Das aktuelle Vorsorge-Handbuch (PDF)
Zahlreiche Arbeitshilfen – Formulare, Textbausteine, Anleitungen – machen es Ihnen leicht, Ihre Vorsorgewünsche zu planen und zu organisieren:
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Persönliche Daten, Verfügungen, Wünsche, Finanzielles
Zahlreiche Arbeitshilfen – Formulare, Textbausteine, Anleitungen – machen es Ihnen leicht, Ihre Vorsorgewünsche zu planen und zu organisieren:
• Die praxisorientierten Vordrucke helfen, Ihre aktuelle Lebenssituation zu dokumentieren und noch zu Regelndes festzustellen.
• Erforderliche Maßnahmen im Krankheits- und Todesfall können zuverlässig vorbereitet werden.
• Testament, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht lassen sich verbindlich und wirksam erstellen.
"Alles wird übersichtlich, klar, lückenlos und griffbereit dargeboten, so dass es im Ernstfall kaum Fragen und Unklarheiten geben kann." Rechtspflegerblatt
"Im Krankheits- oder Todesfall eine wesentliche Hilfe für die Betroffenen und Angehörigen." Katholische Bildung
Ehe – Güterstand
Sofern durch Ehevertrag nicht ausdrücklich „Gütergemeinschaft“ oder „Gütertrennung“ vereinbart wurde, so gilt der gesetzliche Güterstand der „Zugewinngemeinschaft“. Auch die Zugewinngemeinschaft kann vertraglich modifi ziert werden. Tragen Sie bitte im Formular „Familienstand, Partner“ entsprechend Ihrer persönlichen Lebenssituation ein:
- gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft
- modifi zierte Zugewinngemeinschaft
- Gütertrennung
- Gütergemeinschaft
Nichteheliche Lebensgemeinschaft – Partnerschaftsvertrag
Unverheiratete Paare können sich mit einem Partnerschaftsvertrag gegenseitig absichern. Per Gesetz sind diese Paare nicht geschützt; so haben sie keinen einklagbaren Anspruch auf Unterhalt nach der Trennung, keinen Anspruch auf Rentenzahlung bei Tod des Partners sowie keine gesetzlich geregelten Erbansprüche. Bei einer Trennung müssen eigentumsrechtliche Fragen geregelt werden. Zur Vorbereitung eines Partnerschaftsvertrages ist die Aufstellung einer Inventarliste dienlich.
Der Partnerschaftsvertrag kann sich aber nicht nur auf Regelungen für den Fall der Trennung beschränken, sondern auch die Beziehungen während des Zusammenlebens regeln, so etwa bei der Regelung der Vertretung in Rechtsangelegenheiten usw. Grundsätzlich zu empfehlen ist, den Partnerschaftsvertrag vor einem Notar abzuschließen, insbesondere wenn immobilien- und erbrechtliche Fragen geregelt werden sollen.
Von elementarer Bedeutung für nichteheliche Paare sind Vollmachten gegenüber Ärzten zur Entbindung der ärztlichen Schweigepfl icht: Erkrankt der Partner schwer und kann er seinen Willen nicht mehr äußern, so hat der nichteheliche Partner
Ähnliches gilt im Hinblick auf erkrankte Kinder, sofern kein gemeinsames Sorgerecht besteht. Auch Post darf nicht an den nichtehelichen Partner ausgehändigt werden. Gegenseitige Vertretung bei Behörden, Banken und sonstigen Vertragsparteien ist nur möglich, wenn entsprechende Vollmachten vorliegen. All dies kann in einem Partnerschaftsvertrag geregelt werden. Möglich ist es aber auch, Einzelvollmachten zu erstellen.
Eingetragene Lebenspartnerschaft
Die Einführung des Instituts der „Eingetragenen Lebenspartnerschaft“ erkennt gleichgeschlechtliche Partnerschaften rechtlich der Ehe nahezu gleich:
- Die Lebenspartner leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nichts anderes vereinbaren.
- Die unterhaltsrechtlichen Regelungen nach der Trennung entsprechen denen der Ehe.
- Die Regelungen der Hinterbliebenenversorgung wurden ebenfalls auf Lebenspartner erstreckt.
Je nach Bundesland kann die Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft vom Standesamt oder von Notaren vorgenommen werden.
- Autor: Walhalla Fachredaktion
- 2010, Deutsch
- Verlag: Walhalla und Praetoria Verlag GmbH & Co. KG
- ISBN-10: 3802924959
- ISBN-13: 9783802924958
- Erscheinungsdatum: 20.01.2010
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