Das Verfahren der Prozesskostenhilfe (ePub)
Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Jura - Zivilprozessrecht, Note: 13 Punkte, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn (Institut für ZPO), Veranstaltung: Seminar im Zivil- und Zivilprozessrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Bei der Führung...
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Produktinformationen zu „Das Verfahren der Prozesskostenhilfe (ePub)“
Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Jura - Zivilprozessrecht, Note: 13 Punkte, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn (Institut für ZPO), Veranstaltung: Seminar im Zivil- und Zivilprozessrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Bei der Führung eines Prozesses muss die Partei Prozesskosten bezahlen. Diese setzen sich
zusammen aus den Gerichtskosten, die dem Gericht zur Deckung seiner Aufwendungen
entstehen, und aus den außergerichtlichen Kosten, die durch Beauftragung eines
Rechtsanwalts verursacht werden1. Die außergerichtlichen Kosten bestimmen sich nach dem
Dienstvertrag zwischen dem Rechtsanwalt und der Partei oder nach BRAGO, wenn keine
Vereinbarung getroffen worden ist. Die Gerichtskosten ergeben sich dagegen aus der Anlage
zu § 11 GKG und richten sich nach dem Streitwert. Diese sind an die Staatskasse zu leisten.
Nach § 49 GKG ist zunächst derjenige Kostenschuldner gegenüber der Staatskasse, der das
Verfahren der Instanz beantragt hat, also der Kläger. Der Kläger muss nach § 65 GKG
Vorschuss leisten. Erst nach Zahlung der Gerichtsgebühr wird die Klage zugestellt2. Nach §
54 GKG ist Kostenschuldner derjenige, dem die Kosten durch die Kostenentscheidung
auferlegt werden. Grundsätzlich hat nach § 91 I die unterliegende Partei die Kosten des
Prozesses zu tragen. Folglich entsteht für die obsiegende Partei ein Erstattungsanspruch gegen
die unterliegende Partei sowohl auf Erstattung der Gerichtskosten als auch auf die Erstattung
der außergerichtlichen Kosten3.
Daraus ergibt sich folgendes Problem: ist die Partei unvermögend, so kann sie sich die
Prozessführung nicht leisten. Deswegen besteht das Institut der Prozesskostenhilfe. Die PKH
bezweckt die Gleichstellung wirtschaftlich Starker und Schwacher im Rechtsschutzbereich4.
Liegen die Voraussetzun-gen der § 114 ff. vor (nämlich die Partei muss wirtschaftlich
unvermögend sein, die Rechtsverfolgung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg haben und
nicht mutwillig sein), so wird die Partei gem. § 122 von den zu zahlenden Gerichtskosten
befreit, oder zur Ratenzahlung verpflichtet. Außerdem haben die beigeordneten Anwälte gem.
§ 122 II Nr.3 keine Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei mehr, sondern nur gegen die
Staatskasse5. Dadurch soll auch der unvermögenden Partei die Prozess-führung ermöglicht
werden. Im Falle des Obsiegens der hilfsbedürftigen Partei zieht die Staatskasse dann die
Gerichtskosten vom Gegner wieder ein, § 125. Nach § 126 können die Rechtsanwälte der hilfsbedürftigen Partei ihre Auslagen und Gebühren vom unterlegenen Gegner
herausverlangen.
1 Schilken Rdn.1076; Schellhammer Rdn.764
2 Schilken Rdn.1082
3 Jauernig S.358; Rosenberg/Schwab/Gottwald § 87 S.464
4 Kalthoener Rdn.1
5 Schoreit/Dehn § 122 Rdn.6
zusammen aus den Gerichtskosten, die dem Gericht zur Deckung seiner Aufwendungen
entstehen, und aus den außergerichtlichen Kosten, die durch Beauftragung eines
Rechtsanwalts verursacht werden1. Die außergerichtlichen Kosten bestimmen sich nach dem
Dienstvertrag zwischen dem Rechtsanwalt und der Partei oder nach BRAGO, wenn keine
Vereinbarung getroffen worden ist. Die Gerichtskosten ergeben sich dagegen aus der Anlage
zu § 11 GKG und richten sich nach dem Streitwert. Diese sind an die Staatskasse zu leisten.
Nach § 49 GKG ist zunächst derjenige Kostenschuldner gegenüber der Staatskasse, der das
Verfahren der Instanz beantragt hat, also der Kläger. Der Kläger muss nach § 65 GKG
Vorschuss leisten. Erst nach Zahlung der Gerichtsgebühr wird die Klage zugestellt2. Nach §
54 GKG ist Kostenschuldner derjenige, dem die Kosten durch die Kostenentscheidung
auferlegt werden. Grundsätzlich hat nach § 91 I die unterliegende Partei die Kosten des
Prozesses zu tragen. Folglich entsteht für die obsiegende Partei ein Erstattungsanspruch gegen
die unterliegende Partei sowohl auf Erstattung der Gerichtskosten als auch auf die Erstattung
der außergerichtlichen Kosten3.
Daraus ergibt sich folgendes Problem: ist die Partei unvermögend, so kann sie sich die
Prozessführung nicht leisten. Deswegen besteht das Institut der Prozesskostenhilfe. Die PKH
bezweckt die Gleichstellung wirtschaftlich Starker und Schwacher im Rechtsschutzbereich4.
Liegen die Voraussetzun-gen der § 114 ff. vor (nämlich die Partei muss wirtschaftlich
unvermögend sein, die Rechtsverfolgung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg haben und
nicht mutwillig sein), so wird die Partei gem. § 122 von den zu zahlenden Gerichtskosten
befreit, oder zur Ratenzahlung verpflichtet. Außerdem haben die beigeordneten Anwälte gem.
§ 122 II Nr.3 keine Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei mehr, sondern nur gegen die
Staatskasse5. Dadurch soll auch der unvermögenden Partei die Prozess-führung ermöglicht
werden. Im Falle des Obsiegens der hilfsbedürftigen Partei zieht die Staatskasse dann die
Gerichtskosten vom Gegner wieder ein, § 125. Nach § 126 können die Rechtsanwälte der hilfsbedürftigen Partei ihre Auslagen und Gebühren vom unterlegenen Gegner
herausverlangen.
1 Schilken Rdn.1076; Schellhammer Rdn.764
2 Schilken Rdn.1082
3 Jauernig S.358; Rosenberg/Schwab/Gottwald § 87 S.464
4 Kalthoener Rdn.1
5 Schoreit/Dehn § 122 Rdn.6
Bibliographische Angaben
- Autor: Milana Plischuk
- 2003, 1. Auflage, 28 Seiten, Deutsch
- Verlag: GRIN Verlag
- ISBN-10: 3638175596
- ISBN-13: 9783638175593
- Erscheinungsdatum: 08.03.2003
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eBook Informationen
- Dateiformat: ePub
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