Fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d KStG. Bedeutung und Anwendungsfragen in der Praxis (PDF)
Studienarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Hochschule Fulda, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Regelung zur Behandlung steuerlicher Verlustvorträge unterlagen in den letzten Jahren selbst für...
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Studienarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Hochschule Fulda, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Regelung zur Behandlung steuerlicher Verlustvorträge unterlagen in den letzten Jahren selbst für Verhältnisse der deutschen Steuergesetzgebung einem ausgesprochen turbulenten Wandel .
Das Kabinett hat am 20. Dezember 2016 den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften beschlossen . Dessen zentrales Element ist die Einführung der Vorschrift zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag nach § 8d KStG.
Ausgangspunkt war die Einführung von § 8c KStG im Rahmen des Unternehmenssteuerformgesetzes 2008 als Ersatz für § 8 Abs. 4 KStG a.F. Der seit 01.01.2008 geltende § 8c KStG bewirkt, dass festgestellte Verlustvorträge einer Körperschaft bei sich innerhalb von fünf Jahren vollziehenden Anteilseignerwechseln über 25% bis maximal 50% anteilig, bei Anteilseignerwechseln über 50% vollständig untergehen.
Mit dem am 23.12.2016 veröffentlichten Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften unternimmt der Gesetzgeber einen weiteren Versuch, die Behandlung ertragssteuerlicher Verlustvorträge zu regeln.
Die Abwahl des § 8c KStG durch Antrag auf Anwendung des § 8d KStG ist allerdings nicht immer vorteilhaft. Dies liegt daran, dass bei Verstoß gegen die Bedingungen des geltenden § 8d KStG steuerliche Nachteile eintreten können, die diejenigen eines unmittelbaren Verlustuntergangs gem. § 8c KStG übersteigen. Die vorliegende Arbeit befasst sich mit dem Zweck des neueingeführten § 8d KStG, dem Antragserfordernis und den Fragen rund um das Tatbestandsmerkmal des schädlichen Ereignisses des § 8d Abs. 2 KStG.
Das Kabinett hat am 20. Dezember 2016 den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften beschlossen . Dessen zentrales Element ist die Einführung der Vorschrift zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag nach § 8d KStG.
Ausgangspunkt war die Einführung von § 8c KStG im Rahmen des Unternehmenssteuerformgesetzes 2008 als Ersatz für § 8 Abs. 4 KStG a.F. Der seit 01.01.2008 geltende § 8c KStG bewirkt, dass festgestellte Verlustvorträge einer Körperschaft bei sich innerhalb von fünf Jahren vollziehenden Anteilseignerwechseln über 25% bis maximal 50% anteilig, bei Anteilseignerwechseln über 50% vollständig untergehen.
Mit dem am 23.12.2016 veröffentlichten Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften unternimmt der Gesetzgeber einen weiteren Versuch, die Behandlung ertragssteuerlicher Verlustvorträge zu regeln.
Die Abwahl des § 8c KStG durch Antrag auf Anwendung des § 8d KStG ist allerdings nicht immer vorteilhaft. Dies liegt daran, dass bei Verstoß gegen die Bedingungen des geltenden § 8d KStG steuerliche Nachteile eintreten können, die diejenigen eines unmittelbaren Verlustuntergangs gem. § 8c KStG übersteigen. Die vorliegende Arbeit befasst sich mit dem Zweck des neueingeführten § 8d KStG, dem Antragserfordernis und den Fragen rund um das Tatbestandsmerkmal des schädlichen Ereignisses des § 8d Abs. 2 KStG.
Bibliographische Angaben
- 2023, 1. Auflage, 16 Seiten, Deutsch
- Verlag: GRIN Verlag
- ISBN-10: 3346799441
- ISBN-13: 9783346799449
- Erscheinungsdatum: 24.01.2023
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eBook Informationen
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