand des Gesetzgebers gehört.
Die hier vorgelegte Untersuchung zeigt, dass die AG durchaus als Kooperationsform für Rechtsanwälte in Betracht kommt. Einer spezialgesetzlich im Berufsrecht verankerten Ausgestaltung der Anwalts-AG bedarf es hingegen nicht. Aus berufsrechtlichen Gründen besteht keine Notwendigkeit, den Mitgliederkreis der einzelnen Organe der Anwalts-AG zu beschränken. Dies würde sogar einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG darstellen. Allerdings muss dann bzgl. der Mandatsverhältnisse eine Ausnahmeregelung von den Mehrheitsbeschlüssen des Vorstands in der Vorstandsgeschäftsordnung oder in der Satzung festgelegt werden. Auch die jüngst von der BRAK und dem DAV angestoßene Diskussion um eine Neuordnung des anwaltlichen Gesellschaftsrechts zeigt, dass das Berufsrecht der Rechtsanwälte auf den Prüfstand des Gesetzgebers gehört.
Autoren-Porträt von Melanie Döge
Melanie Döge ist Rechtsanwältin in Frankfurt am Main. Sie studierte an der juristischen Fakultät der Johann Wolfgang Goethe-Universität und promovierte über den Entwurf eines Handelsgesetzbuches für die Stadt Frankfurt am Main von 1811. Ihren LL.M. schloss sie mit einer Ausarbeitung zum anwaltlichen Gesellschaftsrecht ab. Sie ist zudem Autorin mehrerer Fachaufsätze zum Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht.
Bibliographische Angaben
- Autor: Melanie Döge
- 2019, 1. Auflage, 104 Seiten, Deutsch
- Verlag: Fachmedien Recht und Wirtschaft
- ISBN-10: 3800592754
- ISBN-13: 9783800592753
- Erscheinungsdatum: 07.08.2019
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