Die Bekämpfung der Geldwäsche in der Europäischen Union (PDF)
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Die fortschreitende Integration im Rahmen des europäischen Einigungswerkes führte nicht nur zu einem freien Warenaustausch und zum Abbau von Handelsbeschränkungen, sondern schuf auch Probleme, die allein durch nationale Maßnahmen nicht beseitigt werden konnten. Die geschaffenen Freiheiten und die neuen technischen Möglichkeiten erlaubten kriminellen Organisationen ein leichteres Vorgehen auf internationaler Ebene. Sie erkannten schnell die Vorteile des gemeinsamen Marktes und machten sich diese zu eigen. Ein nationales Vorgehen der Mitgliedstaaten reichte nicht mehr aus, um gegen diese neuen Kriminalitätsformen vorgehen zu können. Eine neue Form der europäischen Zusammenarbeit mußte geschaffen werden, um diesem Problem begegnen zu können.
A. Die Ausgangslage
Bis vor kurzem war die Geldwäscherei in Österreich nicht unter Strafe gestellt. Eine Änderung dieser Situation erschien jedoch unentbehrlich, seit auf weltweiter Ebene neue Strategien im Kampf gegen das internationale und organisierte Verbrechen ergriffen wurden. Die neue Strategie wandte sich insbesondere dem von den kriminellen Organisationen „erwirtschafteten" Vermögen zu. Durch die Entziehung dieser Vermögenswerte sollte der „Investitionsbasis für weitere Verbrechen" entgegengewirkt werden. Diesen Anforderungen konnte das bis dahin geltende Strafrecht nicht gerecht werden. Es war „überarbeitungsbedürftig".
Die Verpflichtungen, die Österreich in diesem Bereich einging, trugen wesentlich zu einer Novellierung des bestehenden materiellen Strafrechts bei. Österreich beteiligte sich am internationalen Prozeß des Kampfes gegen die Geldwäscherei und damit gegen das organisierte Verbrechen. Am 25. September 1989 unterzeichnete Österreich die Wiener Drogenkonvention und am 10. Juli 1991 das Geldwäscherei-Übereinkommen des Europarates. Österreich beteiligte sich auch an der Zusammenarbeit im Rahmen der FATF und wirkte dabei an der Erarbeitung dessen 40-Punkte-Programms gegen die Geldwäscherei mit. Zu diesem Zeitpunkt erntete Österreich, so wie auch viele andere Staaten, seitens der FATF heftige Kritik, weil es die Geldwäscherei noch nicht unter Strafe gestellt hatte. Mit dem Beitritt zum EWR wurde endgültig klar, daß Österreich sein Strafrecht den neuen Verpflichtungen anpassen mußte, denn die Geldwäscherei-Richtlinie der Gemeinschaft gehörte zum „acquis communautaire" und war damit in das österreichische Recht umzusetzen.
Der einzige Weg, gegen
Dies führt weiters auch dazu, daß die Sache immer weiter vom Opfer entfernt wird, und dessen Chancen, wieder an sein Eigentum zu gelangen, schwinden. Bei der Geldwäscherei verhält sich die Sache jedoch anders. Hier handelt es sich nämlich bereits um Geld oder Geldforderungen. Diese sind für den Vortäter insofern nicht verwendbar, als die Gefahr besteht, daß die deliktische Herkunft des Geldes erkannt würde. Folglich ist nicht die Umwandlung von Vermögen das primäre Ziel der Geldwäscherei, sondern das Verheimlichen und Verschleiern seiner deliktischen Herkunft. Aus diesem Grund war auch der Tatbestand der Hehlerei von dem der Geldwäscherei zu trennen und eine Neugestaltung des materiellen Strafrechts vorzunehmen.
Eine rein auf das Strafrecht beschränkte Umsetzung der Geldwäscherei-Richtlinie hätte jedoch wenig Sinn gehabt, sieht doch die Richtlinie eine starke Einbindung und Verpflichtung der Kredit- und Finanzinstitute vor. Eine Änderung der bankrechlichen Rechtslage war folglich ebenso unumgänglich und mündete schließlich im Inkrafttreten des BWG mit 1.1.1994. Im folgenden sind die neuen Bestimmungen des materiellen Stafrechts zu untersuchen und anschließend die die Geldwäscherei betreffenden Vorschriften des BWG zu durchleuchten. Anschließend daran wird auch ein kurzer Überblick über andere nationale Umsetzungsgesetze in Europa geworfen.
- Autor: Bernhard Bukovc
- 1998, 41 Seiten, Deutsch
- Verlag: Manzsche Verlags- u. Universitätsbuchhandlung
- ISBN-10: 3214002627
- ISBN-13: 9783214002626
- Erscheinungsdatum: 01.01.1998
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