Die betriebsbedingte Kündigung (mit Neuerungen ab 01.01.2004) (PDF)
Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,7, AKAD-Fachhochschule Pinneberg (ehem. Rendsburg) (Hochschulfachökonom), Sprache: Deutsch, Abstract: 1.1 Definition
Arbeitsverhältnisse können aus verschiedenen Gründen enden. Neben...
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Produktinformationen zu „Die betriebsbedingte Kündigung (mit Neuerungen ab 01.01.2004) (PDF)“
Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,7, AKAD-Fachhochschule Pinneberg (ehem. Rendsburg) (Hochschulfachökonom), Sprache: Deutsch, Abstract: 1.1 Definition
Arbeitsverhältnisse können aus verschiedenen Gründen enden. Neben Zeitablauf,
Zweckerreichung, Tod des Arbeitnehmers, Aufhebungsvertrag, Anfechtung und der
richterlichen Entscheidung ist der in der Praxis häufigste Beendigungsgrund die
Kündigung.
Wegen der existenziellen Bedeutung, die das Arbeitsverhältnis für einen Arbeitnehmer mit
sich bringt, unterliegt die Kündigung strengen Form- und Fristvorschriften. Darüber hinaus
hat der Gesetzgeber die Rechte des Betriebsrates gestärkt und den Kündigungsschutz
verankert.1
1.2 Arten von Kündigungen
Man unterscheidet zwei Arten von Kündigungen: die außerordentliche Kündigung und die
ordentliche Kündigung.
1.2.1 Die außerordentliche Kündigung
"Bei der außerordentlichen Kündigung ist jeder Vertragsteil berechtigt, das Dienstverhältnis
aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, wenn Tatsachen
vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des
Dienstverhältnisses (...) nicht zugemutet werden kann" (§ 626 BGB). Ohne "wichtigen
Grund" ist eine a.o. Kündigung also unwirksam und sie kann nur innerhalb von zwei
Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden (Ausschlussfrist
nach § 626 Abs. 2 BGB). Absolute Kündigungsverbote bestehen nicht.
1.2.2 Ordentliche Kündigung
Eine ordentliche Kündigung liegt dann vor, wenn ein unbefristetes Arbeitsverhältnis unter
Einhaltung der gesetzlich geltenden (§ 622 BGB) oder tarif- bzw. einzelvertraglich
vereinbarten Kündigungsfrist durch einseitige Erklärung beendet wird. Die Wirksamkeit
hängt von bestimmten Voraussetzungen ab:
1. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform (§ 623 BGB).
2. Die Kündigung muss dem Vertragspartner zugehen (§ 130 BGB).
3. Die Kündigungsfristen müssen eingehalten worden sein (s.o.).
4. Es greift kein Kündigungsschutz zugunsten des Arbeitnehmers ein:
a) Kündigungsverbote
b) Mitwirkungsgebote des Betriebsrates nach Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
c) Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Liegt ein Kündigungsverbot vor, so ist die Kündigung unwirksam und das Arbeitsverhältnis
besteht weiter. [...]
1vgl. Harald Roth: Das Einzelarbeitsverhältnis, AKAD-Lerneinheit Arbeitsrecht 103, Stuttgart 2000, Seite 54
Arbeitsverhältnisse können aus verschiedenen Gründen enden. Neben Zeitablauf,
Zweckerreichung, Tod des Arbeitnehmers, Aufhebungsvertrag, Anfechtung und der
richterlichen Entscheidung ist der in der Praxis häufigste Beendigungsgrund die
Kündigung.
Wegen der existenziellen Bedeutung, die das Arbeitsverhältnis für einen Arbeitnehmer mit
sich bringt, unterliegt die Kündigung strengen Form- und Fristvorschriften. Darüber hinaus
hat der Gesetzgeber die Rechte des Betriebsrates gestärkt und den Kündigungsschutz
verankert.1
1.2 Arten von Kündigungen
Man unterscheidet zwei Arten von Kündigungen: die außerordentliche Kündigung und die
ordentliche Kündigung.
1.2.1 Die außerordentliche Kündigung
"Bei der außerordentlichen Kündigung ist jeder Vertragsteil berechtigt, das Dienstverhältnis
aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, wenn Tatsachen
vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des
Dienstverhältnisses (...) nicht zugemutet werden kann" (§ 626 BGB). Ohne "wichtigen
Grund" ist eine a.o. Kündigung also unwirksam und sie kann nur innerhalb von zwei
Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden (Ausschlussfrist
nach § 626 Abs. 2 BGB). Absolute Kündigungsverbote bestehen nicht.
1.2.2 Ordentliche Kündigung
Eine ordentliche Kündigung liegt dann vor, wenn ein unbefristetes Arbeitsverhältnis unter
Einhaltung der gesetzlich geltenden (§ 622 BGB) oder tarif- bzw. einzelvertraglich
vereinbarten Kündigungsfrist durch einseitige Erklärung beendet wird. Die Wirksamkeit
hängt von bestimmten Voraussetzungen ab:
1. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform (§ 623 BGB).
2. Die Kündigung muss dem Vertragspartner zugehen (§ 130 BGB).
3. Die Kündigungsfristen müssen eingehalten worden sein (s.o.).
4. Es greift kein Kündigungsschutz zugunsten des Arbeitnehmers ein:
a) Kündigungsverbote
b) Mitwirkungsgebote des Betriebsrates nach Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
c) Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Liegt ein Kündigungsverbot vor, so ist die Kündigung unwirksam und das Arbeitsverhältnis
besteht weiter. [...]
1vgl. Harald Roth: Das Einzelarbeitsverhältnis, AKAD-Lerneinheit Arbeitsrecht 103, Stuttgart 2000, Seite 54
Bibliographische Angaben
- Autor: Ingo Caron
- 2004, 1. Auflage, 20 Seiten, Deutsch
- Verlag: GRIN Verlag
- ISBN-10: 3638260259
- ISBN-13: 9783638260251
- Erscheinungsdatum: 10.03.2004
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eBook Informationen
- Dateiformat: PDF
- Größe: 0.41 MB
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