Die Stellung des Bürgermeisters rechtlich und politisch (ePub)
Bürgermeister als Ordnungsbehörde
Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Politik - Politische Systeme - Politisches System Deutschlands, Note: 1,5, Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung; ehem. VFH Wiesbaden, Veranstaltung: Seminar, 14 Quellen im Literaturverzeichnis,...
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Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Politik - Politische Systeme - Politisches System Deutschlands, Note: 1,5, Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung; ehem. VFH Wiesbaden, Veranstaltung: Seminar, 14 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Eine vorrangige Zuständigkeit der Ordnungs- und Polizeibehörden gegenüber den Verwal-tungsbehörden besteht unter anderem für alle Aufgaben bei einem so genannten Eilfall (§ 2 Satz 1 HSOG). Der liegt dann vor, wenn die Abwehr der Gefahren durch andere Behörden nicht rechtzeitig erfolgen kann und ein schnelles Eingreifen notwendig ist. Dabei gilt der Grundsatz der Erstbefassung. Der besagt, dass die Polizei- oder allgemeine Ordnungsbehör-de, die zuerst tätig geworden ist, die Fortführung der von ihr ergriffenen Maßnahmen der ne-ben ihr zuständigen Behörde nicht überlassen darf. Eine detaillierte Aufteilung der Zuständig-keiten zwischen hessischen Polizei- und Ordnungsbehörden kann aus dem Schaubild im An-hang 1 entnommen werden.
Auf der unteren Verwaltungsebene nehmen so staatliche Behörden wie auch kommunale Be-hörden die Aufgabe der Gefahrenabwehr wahr. Dabei überträgt der Staat die Aufgabe insge-samt der Kommune als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung oder er übt die so genann-te Organleihe aus und bedient sich eines kommunalen Organs.
In den Zuständigkeitsbereich der hessischen Gemeinden und Landkreisen fallen nur solche Aufgaben, die weder von den Polizei- noch von den Ordnungsbehörden durchgeführt werden („sonstige Aufgaben der Gefahrenabwehr“ nach § 2 Satz 2 HSOG). Bei der Gemeinde ist der Gemeindevorstand als Verwaltungsbehörde (s. § 66 Abs. 1 Satz 1 HGO) zuständig. Der ist wiederum der Gemeindevertretung voll verantwortlich. Die Aufsichtsbehörden können neben allgemeinen Weisungen den Gemeindevorständen Weisungen im Einzelfall nur dann erteilen, wenn diese den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit nicht beachten oder den erteilten allgemeinen Weisungen nicht folgen (§ 84 HSOG). Die Aufsichtsmittel der HGO stehen den jedoch nicht zur Verfügung. Dafür müssen sie sich der Kommunalaufsichtsbehörde bedienen.
Im Rahmen der oben angesprochenen Organleihe werden die hessischen (Ober-) Bürgermeis-ter als örtliche Ordnungsbehörden tätig. Einerseits bleibt der Bürgermeister ein Organ der Gemeinde, wird bei der ordnungsbehördlichen Verfügung als Behörde der Gemeinde tätig, andererseits ist er so in die staatliche Hierarchie eingebaut, dass er uneingeschränkten Wei-sungsrecht staatliche Behörden unterliegt.
Mit dieser besonderen Stellung des hessischen Bürgermeisters beschäftigt sich die Seminarar-beit.
Auf der unteren Verwaltungsebene nehmen so staatliche Behörden wie auch kommunale Be-hörden die Aufgabe der Gefahrenabwehr wahr. Dabei überträgt der Staat die Aufgabe insge-samt der Kommune als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung oder er übt die so genann-te Organleihe aus und bedient sich eines kommunalen Organs.
In den Zuständigkeitsbereich der hessischen Gemeinden und Landkreisen fallen nur solche Aufgaben, die weder von den Polizei- noch von den Ordnungsbehörden durchgeführt werden („sonstige Aufgaben der Gefahrenabwehr“ nach § 2 Satz 2 HSOG). Bei der Gemeinde ist der Gemeindevorstand als Verwaltungsbehörde (s. § 66 Abs. 1 Satz 1 HGO) zuständig. Der ist wiederum der Gemeindevertretung voll verantwortlich. Die Aufsichtsbehörden können neben allgemeinen Weisungen den Gemeindevorständen Weisungen im Einzelfall nur dann erteilen, wenn diese den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit nicht beachten oder den erteilten allgemeinen Weisungen nicht folgen (§ 84 HSOG). Die Aufsichtsmittel der HGO stehen den jedoch nicht zur Verfügung. Dafür müssen sie sich der Kommunalaufsichtsbehörde bedienen.
Im Rahmen der oben angesprochenen Organleihe werden die hessischen (Ober-) Bürgermeis-ter als örtliche Ordnungsbehörden tätig. Einerseits bleibt der Bürgermeister ein Organ der Gemeinde, wird bei der ordnungsbehördlichen Verfügung als Behörde der Gemeinde tätig, andererseits ist er so in die staatliche Hierarchie eingebaut, dass er uneingeschränkten Wei-sungsrecht staatliche Behörden unterliegt.
Mit dieser besonderen Stellung des hessischen Bürgermeisters beschäftigt sich die Seminarar-beit.
Bibliographische Angaben
- Autor: Monika Kehr
- 2008, 23 Seiten, Deutsch
- Verlag: GRIN Verlag
- ISBN-10: 3640182928
- ISBN-13: 9783640182923
- Erscheinungsdatum: 08.10.2008
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eBook Informationen
- Dateiformat: ePub
- Größe: 0.32 MB
- Ohne Kopierschutz
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