Die Cybercrime-Konvention des Europarats (ePub)
Studienarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 15 Punkte, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (Institut für Öffentliches Recht), Veranstaltung: Seminar Rechtsfragen des Internets,...
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Produktinformationen zu „Die Cybercrime-Konvention des Europarats (ePub)“
Studienarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 15 Punkte, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (Institut für Öffentliches Recht), Veranstaltung: Seminar Rechtsfragen des Internets, Sprache: Deutsch, Abstract: I. Allgemeine Diskussion der Überwachung
Ziel der geplanten Cybercrime-Konvention des Europarats1, die nunmehr in der endgültigen, 28.
Entwurfsfassung vom 29.06.20012 vorliegt, ist die Effektuierung der Strafverfolgung im
Computerbereich. Da die weitreichendste Verfolgung dieses Ziels, die Totalüberwachung der
Kommunikation der Bürger, einen unverhältnismäßigen Eingriff in deren allgemeines
Persönlichkeitsrecht darstellen würde, soll zunächst einmal dargelegt werden, welche
Argumente für und gegen staatliche Eingriffsbefugnisse im Bereich der
Kommunikationsüberwachung vorgebracht werden können.
1. Interessen der Staaten
Wie die Cybercrime-Konvention in ihrer Präambel zum Ausdruck bringt, dient die
Effektuierung der Strafverfolgung zunächst einmal dem Schutz des Bürgers oder wenigstens der
Stärkung dessen subjektiven Sicherheitsgefühls. Als Vorteile der Überwachung lassen sich auch
die sonstigen Strafzwecke wie Prävention und Besserung anführen.
Zuvörderst steht aus staatlicher Sicht allerdings der Strafanspruch des Staates, dessen
Verwirklichung im Computerbereich bisher aus verschiedenen Gründen erschwert ist. Die
Beweissicherung im Bereich von Computerdaten gestaltet sich oftmals schwierig, und
Wirtschaftsunternehmen verzichten oft auf Anzeigen, um das Vertrauen ihrer Kunden nicht zu
erschüttern. Es ist jedoch nicht eindeutig, ob sich diese Schwierigkeiten alleine auf den
Computerbereich beschränken und somit erhöhte Eingriffsbefugnisse rechtfertigen können.
Als weiteres Argument für eine verstärkte Strafverfolgung im Internetbereich lässt sich
anführen, dass die effektive Verfolgung von Straftaten nicht nur wegen der dadurch erhöhten
Sicherheit im Sinne der Bevölkerung ist, sondern auch, weil dadurch die gleichmäßige Ahndung
von Straftaten gefördert wird: Ohne die erforderlichen technischen Kenntnisse der Beteiligten wird es nur selten gelingen, einen Computerkriminellen zu stellen. [...]
1 Internetadresse des Europarats: http://www.coe.int. Kontaktmöglichkeit für Eingaben bezüglich der
Cybercrime-Konvention (CDPC): dmitri.marchenkov@coe.int, sabine.zimmer@coe.int oder allgemein
daj@coe.int. Zuständiges Referat beim Bundesjustizministerium: Abteilung II A 4, Fax 030-20259525.
2 http://conventions.coe.int/Treaty/EN/projets/FinalCybercrime.htm. Die jeweils aktuelle Fassung ist über
http://conventions.coe.int abrufbar.
Ziel der geplanten Cybercrime-Konvention des Europarats1, die nunmehr in der endgültigen, 28.
Entwurfsfassung vom 29.06.20012 vorliegt, ist die Effektuierung der Strafverfolgung im
Computerbereich. Da die weitreichendste Verfolgung dieses Ziels, die Totalüberwachung der
Kommunikation der Bürger, einen unverhältnismäßigen Eingriff in deren allgemeines
Persönlichkeitsrecht darstellen würde, soll zunächst einmal dargelegt werden, welche
Argumente für und gegen staatliche Eingriffsbefugnisse im Bereich der
Kommunikationsüberwachung vorgebracht werden können.
1. Interessen der Staaten
Wie die Cybercrime-Konvention in ihrer Präambel zum Ausdruck bringt, dient die
Effektuierung der Strafverfolgung zunächst einmal dem Schutz des Bürgers oder wenigstens der
Stärkung dessen subjektiven Sicherheitsgefühls. Als Vorteile der Überwachung lassen sich auch
die sonstigen Strafzwecke wie Prävention und Besserung anführen.
Zuvörderst steht aus staatlicher Sicht allerdings der Strafanspruch des Staates, dessen
Verwirklichung im Computerbereich bisher aus verschiedenen Gründen erschwert ist. Die
Beweissicherung im Bereich von Computerdaten gestaltet sich oftmals schwierig, und
Wirtschaftsunternehmen verzichten oft auf Anzeigen, um das Vertrauen ihrer Kunden nicht zu
erschüttern. Es ist jedoch nicht eindeutig, ob sich diese Schwierigkeiten alleine auf den
Computerbereich beschränken und somit erhöhte Eingriffsbefugnisse rechtfertigen können.
Als weiteres Argument für eine verstärkte Strafverfolgung im Internetbereich lässt sich
anführen, dass die effektive Verfolgung von Straftaten nicht nur wegen der dadurch erhöhten
Sicherheit im Sinne der Bevölkerung ist, sondern auch, weil dadurch die gleichmäßige Ahndung
von Straftaten gefördert wird: Ohne die erforderlichen technischen Kenntnisse der Beteiligten wird es nur selten gelingen, einen Computerkriminellen zu stellen. [...]
1 Internetadresse des Europarats: http://www.coe.int. Kontaktmöglichkeit für Eingaben bezüglich der
Cybercrime-Konvention (CDPC): dmitri.marchenkov@coe.int, sabine.zimmer@coe.int oder allgemein
daj@coe.int. Zuständiges Referat beim Bundesjustizministerium: Abteilung II A 4, Fax 030-20259525.
2 http://conventions.coe.int/Treaty/EN/projets/FinalCybercrime.htm. Die jeweils aktuelle Fassung ist über
http://conventions.coe.int abrufbar.
Bibliographische Angaben
- Autor: Patrick Breyer
- 2003, 1. Auflage, 128 Seiten, Deutsch
- Verlag: GRIN Verlag
- ISBN-10: 3638213315
- ISBN-13: 9783638213318
- Erscheinungsdatum: 18.08.2003
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eBook Informationen
- Dateiformat: ePub
- Größe: 1.39 MB
- Ohne Kopierschutz
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